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   BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60   

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https://dejure.org/1962,29
BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60 (https://dejure.org/1962,29)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1962 - V ZR 123/60 (https://dejure.org/1962,29)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60 (https://dejure.org/1962,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unberechtigt Verfügende - Nachträglicher Erwerb - Wirksamkeit der Verfügung - Rückwirkung auf Verfügungszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 185 Abs. 2
    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 147
  • NJW 1962, 1344
  • MDR 1962, 644
  • DNotZ 1963, 235
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 197/56

    Rechtsmittel

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  • RG, 10.05.1928 - VI 387/27

    Über rechtliche Bedeutung und rechtliche Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts.

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  • RG, 31.03.1909 - I 276/08

    Wie verhält sich bei Verpflichtungen zum Unterlassen der Anspruch auf

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  • RG, 23.04.1932 - V 3/32

    1. Zur Auslegung von Grundbucheintragungen. 2. Kann bei der Eintragung einer

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  • RG, 25.10.1933 - V 149/33

    1. Unterliegen die privatrechtlichen Bestimmungen der Satzung einer nach dem

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  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Hinsichtlich der Auslegung von Eintragungen im Grundbuch und der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist bereits entschieden, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Erklärungen uneingeschränkt selbst auslegen kann (Senat BGHZ 37, 147, 149; 113, 374, 379; 121, 236, 239; 136, 187).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16, 21).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Ihrer Geltendmachung durch die Beklagte steht und stand deshalb schon bei Erlaß der Vollstreckungsbescheide der von Amts wegen zu beachtende (BGHZ 37, 147, 152) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil die Beklagte das aufgrund der Anerkenntnisse Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Klägerin zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
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