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   BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59   

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BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59 (https://dejure.org/1959,157)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1959 - 1 StR 418/59 (https://dejure.org/1959,157)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - 1 StR 418/59 (https://dejure.org/1959,157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 337
  • NJW 1960, 253
  • MDR 1960, 327
  • JR 1960, 70
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 20.09.1937 - 5 D 524/37

    1. Aussetzung der Hauptverhandlung wegen veränderter Sachlage. 2. Zur Tragweite

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Dies bedeutet nach der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, denen sich der Senat anschließt, daß sowohl die Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger sich im Laufe der Hauptverhandlung ablösen und nacheinander tätig werden können (RGSt 16, 180; 71, 353; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 227).

    Nur ein Verteidiger, der den Stoff ausreichend beherrscht, kann die Verteidigung mit der Sicherheit führen, die das Gesetz verlangt (RGSt 71, 353 [354]).

  • BGH, 05.05.1959 - 5 StR 61/59
    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Dort - beim Übergang vom Sicherungsverfahren zum ordentlichen Strafverfahren - bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß die Hauptverhandlung auf den Antrag des Angeklagten (oder des Verteidigers) auszusetzen ist, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein (vgl. hierzu BGHSt 13, 121).
  • BGH, 29.06.1956 - 2 StR 252/56

    Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung - Bestellung

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Deshalb muß die Hauptverhandlung (wenigstens in ihren wesentlichen Teilen) von neuem beginnen, wenn sich beim Fehlen eines Verteidigers erst in ihrem Verlaufe herausstellt, daß die Verteidigung notwendig ist (BGHSt 9, 243).
  • RG, 05.07.1887 - 1301/87

    Ist es erforderlich, daß der im Laufe einer Hauptverhandlung neben dem währerd

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Dies bedeutet nach der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, denen sich der Senat anschließt, daß sowohl die Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger sich im Laufe der Hauptverhandlung ablösen und nacheinander tätig werden können (RGSt 16, 180; 71, 353; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 227).
  • RG, 16.07.1943 - 1 C 158/43

    Dem Verteidiger ist Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Verhandlung

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Dieser Aufgabe kann er aber nur gerecht werden, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und wenn er ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153 [155]).
  • RG, 15.05.1900 - 1555/00

    1. Ist in den Fällen notwendiger Verteidigung der Angeklagte berechtigt, gegen

    Auszug aus BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
    Mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RGSt 33, 330 [333]) und der im Schrifttum vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. Börker, MDR 1956, 578 mit Nachweisen) ist der Senat der Ansicht, daß das Gericht nach dem geltenden Strafverfahrensrecht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger fortsetzen kann, ohne von neuem beginnen zu müssen.
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere Sachkunde verlangt (§§ 138, 139, 142 Abs. 2 StPO, § 392 AO), ist der Beistand, nicht der Vertreter des Beschuldigten, an dessen Weisungen er nicht gebunden ist (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343).
  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Das gilt wegen der rechtlichen Gleichstellung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1959 - 1 StR 418/59, BGHSt 13, 337, 341; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 227 Rn. 5, 11).

    Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung notwendig ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 13, 337, 340).

  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

    (2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, 402, 403).

    Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, spricht zudem die den §§ 217, 218 StPO zu entnehmende Erwägung, dass grundsätzlich auch dem Verteidiger die Wohltat der durch die - hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter Umständen nicht zwingend einzuhaltende - Ladungsfrist bezweckten Möglichkeit, die Verteidigung vorbereiten zu können, zugute kommen soll (vgl. BGHSt 13, 337, 344; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 217 Rdn. 1).

    Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 3 StPO ergibt sich nur für den während einer laufenden Hauptverhandlung bestellten neuen Pflichtverteidiger die sofort zu erfüllende Pflicht - nach bloßer pauschaler Prüfung im Interesse der zügigen Weiterführung des Verfahrens - zu erklären, ob die Verteidigung noch genügend vorbereitet werden kann (vgl. BGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Goßner aaO § 145 Rdn. 11).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten (BGHSt 15, 326, 327) und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 13, 337, 343; 38, 111, 114).
  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    So ist etwa für § 145 Abs. 3 StPO anerkannt, daß das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob die Verhandlung auszusetzen oder zu unterbrechen ist, wenn der neu bestellte Verteidiger erklärt, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe (BGHSt 13, 337; BGH NStZ 2000, 212 ff.).

    Zu der insoweit mit § 265 Abs. 3 StPO vollständig wortgleichen Vorschrift des § 416 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die Überleitung vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren regelt, hat er nämlich entschieden (vgl. BGHSt 13, 121 zu dem damaligen § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO; anders bei § 145 Abs. 3 StPO BGHSt 13, 337, 342), daß das Gesetz dem Angeklagten einen Anspruch auf Aussetzung einräumt, dem das Gericht unter den genannten Voraussetzungen ohne weiteres nachkommen muß.

  • BGH, 20.06.2013 - 2 StR 113/13

    Hinreichende Verteidigung bei der Vernehmung eines Auslandszeugen (wirksame

    Nur ein Verteidiger aber, der den Stoff ausreichend beherrscht, kann die Verteidigung mit der Sicherheit führen, die das Gesetz verlangt (BGHSt 13, 337, 344 unter Hinweis auf RGSt 71, 353, 354).
  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Da der Verteidiger nicht eindeutig auf eine Unterbrechung, die im Verhältnis zur Aussetzung ein "minus" ist, verzichtet hat, bestand daher für die Strafkammer das zwingende gesetzliche Gebot, gemäß § 145 Abs. 3 StPO die Verhandlung entweder auszusetzen oder zumindest zu unterbrechen (BGHSt 13, 337, 340; Lüderssen in Löwe/Rosenberg. StPO 24. Aufl. § 145 Rdn. 25; Müller in KMR 4. ErgLfg. § 145 Rdn. 9, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44, Aufl. § 145 Rdn. 11).

    Die Strafkammer konnte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 13, 337, 340, Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 145 Rdn. 12; a.A. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24, Aufl. § 145 Rdn. 25) lediglich entscheiden, ob die Aussetzung oder die Unterbrechung der Verhandlung anzuordnen bzw. für welche Zeit gegebenenfalls zu unterbrechen ist.

  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 537/99

    Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel; Veränderung der Sachlage

    Es wird immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340; Bearbeiter).

    Es wird immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340).

    Die Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich, die Hauptverhandlung auszusetzen oder - was hier nicht geschehen ist - zumindest den Hauptbelastungszeugen erneut, nunmehr in Anwesenheit der neuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. BGHSt 13, 337, 345).

  • BGH, 15.08.2007 - 1 StR 341/07

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (Rüge mangelhafter Verteidigung;

    Weder sind objektive Anhaltspunkte für eine solche gravierende und schon daher nicht nahe liegende offensichtliche Fehleinschätzung der Rechtslage durch Rechtsanwalt T. zu erkennen, noch hat er je eine Erklärung abgegeben, wonach er gehindert gewesen sei, die Verteidigung so zu führen, wie er dies für erforderlich gehalten habe (zur Bedeutung einer solchen Erklärung vgl. BGHSt 13, 337 ff.; BGH NStZ 1998, 311, 312).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 310/02

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten);

    Allzu weitgehenden Eingriffsund Reaktionspflichten des Gerichts auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch die Verteidigung stünde letztlich der Grundsatz entgegen, daß die Verteidigung bei deren Ausübung prozeßrechtlich eigenverantwortlich handelt (vgl. BGHSt 13, 337, 343; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. vor § 137 Rdn. 1; Basdorf StV 1997, 488, 489).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

  • BGH, 18.12.1973 - 5 StR 445/73

    Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit desselben Verteidigers -

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

  • BGH, 17.07.1973 - 1 StR 61/73

    Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers -

  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 600/96

    Bestellung des ehemaligen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger - Gründe für

  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 215/63

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Richters -

  • OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06

    Unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen:

  • OLG Karlsruhe, 25.02.1991 - 2 Ss 13/91

    Pflichtverteidiger; Schwere der Tat; Akteninhalt; Notwendige Verteidigung;

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63

    Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers

  • BGH, 17.08.1971 - 1 StR 462/70

    Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts

  • BGH, 25.06.1974 - 1 StR 607/73

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs - Voraussetzungen für den Eintritt

  • BGH, 05.11.1974 - 5 StR 289/74

    Nichtvereidigung von Zeugen ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss oder Anordnung

  • BGH, 06.08.1974 - 1 StR 171/74

    Erklärung mangelnder Vorbereitung bei Übernahme der Verteidigung kurz vor der

  • BGH, 24.10.1972 - 5 StR 478/72

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit

  • BGH, 24.03.1970 - 2 StR 45/69

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betruges - Rüge der Verletzung förmlichen

  • BGH, 27.02.1973 - 5 StR 23/73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung

  • BGH, 15.01.1965 - 4 StR 476/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 12.05.1964 - 5 StR 129/64

    Beiordnung eines Verteidigers wegen Notwendigkeit nach Niederlegung des Mandats

  • BGH, 02.04.1965 - 4 StR 135/65

    Erfordernis einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Bestellung eines neuen

  • BGH, 25.10.1963 - 4 StR 404/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1960 - 5 StR 393/60

    Beweis des Tötungsvorsatzes - Tötung der Ehefrau mit der stumpfen Seite eines

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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59   

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https://dejure.org/1959,928
BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59 (https://dejure.org/1959,928)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1959 - 1 StR 542/59 (https://dejure.org/1959,928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der Rechtssachenqualität von über die Zuerkennung einer Hausratsentschädigung entscheidenden Verfahren vor einem Ausgleichsausschuss - Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Rechtsbeugung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 253
  • MDR 1960, 240
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Das rügt die Revision an sich mit Recht (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19; vgl. BGHSt 1, 175).

    Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7. Februar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 1956).

  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Die Rechtswidrigkeit bestimmt sich aber allein nach der wirklichen Rechtslage - also nicht danach, wie der Ausgleichsausschuß bei umfassender Kenntnis von der Beweislage tatsächlich entschieden hätte, sondern danach, wie er hätte entscheiden müssen (BGHSt 3, 160, 162) [BGH 19.09.1952 - 2 StR 307/52].
  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Unter diesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 356 StGB alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren Beteiligten mit - mindestens möglicherweise - entgegenstehenden rechtlichen Interessen in einem rechtlich geordneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53] und 12, 191, 192; RGSt 71, 315; vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 II).
  • BGH, 11.10.1955 - 2 StR 264/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    In betrügerischer Absicht hätte der Angeklagte gleichwohl gehandelt, wenn er den Anspruch der Frau H. sachlich-rechtlich für unbegründet gehalten oder wenigstens eine solche Möglichkeit ins Auge gefaßt hätte (BGH 2 StR 264/55 vom 11. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 10 zu § 263 StGB).
  • BGH, 08.11.1955 - 5 StR 348/55
    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Er braucht sie nicht rechtlich richtig zu würdigen (BGHSt 8, 321).
  • BGH, 07.02.1956 - 1 StR 530/55
    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7. Februar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 1956).
  • BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56

    Besorgnis der Befangenheit bei Mitwirkung erkennender Richter an richterlichen

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7. Februar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 1956).
  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Demnach verpflichtet ihn sein Amt gleichermaßen, dahin zu wirken, daß Anspruchsberechtigte die ihnen zustehenden Ausgleichsleistungen erhalten, wie andererseits Leistungen an Nichtberechtigte zu verhindern (BVerwG NJW 1955, 1410 Nr. 29).
  • RG, 21.02.1921 - III 975/20

    Genügt im § 263 StGB. bezüglich der Rechtswidrigkeit des erstrebten

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Allerdings genügt für das Merkmal des "rechtswidrigen" Vermögensvorteils in § 263 StGB der bedingte Vorsatz (RGSt 55, 257).
  • RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37

    Ein Steuerverfahren kann eine "Rechtssache" sein. Rechtsbeugung kann auch im

    Auszug aus BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59
    Unter diesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 356 StGB alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren Beteiligten mit - mindestens möglicherweise - entgegenstehenden rechtlichen Interessen in einem rechtlich geordneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53] und 12, 191, 192; RGSt 71, 315; vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 II).
  • RG, 23.03.1922 - I 22/22

    Zum Begriff der Beugung des Rechtes nach § 336 StGB.

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    a) Ein nichtrichterlicher Amtsträger kommt als Täter einer Rechtsbeugung in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hat" (BGHSt 24, 326, 327; 34, 146, 147 f; 35, 224, 230; BGH NJW 1960, 253).
  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Darauf beruht es, daß die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327 f. ; BGH NJW 1960, 253; RGSt 71, 315; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71

    Finanzbeamter - Falsche Festsetzung von Steuern - Rechtsbeugung

    Auf die eingehend durchgeformte Verfahrensregelung hat es mit Recht schon der 1. Strafsenat in einem Falle abgestellt, in dem es um Rechtsbeugung bei der Zuerkennung einer Hausratsentschädigung durch einen Ausgleichsausschuß ging (BGH NJW 1960, 253).
  • BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87

    Richterliche Tätigkeit - Rechtspfleger - Nachlaßsachen - Vergütung

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • OLG Koblenz, 26.07.1993 - 1 Ws 356/93

    Rechtsbeugung; Tauglicher Täter; Amtsträgereigenschaft

    Unter Rechtssachen sind alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, an denen mehrere Personen mit - mindestens möglicherweise - entgegenstehenden rechtlichen Interessen beteiligt sind und die in einem rechtlich geordneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (etwa: BGH, NJW 1960, 253; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 336 Rdnr. 3; Cramer in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 336 Rdnr. 3; Rudolphi in SK StGB , § 336 Rdnr. 7).
  • BGH, 23.11.1960 - 2 StR 421/60

    Umfang der Beweisaufnahme von Amts wegen - Inhaltlliche Anforderungen an die

    Das von der Strafkammer erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 253 betraf einen anderen Sachverhalt; doch handelte es sich um eine echte, durch Rechtsbeugung beeinflußte Entscheidung.
  • BGH, 02.06.1964 - 1 StR 173/64

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit

    Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in den Fällen 3, 4 und 7 scheitert entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht daran, daß das Landgericht eine nach dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 1959 - 1 StR 542/59 unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und Unterschlagung (insoweit in NJW 1960, 253 = MDR 1960, 240 = LM § 336 StGB Nr. 4 nicht veröffentlicht) getroffen hat; denn die Urteilsgründe lassen einen ernsthaften Betrugsverdacht nicht erkennen.
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