Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.1958

Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57   

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BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57 (https://dejure.org/1958,215)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1958 - VI ZR 266/57 (https://dejure.org/1958,215)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1958 - VI ZR 266/57 (https://dejure.org/1958,215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 33
  • NJW 1959, 811
  • MDR 1959, 383
  • VersR 1959, 308
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.07.1908 - V 420/08

    1. Anwendung des Satzes volenti non fit injuria auf tätliche Beleidigung (§ 185

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  • RG, 04.01.1926 - II 591/25

    1. Wird bei tätlichen Beleidigungen, insbesondere durch Vornahme unzüchtiger

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  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

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  • RG, 27.05.1908 - VI 484/07

    Schadensersatzpflicht des Arztes wegen eigenmächtiger Operation

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  • RG, 03.12.1941 - III 68/41

    Ist der Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen den Willen des

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  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Die Einwilligung in die mit einem ärztlichen Eingriff notwendig einhergehende Verletzung der körperlichen Integrität ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87, BGHZ 105, 45, 47 f.; vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33, 36; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1963 - III ZR 222/62, NJW 1964, 1177).

    Daher finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung (Senatsurteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33, 36; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 630d Rn. 9).

    Die analoge Anwendung der Vorschriften über die Willenserklärungen ist nur insoweit geboten, als es der Zweck des Gesetzes verlangt (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33, 36).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Hierbei ist auch das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihre möglichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 111; 12, 379; BGHZ 29, 33; 29, 46; 29, 176; BGH, NJW 1961, S 2203; Kleinewefers, VersR 1962, S 197 ff. mw Nachw; Dunz, aaO, S 13; Weyers, aaO, S 24 f.).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Der Rechtsgedanke der (rechtfertigenden) Einwilligung in die Verletzung selbst ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn der Patient einen Eingriff, der vorgenommen werden soll, bei dem also der Arzt im Rechtssinne vorsätzlich verletzt, gestattet (BGHZ 29, 33) oder wenn es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (s Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Dabei kommt es auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen an (BT-Drucks. 11/4528, S. 71; BGHZ 29, 33 f.; Steinle, BtPrax 1996, 139, 142).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    In diesem Sinne liege auch die neue Rechtsprechung, die die Zustimmung des Jugendlichen zu einem ärztlichen Eingriff nicht mehr dem Recht der Willenserklärung unterstelle, sondern auf seine Einsichtsfähigkeit abstelle (BGHZ 29, 33).

    Außerdem wird die Einwilligung zu einem Eingriff in die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Strafrecht gerade nicht nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Willenserklärung behandelt (vgl. im einzelnen BGHZ 29, 33, 36, 37 [BGH 05.12.1958 - VI ZR 266/57] ; ferner: Welzel: Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl. § 14 VII 2; Kohlrausch/Lange, StGB 42, Aufl. II 3 b vor § 51).

  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 375/21

    Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen (Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33, 36, juris Rn. 12; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87, BGHZ 105, 45, 47 f., juris Rn. 12; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, BGHZ 221, 55 Rn. 31; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15, VersR 2016, 1191 Rn. 9 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1963 - III ZR 222/62, NJW 1964, 1177 f., juris Rn. 14).

    Die Vorschriften über Willenserklärungen finden daher keine unmittelbare Anwendung (Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33, 36, juris Rn. 12; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87, BGHZ 105, 45, 47 f., juris Rn. 12).

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Wenn die Einwilligung der Eltern in einen ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind auch kein Rechtsgeschäft ist, sondern »Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen« (so BGHZ 29, 33, 36; zum Meinungsstand vgl. Kothe AcP 185 (1985), 105 ff.; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1629 Rdnr. 6), so ist auch diese Einwilligung Ausübung der elterlichen Personensorge mit der Folge, daß sie wirksam nur im Einvernehmen beider Eltern erteilt werden kann.
  • BGH, 02.07.1974 - VI ZR 121/73

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Verletzung des

    So hat der erkennende Senat in BGHZ 29, 33, 36 ausgesprochen, ein Minderjähriger könne unter den dortigen besonderen Umständen sogar ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters rechtswirksam in einen ärztlichen Eingriff einwilligen, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermöge.

    Im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt geht es nicht wie in BGHZ 29, 33 darum, ob der Minderjährige (die Klägerin) in die Verletzung eines ihm zustehenden Rechts allein ohne den gesetzlichen Vertreter rechtswirksam einwilligen kann, sondern darum, ob der gesetzliche Vertreter allein ohne Mitwirkung (Zustimmung) des Minderjährigen einer solchen Beeinträchtigung rechtswirksam zuzustimmen vermag.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/17

    Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigem im Falle einer

    Bei der Konkretisierung stellt man im Allgemeinen darauf ab, ob der Minderjährige konkret "nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag" (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1958 - VI ZR 266/57 -, BGHZ 29, 33, 36).

    (Hrsg.), Festschrift für Günter Hirsch zum 65. Geburtstag, 2008, S. 355, 359 ff.; Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 1995, Rdnr. 252; Nebendahl, MedR 2009, 197, 199 ff.; a. A. Belling, FuR 1990, 68, 76; Bichler, GesR 2014, 208, 211 f.; Spindler, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.05.2019, § 823, Rdnr. 847, die jeweils für ein Alleinentscheidungsrecht des Minderjährigen plädieren; vgl. ferner Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 630d, Rdnr. 42 f., der u. a. nach der Art des Eingriffs differenziert; vgl. auch noch BGH, Urteil vom 05.12.1958 - VI ZR 266/57 -, BGHZ 29, 33, 36, wonach die Einwilligung eines Minderjährigen zu einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dann ausreichend sein soll, wenn die Einholung der elterlichen Zustimmung undurchführbar ist und der Minderjährige unmittelbar vor dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze steht).

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

  • BGH, 24.05.1960 - 5 StR 521/59

    Ärztlicher Eingriff ohne die erforderliche Einwilligung als vorsätzliche

  • LG München II, 22.09.2020 - 1 O 4890/17

    Einwilligung in Kreuzbandoperation bei 16jähriger Patientin

  • OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98
  • BGH, 29.06.1976 - VI ZR 68/75

    Freiwillige Sterilisation

  • OLG Hamm, 30.08.1994 - 15 W 237/94

    Verfahrenspfleger; Verlängerung; Gutachten; Inhalt; Willensäußerung;

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 2 U 18/02

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Packung eines

  • BayObLG, 05.09.1986 - BReg. 1 Z 41/86

    Unterhaltsprozeß; Gerichtspsychologische Begutachtung; Kindeswohl; Gefährdung;

  • StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388

    Schulgebet in öffentlicher Volksschule

  • BayObLG, 30.01.1985 - BReg. 3 Z 5/85

    Notwendigkeit der Bestimmung einer Ergänzungspflegschaft neben einer bestehenden

  • BayObLG, 30.01.1985 - BReg. 3 Z 544/85

    Einwilligung; Arzt; Ärztliche Untersuchung; Entbindung; Schweigepflicht;

  • LG München I, 24.07.1978 - 13 T 8767/78

    Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch durch Vormundschaftsgericht

  • AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97

    Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei einem

  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 45/60

    Rechtsnatur der Einwilligung in eine Rechtsgutverletzung

  • BGH, 28.06.1963 - 4 StR 202/63

    Fahrlässige rechtswidrige Körperverletzung eines Arztes durch die Operation eines

  • OLG Hamm, 13.11.1982 - 15 W 151/81

    Entmündigung wegen Geistesschwäche; Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen

  • OLG Koblenz, 02.07.2012 - 5 U 148/12

    Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Tympanoplastik

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 120/58

    Rechtsmittel

  • LG Hannover, 03.03.2022 - 5 T 152/21

    Abhängen der Einwilligung eines Betreuers für eine betreute Person in eine

  • OLG Karlsruhe, 31.03.1983 - 4 U 179/81
  • BSG, 31.01.1968 - 12 RJ 620/64

    Zustimmung des Betreuten zur Durchführung von Reha-Maßnahmen - Anspruch auf

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 151/58

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57   

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https://dejure.org/1958,126
BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57 (https://dejure.org/1958,126)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1958 - VI ZR 203/57 (https://dejure.org/1958,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 46
  • NJW 1959, 811
  • MDR 1959, 291
  • JR 1959, 418
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1956 - VI ZR 189/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das hat der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 10. Februar 1956 (- VI ZR 189/54 - VersR 1956, 406) ausgesprochen, in dem ausgeführt ist, der Arzt solle nicht gezwungen sein, durch eine zu weitgehende Aufklärung den Heilerfolg selbst zu beeinträchtigen.

    Hat ein Arzt nicht auf die typischen Gefahren eines Eingriffs hingewiesen, so ist es seine Aufgabe darzutun, daß triftige Gründe für das Unterlassen der Aufklärung gegeben waren (Urteil des Senats vom 10. Februar 1956 a.a.O.).

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Gleichwohl muß diesem Streben dort eine Grenze gesetzt werden, wo es mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen, in Widerstreit tritt, wie es in Frage kommen kann, wenn der Arzt zu einer Behandlung schreitet, ohne den Kranken über die Art dieser Behandlung und ihre Folgen ausreichend unterrichtet zu haben (vgl. auch Urteil BGHSt 11, 111).

    Es können - worauf Eberhard Schmidt a.a.O. S. 37 zutreffend hinweist - sehr triftige Gründe sein, die den Kranken bestimmen, eine Operation zu verweigern und dabei vielleicht eine sehr erhebliche Verkürzung seines Lebens in Kauf zu nehmen (vgl. auch BGHSt 11, 111 [114]).

  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das weiß im allgemeinen jeder Patient und bedarf keines besonderen Hinweises (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1956 - VI ZR 20/55 - VersR 1956, 479).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das Berufungsgericht ist zur Frage der Aufklärungspflicht des Arztes von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1954 (VI ZR 45/54 NJW 1956, 1106 Nr. 2 = VersR 1954, 496) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, und hat angenommen, der Kläger oder sein gesetzlicher Vertreter hätten über die Risiken der Schockbehandlung unterrichtet werden müssen.
  • RG, 08.03.1940 - III 117/39

    1. Zur Sorgfaltpflicht des Arztes vor einem schwerwiegenden Eingriff. 2. Wie ist

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Allerdings ist in den Entscheidungsgründen dieses Urteils anschließend an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 129 [138]) gesagt: Soweit durch die Aufklärung die Stimmung oder das Allgemeinbefinden des Patienten herabgedrückt werde, handele es sich um unvermeidbare Nachteile, die in Kauf genommen werden müßten.
  • RG, 19.06.1936 - III 298/35

    1. Inwieweit ist ein Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Ein Behandlungszwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist (vgl. RGZ 151, 349), wird von niemandem mehr gefordert.
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Hierbei ist auch das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihre möglichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 111; 12, 379; BGHZ 29, 33; 29, 46; 29, 176; BGH, NJW 1961, S 2203; Kleinewefers, VersR 1962, S 197 ff. mw Nachw; Dunz, aaO, S 13; Weyers, aaO, S 24 f.).

    Eine ganz andere Frage ist es, ob der Betroffene auf Grund jugendlichen Alters oder infolge von Krankheit oder sonstigen Gebrechen nicht fähig ist, eine wirksame Einwilligung zu erteilen und die Rechtsordnung insoweit seine durch einen Vertreter erklärte Einwilligung ausreichen läßt oder, wo dies nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen möglich ist - etwa weil der Eingriff keinen Aufschub duldet -, andere rechtliche Tatbestände, die im Einklang mit der Verfassung stehen, dazu führen, daß der Eingriff auch ohne erklärte Einwilligung rechtmäßig ist (vgl. BGHZ 29, 46 [52]; BGHSt 12, 379 [384]; BGH, NJW 1966, S 1855 [1856]).

    Deshalb erstreckt sich die Aufklärungspflicht auf alle nicht völlig unerheblichen Gefahren, die mit einer Behandlung der geplanten Art in dem Sinn verbunden zu sein pflegen, daß mit dem Eintreten eines Schadens nach dem jeweiligen Stand medizinischer Wissenschaft, Technik und Erfahrung gerechnet werden muß (vgl. BGHZ 29, 46 [57]).

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis wird unter diesen Bedingungen noch am ehesten dann gedeihen, wenn der Patient über die ihm zureichend angebotene Aufklärung die Gewißheit gewinnt, daß mit ihm nicht wie mit einem Unmündigen über seinen Kopf hinweg verfahren, sondern seinem Selbstbestimmungsrecht die gebührende Achtung erwiesen wird (vgl. auch BGHZ 29, 46 [54]).

    Mit den aus der Verfassung abzuleitenden Grundsätzen stimmt die recht verstandene Rechtsprechung der Fachgerichte und insbesondere des Bundesgerichtshof weitgehend überein (vgl. z.B. BGHSt 11, 111; BGHZ 29, 46 ff.; 29, 176 ff.; BGH, NJW 1971, S 1887f; 1972, S 335 ff.; 1973, S 556; 1974, S 1422; 1976, S 365; 1978, S 587).

  • OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen

    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
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