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   OLG Bremen, 20.03.1959 - 2 W 9/59   

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OLG Bremen, 20.03.1959 - 2 W 9/59 (https://dejure.org/1959,1297)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.03.1959 - 2 W 9/59 (https://dejure.org/1959,1297)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. März 1959 - 2 W 9/59 (https://dejure.org/1959,1297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1088 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.01.2003 - V ZB 51/02

    Abänderung der Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs

    Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger 2001, 573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zinsansprüche, unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt (OLG München, Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088).
  • OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 142/01

    UWG -Recht

    Die derogierende Wirkung einer derartigen Vereinbarung ist aus diesem Grund prinzipiell zu verneinen, so dass - jedenfalls auch - diejenigen staatlichen Gerichte für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig sind, die ohne die fragliche Schiedsklausel zuständig wären (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt am Main NJW 1959, 1088/1089; Baumbach/Hartmann, ZPO; 60. Auflage, § 919 Rdn. 2).
  • KG, 20.05.2003 - 1 W 106/03

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der höheren Verzinsung des

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Nachfestsetzung eines übergangenen oder unterlassenen Zinsantrages zulässig sei (Senat a.a.O.) und der Praxis keine Schwierigkeiten bereite, wie sich dies bei Einführung der Zinsfestsetzung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das KostÄndG vom 26. Juli 1957 ohne gesetzliche Übergangsregelung (vgl. LG Berlin a.a.O., OLG Bremen, NJW 1959, 1088, Schlamann a.a.O., S. 10 Anm. 21 m.w.N.) gezeigt habe.
  • OLG Frankfurt, 26.04.1973 - 19 U 46/73

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Maßnahmen satzungsmäßiger Vereinsstrafgewalt

    Zudem ist ein zur Entscheidung hierüber berufenes Schiedsgericht noch nicht gebildet, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein muss, wenn es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens bedarf (vgl. RGZ 31, 370, 374 ff.; BGH in ZZP 71, 427; OLG Ffm in NJW 1959, 1088).
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