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   BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60   

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BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60 (https://dejure.org/1961,898)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1961 - III ZR 100/60 (https://dejure.org/1961,898)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1961 - III ZR 100/60 (https://dejure.org/1961,898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 2256
  • MDR 1962, 35
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Auszug aus BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
    haft ist Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 iVm Art. 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig neben einander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390) Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet - aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen" Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4 Juli 1960-III ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist" Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an" Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Revisionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich.
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
    haft ist Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 iVm Art. 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig neben einander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390) Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet - aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen" Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4 Juli 1960-III ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist" Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an" Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Revisionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
    haft ist Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 iVm Art. 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig neben einander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390) Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet - aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen" Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4 Juli 1960-III ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist" Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an" Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Revisionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich.
  • RG, 10.01.1941 - III 2/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen haftet das Reich für das Verschulden seiner

    Auszug aus BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
    haft ist Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 iVm Art. 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig neben einander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390) Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet - aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen" Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4 Juli 1960-III ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist" Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an" Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Revisionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich.
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon sehr früh angenommen, daß die Reederhaftung des Staates nach den §§ 485, 735 HGB, Art. 7 EGHGB (BGHZ 3, 321, 328 ff) und seine Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter nach den §§ 7 ff StVG (BGHZ 1, 388, 390 ff; 3, 321, 331; 29, 38, 44; 47, 196, 198; 49, 267, 269; 50, 271, 273; BGH NJW 1961, 2256 Nr. 5) neben die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB treten (vgl. ferner BGHZ 55, 180, 183; BGH NJW 1974, 1770, 1771 zur Haftung der öffentlichen Hand nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

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  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 173/60
    Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der anderweite Anspruch, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, nicht mehr durchsetzbar ist (vgl.Urteile vom 4. Juli I960 III ZR 113/59 - VersR I960, 994 und vom 21. September 1961 III ZR 100/60 = NJW 1961, 2256).
  • OLG Dresden, 04.08.1999 - 6 U 1187/99

    Amtshaftung für Zivildienstleistende

    Insoweit ist nämlich von der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen (BGH, Urt. v. 04.07.1974, III ZR 63/72, BGHZ 62, 394; BGH, Urt. v. 21.09.1961, III ZR 100/60, NJW 1961, 2256, wo es um einen anderweitigen Anspruch aus § 7 StVG ging; BGHZ 111, 272).
  • BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61

    Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis

    Jedoch hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die von einem Geschädigten in Anspruch genommene öffentliche Hand diesen selbst dann nicht auf einen Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen kann, wenn dieser, etwa aus § 7 StVG hergeleitete anderweite Anspruch - sei es auch aus Verschulden des Geschädigten - nicht mehr durchsetzbar ist (Urteile des Senats vom 4. Juli 1960 III ZR 113/59 - VersR 1960, 994; vom 21. September 1961 III ZR 100/60 - NJW 1961, 2256 und vom 5. Februar 1962 III ZR 173/60 = NJW 1962, 791 - VersR 1962, 335).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1961 - VII ZR 88/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,931
BGH, 18.09.1961 - VII ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,931)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1961 - VII ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,931)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1961 - VII ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Klagesperre des § 3 Abs. 2 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) auf einen Herausgabeanspruch eines Eigentümers oder dem gleichzustellende Ansprüche - Auslegung des Anwendungsbereichs des AKG hinsichtlich dinglicher Ansprüche nach dem vom AKG verfolgten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 350
  • NJW 1961, 2256
  • MDR 1962, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 10/57

    Feststellungsklagen trotz § 3 Abs. 2 AKG

    Auszug aus BGH, 18.09.1961 - VII ZR 88/60
    Zwar trifft es zu, daß von der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, die genannte Bestimmung stehe einer solchen Klage nicht im Wege (u.a. BGHZ 29, 28; Féaux de la Croix, AKG, S. 132).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 18.09.1961 - VII ZR 88/60
    Bei dieser Rechtslage kommt es auf die in den Entscheidungen BGHZ 9, 34; 10, 340 und 16, 350 erörterten Fragen nicht an; denn dort handelte es sich um Entziehungstatbestände im eigentlichen Sinne, so daß die Rückerstattungsgerichte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, grundsätzlich zuständig waren.
  • BGH, 25.04.1968 - II ZR 149/67

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit bei Verurteilung eines Landes

    Zur Entscheidung der Frage, ob das Klagebegehren der Mutter des Klägers unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt war, blieben die ordentlichen Gerichte zuständig (ebenso für das Rückerstattungsrecht der amerikanischen Zone BGH 18.9.61 VII ZR 88/60 = WM 1961, 1217, in BGHZ 35, 350 insoweit nicht vollständig abgedruckt).

    Das Berufungsgericht hat hierzu unter Berufung auf das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1961 (BGHZ 35, 350 = WM 1961, 1217) ausgeführt, der Geschäftsanteil einer GmbH sei ein dem Eigentum vergleichbares Recht.

  • BGH, 04.10.1967 - VIII ZR 105/66

    Vereinbarung der schriftlichen Niederlegung eines Vertrages - Voraussetzungen des

    Die einhellige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht demgemäß dahin, daß dem rechtmäßigen Besitzer, der auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude errichtet oder, was das Berufungsgericht mit Recht gleichgestellt hat, unter Verwendung erhalten gebliebener Außenmauern ein der Zweckbestimmung des alten Gebäudes nicht entsprechendes wesentlich wertvolleres Bauwerk erstellt und dadurch den Zustand des Grundstücks nicht nur verbessert, sondern völlig ändert, in Anwendung der §§ 812 Abs. 1 Satz 2 und 951 Abs. 1 BGB Bereicherungsansprüche gewährt werden (vgl. BGHZ 10, 171, 179 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; 17, 236 [BGH 14.05.1955 - VI ZR 120/54]; 35, 356 [BGH 18.09.1961 - VII ZR 88/60]; BGH Urt. v. 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - LM BGB § 946 Nr. 6; v. 30. November 1960 - V ZR 131/59 - LM BGB § 951 Nr. 13; v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60 - LM BGB § 951 Nr. 14 = WM 1961, 700; v. 19. September 1962 - V ZR 138/61 - LM BGB § 951 Nr. 16).
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