Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 13, 21
  • NJW 1959, 823
  • JR 1959, 427



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68  

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB

    Es glaubt sich im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26, wonach die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben müsse, "dergestalt, daß keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde".

    Auch das Kammergericht glaubt sich damit in Einklang mit der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26, ohne allerdings, wie es das Oberlandesgericht Hamm ausschließlich getan hat, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht jede der beiden Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden könne.

    Da dieses Erfordernis nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm nur in BGHSt 13, 21, 26 aufgestellt ist, während die anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lediglich auf den einheitlichen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit abstellten, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, daß der Bundesgerichtshof den Begriff der Tat in § 264 StPO nicht einheitlich auslege und daß die Auslegung, die dieser Begriff in der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 gefunden habe, zum gegenteiligen Ergebnis führen müsse, trifft nicht zu.

    Auch das vom Oberlandesgericht Hamm für seine Meinung angeführte Urteil des 1. Strafsenats vom 24. Februar 1959 - 1 StR 29/59 - (BGHSt 13, 21, 26) vertritt keine andere Auffassung.

    Während die Urteile vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59 - (BGHSt 13, 320, 322) und vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67 -, das erste unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHSt 13, 21, 26, die herkömmliche Begriffsbestimmung verwenden, ziehen die Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 - und vom 6. Februar 1968 - 1 StR 595/67 - aus der in BGHSt 13, 21, 26 gewählten Formulierung nicht die nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts aus ihr folgenden Schlüsse.

    Eine Trennung würde, wie es die Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 treffend ausgesprochen hat, in der Tat als "unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs" empfunden werden.

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80  

    StGB (1975) §§ 52, 53, 129; StPO (1975) § 264

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als natürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden wurde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145).

    Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 26; Urteil vom 9. Januar 1979 - 1 StR 551/78).

    Der Grundsatz, daß eine sachlichrechtlich einheitliche Tat auch eine Tat im Sinne des für die Frage des Verbrauchs der Strafklage maßgebenden § 264 StPO bildet (BGHSt 13, 21, 23; BGH bei Dallinger MDR 1973, 556; BVerfG NJW 1978, 414 ), findet hier keine Anwendung.

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07  

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Verwirklichung des Abtreibungstatbestands durch die Herbeiführung der Ausstoßung aus dem Mutterleib die Einschränkung zu entnehmen, die Tatbestandsverwirklichung setze hier voraus, dass das Kind in Folge des verfrühten Fruchtabgangs "alsbald" nach dem Austritt aus dem Mutterleib stirbt ( BGHSt 13, 21, 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 - BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.

    Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Verwirklichung des Abtreibungstatbestands durch die Herbeiführung der Ausstoßung aus dem Mutterleib die Einschränkung zu entnehmen, diese Art der Tatbestandsverwirklichung setze voraus, dass das Kind in Folge des verfrühten Fruchtabgangs alsbald nach dem Austritt aus dem Mutterleib stirbt ( BGHSt 13, 21, 24).

    Ob an dem durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. neben BGHSt 13, 21, 24 auch BGHSt 31, 348, 352) aufgestellten, allerdings bisher nicht näher begründeten Erfordernis eines "alsbaldigen" Todeseintritts des lebend geborenen Kindes überhaupt festzuhalten wäre, bedarf bei dieser Fallgestaltung keiner Entscheidung.

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