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   BGH, 13.06.1960 - II ZR 73/58   

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BGH, 13.06.1960 - II ZR 73/58 (https://dejure.org/1960,2027)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1960 - II ZR 73/58 (https://dejure.org/1960,2027)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1960 - II ZR 73/58 (https://dejure.org/1960,2027)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1667
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 13.06.1960 - II ZR 73/58
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57 - (BGHZ 28, 355) ausgesprochen, daß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen einer GmbH gegen ausgeschiedene Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluß gehöre (aA OLG Nürnberg GmbH Rdsch 1959j 10) und daß die Klage beim Pehlen des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses als unbegründet abzuweisen sei.
  • RG, 06.05.1911 - I 164/10

    63. Aktiengesellschaft. Anfechtung von Beschlüssen.

    Auszug aus BGH, 13.06.1960 - II ZR 73/58
    genommen werden soll Das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist» Pür die Regreßklage gegen die Erben eines verstorbenen Vorstandsmitglieds kommt noch die Rücksichtnahme auf den Toten hinzu» Das Interesse der Gläubiger wird dadurch ausreichend gewahrt, daß im Konkurse der Genossenschaft der Konkursverwalter auch ohne Generalversammlungsbeschluß Ersatzansprüche geltend machen kann, wie das Reichsgericht (HG JW 1896, 697 Nr» 29; RGZ 76, 244, 248) und das Schrifttum (Lsng/Weidmüller, GenG § 39 Anm. 1; Parisius/Crüger/Crecelius/Citron, GenG § 39 Anm. 7? Scholz, GmbHG § 63 Ana» 13; Jaeger, KO §§ 207, 208 Anm«, 29; Goerdeler JR 1959? 300) zutreffend annehmen" Die Generalversammlung ist dazu berufen, über die Rührung von Prozessen gegen die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu beschließen (KG JW 1931? 2996)«, Das folgt aus § 39 GenG, der bestimmt, daß "der Aufsichtsrat ermächtigt ist, die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die GeneralVersammlung beschließt"a Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird hergeleitet, daß die Vorschrift nur gegenüber den im Amt befindlichen und nicht gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern gilt (KG OLG 28, 355; Lang/Weidmüller § 39 Anm. 1; Meyer/Meulenbergh § 39 Anm. 1).
  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 23/91

    Gerichtsstand bei fehlerhafter Erfüllung von GmbH-Geschäftsführerpflichten

    Im Konkurs wird dieses Recht im übrigen vom Konkursverwalter ausgeübt (vgl. für die Genossenschaft: Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, LM Nr. 2 zu § 39 GenG; ferner Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 89; Lutter/Hommelhoff aaO. § 46 Rdn. 22), dessen Entschließung jedenfalls in der Abtretung der wegen fehlerhafter Geschäftsführung bestehenden Ansprüche an den Kläger zu sehen wäre.
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Aus dem Wort "ermächtigt" in § 39 Abs. 1 GenG folgert sie im Anschluß an ein obiter dictum in einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667 re. Sp. oben), daß bei Aktivprozessen der Genossenschaft mit Vorstandsmitgliedern die Vertretungsmacht des Vorstandes neben derjenigen des Aufsichtsrats bestehenbleibe.
  • BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02

    Anforderungen an die Ermächtigung zur Führung von Schadensersatzprozessen gegen

    Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Ansehen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332).
  • BGH, 26.01.1998 - II ZR 279/96

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

    Ob - was materielle Klagevoraussetzung wäre (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667) - gem. §§ 39 Abs. 1, 43 a GenG außerdem die Vertreterversammlung der Klägerin der Klageerhebung zustimmen mußte, obwohl die Satzung dies nur für amtierende Vorstandsmitglieder vorsieht (§ 30 Buchst. j), kann offenbleiben, da auch die Vertreterversammlung die Prozeßführung ausdrücklich genehmigt hat.
  • BGH, 22.02.1962 - II ZR 119/61

    Stützen einer erneuten Klage auf eine erst nach Schluss der Berufungsverhandlung

    Dieser Anspruch war bereits Gegenstand des vom Senat durch Urteil vom 13. Juni 1960 - II ZR 73/58 - entschiedenen Rechtsstreits (WM 1960, 803 = NJW 1960, 1667).
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   BGH, 13.06.1960 - II ZR 245/59   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1667
  • MDR 1960, 739
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

    § 164 Abs. 2 BGB verlangt nicht, daß der Stellvertreter in der von ihm abgegebenen Willenserklärung den Geschäftsherrn namentlich bezeichnet (RGZ 140, 335, 338; BAG AP SeemG § 24 Nr. 1; RG Urteil vom 25. Januar 1923 - VI ZR 256/22 - SeuffArch 78, 104; vom 7. April 1936 - III ZR 210/35 - JW 1936, 1952; BGH Urteil vom 16. April 1957 - VIII ZR 216/56 - LM BGB § 164 Nr. 10 = WM 1957, 710; vgl. auch Urteil vom 13. Juni 1960 - II ZR 245/59 - NJW 1960, 1667, 1668); es genügt vielmehr, daß sich aus den Umständen entnehmen läßt, der Erklärende wolle nicht im eigenen Namen handeln.
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