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   BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59   

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BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59 (https://dejure.org/1959,75)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1959 - GSSt 1/59 (https://dejure.org/1959,75)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1959 - GSSt 1/59 (https://dejure.org/1959,75)
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Inkasso

§ 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß § 136 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Konkurrenzverhältnis von Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) und Amtsunterschlagung i.S.d. §§ 350 StGB; Anforderungen an den subjektiven ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 246, § 263, § 350

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 38
  • NJW 1960, 684
  • MDR 1960, 516
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 26.04.1887 - 832/87

    Unter welchen Voraussetzungen ist Unterschlagung an einer Sache möglich, welche

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Die frühen Entscheidungen des Reichsgerichts (vgl. RGSt 15, 426 und 22, 306; später auch noch RG LZ 1925, 486) verneinen Unterschlagung in den Fällen der vorliegenden Art wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit.

    In RGSt 15, 426 wird untersucht, ob Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann vorliegen könne, wenn der Täter schon den Gewahrsam durch strafbare Handlung erlangt hat.

    Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).

  • RG, 07.10.1926 - III 646/26

    Ist die Fälschung der Unterschrift des Berechtigten auf einem durch Diebstahl

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Erst spätere Entscheidungen enthalten den Gesichtspunkt der straflosen Nachtat, RG HRR 1928 Nr. 1538, RGSt 60, 371 und RGSt 70, 12 noch nicht deutlich abgesetzt von der frage der Tatbestandsmäßigkeit, dann aber eindeutig RGSt 68, 204 und 73, 6, Wenn auch beide Begründungen praktisch zu demselben Ergebnis geführt haben - Urteile, die auch im Ergebnis abweichen, sind vereinzelt geblieben (vgl. RG JR Rspr 1926 Nr. 1446 und RG JW 1938, 1881) - so hat sich doch die Kritik, die dem § 350 StGB einen umfassenderen Anwendungsbereich sichern will, in erster Linie gegen dessen Ausschaltung unter dem Gesichtspunkt der straflosen Nachtat gewendet.

    Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).

  • RG, 25.01.1892 - 3920/91

    1. Gehören die an die Kassen der Staatseisenbahnen zu entrichtenden Frachtbeträge

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Die frühen Entscheidungen des Reichsgerichts (vgl. RGSt 15, 426 und 22, 306; später auch noch RG LZ 1925, 486) verneinen Unterschlagung in den Fällen der vorliegenden Art wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit.

    RGSt 22, 306 überträgt diese Ausführungen folgerichtig auf die Amtsunterschlagung und fügt hinzu, in dem betrügerischen Verhalten könne nicht zugleich (in Tateinheit) eine Amtsunterschlagung gefunden werden, da die Zueignung der Erlangung des Besitzes oder Gewahrsams zeitlich folgen müsse.

  • RG, 12.11.1914 - I 795/14

    1. Begeht, wer einen gutgläubigen Dritten durch Täuschung zum Ankauf

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).
  • BGH, 15.05.1952 - 4 StR 953/51
    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Wer dem Dieb ohne Vorteilsabsicht beim Absatz hilft, darf nur nach der milderen Strafdrohung des § 257 StGB und nicht wagen Beihilfe zur Unterschlagung bestraft werden (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53].
  • BGH, 01.04.1953 - 3 StR 584/52
    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Wer dem Dieb ohne Vorteilsabsicht beim Absatz hilft, darf nur nach der milderen Strafdrohung des § 257 StGB und nicht wagen Beihilfe zur Unterschlagung bestraft werden (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53].
  • RG, 12.06.1934 - 1 D 1410/33

    1. Zehrt der Schuldspruch aus § 276 StGB. den Schuldspruch aus § 348 Abs. 2 StGB.

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Erst spätere Entscheidungen enthalten den Gesichtspunkt der straflosen Nachtat, RG HRR 1928 Nr. 1538, RGSt 60, 371 und RGSt 70, 12 noch nicht deutlich abgesetzt von der frage der Tatbestandsmäßigkeit, dann aber eindeutig RGSt 68, 204 und 73, 6, Wenn auch beide Begründungen praktisch zu demselben Ergebnis geführt haben - Urteile, die auch im Ergebnis abweichen, sind vereinzelt geblieben (vgl. RG JR Rspr 1926 Nr. 1446 und RG JW 1938, 1881) - so hat sich doch die Kritik, die dem § 350 StGB einen umfassenderen Anwendungsbereich sichern will, in erster Linie gegen dessen Ausschaltung unter dem Gesichtspunkt der straflosen Nachtat gewendet.
  • BGH, 03.06.1955 - 2 StR 428/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die Urteile des 2. Strafsenats 2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954 und 2 StR 428/54 vom 3. Juni 1955, nach denen ein Beamter nicht wegen Amtsunterschlagung bestraft werden kann, wenn er den amtlichen Gewahrsam an den Sachen, die er unterschlägt, durch Betrug in der Absicht erlangt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit aber sie zu verschaffen.
  • RG, 22.11.1926 - II 937/26

    Begeht ein Beamter, der den Zahlungsempfängern unter den Merkmalen des Betrugs

    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Das Reichsgericht hat Fälle dieser Art - anders lag es bei RGSt 61, 37 wiederholt entschieden.
  • BGH, 19.03.1953 - 3 StR 42/53
    Auszug aus BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
    Wer dem Dieb ohne Vorteilsabsicht beim Absatz hilft, darf nur nach der milderen Strafdrohung des § 257 StGB und nicht wagen Beihilfe zur Unterschlagung bestraft werden (vgl. BGHSt 2, 362; 4, 122) [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53].
  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 181/53

    Rechtsmittel

  • RG, 17.10.1938 - 5 D 597/38

    1. Ein Justizsekretär, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehört, dafür zu

  • RG, 23.06.1924 - III 453/24

    Zum Begriff des Erlangens einer Sache durch eine strafbare Handlung im Sinne des

  • RG, 01.07.1910 - II 498/10

    1. Ist der Tatbestand der Unterschlagung ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder

  • RG, 13.12.1935 - 4 D 1008/35

    1. Zur Grenzziehung zwischen Amtsunterschlagung und Betrug. Ist Tateinheit

  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Hat sich indes ein Täter eine fremde Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet, kann er sie sich in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59, BGHSt 14, 38; ferner BGH, Urteil vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281 f.; Beschluss vom 13. Juli 1995 - 1 StR 309/95, NStZ-RR 1996, 131, 132; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 246 Rn. 40; SSWStGB/Kudlich, 3. Aufl., § 246 Rn. 20); eine solche Position lässt sich nicht beliebig wiederholend begründen.
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Falls der Angeklagte den Wagen durch Betrug erlangt hätte, so wären nachträgliche Äußerungen seines Herrschaftswillens tatbestandlich bedeutungslos (BGHSt 14, 38).
  • OLG Hamm, 20.06.2016 - 5 U 140/15

    Internationale Zuständigkeit

    Daher lagen nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen einer Unterschlagung bereits in Italien vor (vgl. BGHSt 14, 38 ff. - Rdnr. 9 zitiert nach Juris).
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