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   BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61   

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BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1394
  • MDR 1962, 732
  • WM 1962, 719
  • DB 1962, 836
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Zum Umfang der Darlegungslast eines Bauunternehmers, der restlichen Werklohn einklagt (Fortführung von BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12).

    Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32 in NJW 1962, 1394 Nr. 9 nur teilweise abgedruckt; RGZ 143, 57, 65).

    In diesem Zusammenhang können die vom Berufungsgericht im Sachvortrag der Klägerin vermißten "Modalitäten" der Verhandlungen im einzelnen wie auch sonstige Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 105 II 1 a; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 282 B II c 4).

    Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, er der Ergänzung bedarf (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicherweise beweiserhebliche Tatsache ist nämlich nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 insoweit nicht veröffentlicht; BGH NJW 1968, 1233 Nr. 7, 1234; RG JW 1938, 2367).

    Nicht einmal der Vortrag eines unüblichen oder ungewöhnlichen Sachverhalts, worum es hier gar nicht geht, vermag solche erhöhten Anforderungen zu begründen (BGH LM ZPO § 287 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Die vom Berufungsgericht geforderten zusätzlichen Angaben werden erst bei der Anhörung der Zeugen und der Würdigung ihrer Aussagen bedeutsam und gehören nicht zur Darlegungslast (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

  • OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19

    Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen

    Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2008, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02 -, juris Rn. 7; Urteil vom 12.07.1984 - VII ZR 123/83 -, juris Rn. 13; Urteil vom 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 -, juris).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    a) Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen (BGH, Urt. v. 16.05.1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1962 - VI ZR 136/61   

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BGH, 04.05.1962 - VI ZR 136/61 (https://dejure.org/1962,1921)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1962 - VI ZR 136/61 (https://dejure.org/1962,1921)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1962 - VI ZR 136/61 (https://dejure.org/1962,1921)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1394
  • MDR 1962, 813
  • VersR 1962, 757
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Denn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grundsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d. h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348).

    Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO).

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Schaden der beiden Soldaten außer auf der Einwirkung durch das Fahrzeug des Klägers auch auf der Betriebsgefahr des auf der Autobahn liegengebliebenen und dort ein Unfallrisiko darstellenden Tiefladers beruhe und das Vereinigte Königreich daher seinerseits (nach § 7 Abs. 1 StVG) hafte, läßt außer acht, daß die beiden Soldaten nach Maßgabe des auch in diesem Zusammenhang anzuwendenden deutschen Rechts als Fahrer bzw. Beifahrer i.S. des § 8 StVG bei dem Betrieb des Tiefladers tätig waren und deshalb keinen Schadensersatz aufgrund der Betriebsgefahr dieses Kraftfahrzeuges beanspruchen können (Senatsurteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757, 759).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71

    Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von

    Haftet er diesem - etwa einem Insassen seines Kraftwagens (§ 8 a Abs. 1 StVG) - nicht, so braucht er sich auch bei der für den Ersatzanspruch des Geschädigten vorzunehmenden Abwägung nicht die Betriebsgefahr seines Wagens entgegenhalten zu lassen, sondern nur ein ihm zur Last fallendes Verschulden (vgl. die Senatsurteile vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 152/53 - VersR 1955, 55 und vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757).
  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 115/65

    Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall - Flucht bei allgemeiner

    Das Berufungsgericht bezieht sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1962 (VI ZR 136/61 - = LM § 17 StVG Nr. 16/17), in der die Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr des Dienstfahrzeugs gegenüber den auf den Dienstherrn übergegangenen Ansprüchen des als Insassen geschädigten Beamten verneint worden ist, wenn lediglich eine - dem Insassen gegenüber nicht eingreifende - Gefährdungshaftung des Halters besteht, und in der ausdrücklich offen gelassen wurde, ob eine Kürzung bei eigenem Verschulden des Dienstherrn oder Verschulden des Fahrers möglich ist.
  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 129/71

    Schadensausgleich unter mehreren für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen

    Diese Ansprüche durften wegen der Betriebsgefahr nicht gekürzt werden, weil die Beamten nicht Bahnunternehmer waren (vgl. auch BGH Warn 1962 Nr. 108 = MDR 1962, 813).
  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 88/73

    Zweifelsfragen bei der beweisrechtlichen Würdigung der Ursächlichkeit eines

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, auch für die ähnliche Vorschrift des § 17 StVG (BGH NJW 1955, 178 = VersR 1955, 55; NJW 1959, 985 = VersR 1959, 455; NJW 1962, 1394 = VersR 1962, 757; NJW 1972, 1415 = VersR 1972, 959).
  • BGH, 17.10.1967 - VI ZR 64/66

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Lastzugs mit einer Eisenbahn an einem

    Es kommt daher nicht darauf an, ob sie nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung oder auch nach den Deliktsvorschriften verantwortlich sind (Urteile des BGH vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 - VRS 5, 163 , vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - VersR 1956, 409 vom 22. März 1960 - VI ZR 54/59 - VersR 1960, 609 und vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757).
  • BGH, 26.09.1967 - VI ZR 68/66

    Einstehenspflicht für einen Unfallschaden nach überwiegender Schuld des

    So kommt es z.B. nicht darauf an, ob die Beteiligten nur nach dem Straßenverkehrsgesetz oder auch nach den Deliktsvorschriften verantwortlich sind (u.a. Urteil des BGH vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des BGH).
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