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   BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61   

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BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61 (https://dejure.org/1963,544)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1963 - Ib ZR 98/61 (https://dejure.org/1963,544)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 (https://dejure.org/1963,544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2267
  • MDR 1963, 905
  • GRUR 1964, 38
  • DB 1963, 1182
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 05.01.1921 - IV 365/20

    1. Kann eine Stadtgemeinde nach § 12 BGB. auf Unterlassung des Gebrauchs der

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Geht man hiervon aus, so liegt die Auffassung nahe, daß in der Benennung "Stadt Dortmund" nur das Wort "Dortmund" der Name der Gemeinde ist, während das Wort "Stadt" lediglich eine zusätzliche, die besondere Art der Gebietkörperschaft kennzeichnende Bezeichnung und nicht Bestandteil des Namens ist (so bereits das Reichsgericht in seiner die Bezeichnung "Stadttheater" betreffenden Entscheidung in RGZ 101, 169, 172).

    Er wird im weiteren Verfahren näher zu prüfen haben, ob die Klägerin durch die geplante Werbemaßnahme in ihrem Namensrecht ernstlich verletzt wird, etwa weil die durch den Werbespruch hergestellte Gedankenverbindung bei dem angesprochenen Publikum ihr unerwünschte Vorstellungen über eine finanzielle oder personelle Mitverantwortung an dem Unternehmen der Beklagten oder in der Richtung auslösen könnte, daß die Klägerin einen von mehreren in ihrem Stadtbereich beheimateten Betrieben des gleichen Geschäftszweiges in unangebrachter Weise bevorzuge (vgl. hierzu RGZ 101, 169, 172).

    Wenn in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts schlechthin auf die bestehende Verkehrsanschauung oder auf die Örtliche Verkehrsauffassung hingewiesen wird, ohne diese Begriffe näher zu erläutern (vgl. RGZ 101, 169, 172 und RG in JW 1927, 117), oder gelegentlich auch auf die allgemeine Verkehrsanschauung abgestellt wird (z.B. in RG Warn Rspr 1911 Nr. 468 und RG JW 1924, 1711, 1712), so stehen dem Entscheidungen und Äußerungen des Schrifttums gegenüber, die darauf hindeuten, daß nicht immer eine umfassende Verkehrsüberzeugung zu fordern ist, sondern u.U. auch schon - ähnlich wie bei § 3 UWG - den Anschauungen eines geringeren Teil der maßgebenden Verkehrskreise rechtliche Bedeutung zukommen kann (siehe u.a. RG DJZ 1906, 543 und RG Warn Rspr. 1930, Nr. 48, Seite 93; Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl., RdZ. 108 zu § 12).

  • BGH, 07.05.1958 - IV ZR 18/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Namen "Dortmund" nicht für sich selbst in Anspruch nimmt, sondern ihn lediglich in einem Werbesatz verwendet, der als Hinweis auf die Klägerin gedeutet werden kann, denn nach feststehender Rechtsprechung ist ein Namensgebrauch nicht nur dann gegeben, wenn der Name oder Namensteil von einem Dritten, dem er nicht zukommt, für sich selbst beansprucht wird; der Namensschutz ist vielmehr auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Namensträger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. u.a. BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits erwähnten Entscheidung in BGHZ 30, 7, 9 f [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] zum Ausdruck gebracht, daß nicht jeder eigenmächtige namensmäßige Hinweis auf eine andere Person im Rahmen der Werbung, als Namensmißbrauch zu bezeichnen ist und daß der Namensgebrauch dann kein unbefugter ist, wenn die Art des Hinweises die Annahme ausschließt, daß die Leistungen oder Erzeugnisse, für die geworben wird, dem in der Werbung erwähnten Namensträger irgendwie zuzurechnen sind oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen.

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Namen "Dortmund" nicht für sich selbst in Anspruch nimmt, sondern ihn lediglich in einem Werbesatz verwendet, der als Hinweis auf die Klägerin gedeutet werden kann, denn nach feststehender Rechtsprechung ist ein Namensgebrauch nicht nur dann gegeben, wenn der Name oder Namensteil von einem Dritten, dem er nicht zukommt, für sich selbst beansprucht wird; der Namensschutz ist vielmehr auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Namensträger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. u.a. BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits erwähnten Entscheidung in BGHZ 30, 7, 9 f [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] zum Ausdruck gebracht, daß nicht jeder eigenmächtige namensmäßige Hinweis auf eine andere Person im Rahmen der Werbung, als Namensmißbrauch zu bezeichnen ist und daß der Namensgebrauch dann kein unbefugter ist, wenn die Art des Hinweises die Annahme ausschließt, daß die Leistungen oder Erzeugnisse, für die geworben wird, dem in der Werbung erwähnten Namensträger irgendwie zuzurechnen sind oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen.

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aus Anlaß eines wettbewerbsrechtlichen Falles entwickelt hat (BGH GRUR 1963, 270, 272 f - Bärenfang), genügt die eigene Sachkunde des Richters zur Beurteilung der Verkehrsauffassung nur dann, wenn er in dem Umfange, wie es für die beabsichtigte Entscheidung erforderlich ist, in die Anschauungen der beteiligten Kreise eigenen Einblick besitzt, und erfordert die Verneinung einer bestimmten Verkehrsauffassung in der Regel einen weit umfassenderen Einblick als ihre Bejahung, für die, wenn es sich beispielsweise wie in dem seinerzeit entschiedenen Falle um die Frage der Täuschungsgefahr handelt, schon die Feststellung genügt daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise getäuscht wird.

    Ferner wird es durch Erhebung geeigneter Beweise ausreichenden Anschauungsstoff zu sammeln haben, der es erlaubt, die anteilige Quote desjenigen Bevölkerungsteils zu ermitteln oder wenigstens zu schätzen, der den Werbespruch der Beklagten auf die Klägerin als Rechtsperson und nicht auf Dortmund als geographischen Begriff oder als personellen Sammelbegriff beziehen wird; ob es sich empfiehlt, hierbei von dem Beweismittel der Meinungsbefragung Gebrauch zu machen (vgl. hierzu BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang), muß dem tatrichterlichen Ermessen überlassen bleiben.

  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Nur im Wettbewerbsrecht hat sich - vor allem bei der Beurteilung von Tatbeständen der in §§ 3 und 14 UWG gekennzeichneten Art - der inzwischen allgemein anerkannte Grundsatz herausgebildet, daß ein Wettbewerbsverstoß schon dann anzunehmen ist, wenn eine Werbebehauptung geeignet ist, bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung über verkehrswesentliche Umstände hervorzurufen oder Vorstellungen auszulösen, die einen Mitbewerber in seiner Geschäftsehre verletzen (siehe u.a. BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1957, 358, 359 - Kölnisch Eis; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdz. 9 und 44 zu § 3 und Rdz. 17 zu § 14 UWG).
  • BGH, 13.05.1960 - I ZR 33/59
    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nach feststehender Rechtsprechung des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus - sowie in GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung - m.w.Nachw.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Rdz. 25-31 und 97-101 zu § 16 UWG).
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nach feststehender Rechtsprechung des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus - sowie in GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung - m.w.Nachw.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Rdz. 25-31 und 97-101 zu § 16 UWG).
  • BGH, 08.02.1957 - I ZR 157/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1963 - Ib ZR 98/61
    Nur im Wettbewerbsrecht hat sich - vor allem bei der Beurteilung von Tatbeständen der in §§ 3 und 14 UWG gekennzeichneten Art - der inzwischen allgemein anerkannte Grundsatz herausgebildet, daß ein Wettbewerbsverstoß schon dann anzunehmen ist, wenn eine Werbebehauptung geeignet ist, bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung über verkehrswesentliche Umstände hervorzurufen oder Vorstellungen auszulösen, die einen Mitbewerber in seiner Geschäftsehre verletzen (siehe u.a. BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1957, 358, 359 - Kölnisch Eis; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdz. 9 und 44 zu § 3 und Rdz. 17 zu § 14 UWG).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Jedoch wird die Möglichkeit einer Zuordnungsverwirrung nicht nur - wenngleich in erster Linie - bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten - an dem es vorliegend fehlt -, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen gesehen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGHZ 30, 7, 10 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente; BGH, Urt. v. 15.03.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 40 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüßt; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 46).
  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 235/99

    "Düsseldorfer Stadtwappen"; Verletzung des Namensrechts einer Großstadt durch

    Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüßt ...).
  • OLG Köln, 06.07.2000 - 18 U 34/00

    Anspruch auf Internet-Domain entsprechend dem bürgerlichen Familiennamen

    Auch im Bereich des Namensschutzes von juristischen Personen und der namensartigen Kennzeichen fordert die Rechtsprechung keine Verkehrsgeltung, sondern läßt die Unterscheidungskraft für den Namensschutz genügen (BGH NJW 1994, 245 (246 f.) röm-kath; NJW 1963, 2267 (2268) "Dortmund grüßt..."; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626 ufa.de).

    Es reicht grundsätzlich aus, daß der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch durch einen Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGH NJW 1994, 245, 246 röm-kath.; NJW 1980, 280 Bild-Zeitung; NJW 1963, 2267 f. "Dortmund grüßt...").

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    bb) Allerdings kann für eine namensmäßige Zuordnung unter Umständen auch schon der Eindruck genügen, daß der Namensträger dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen hat (RGZ 74, 308, 310 ff. - Graf Zeppelin; BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 40 unter V, 2 - Dortmund grüßt; RGRK/Krüger-Nieland aaO. § 12 Rdn. 84; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 429; a.A. MünchKomm/Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 12 Rdn. 107).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

    Es reicht aus, daß der Kläger durch den unbefugten Gebrauch der Attribute seitens des Beklagten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 - GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt ... "; BGHZ 43, 245, 255; BGH Urteil vom 23. März 1979 - I ZR 50/77 - NJW 1980, 280 [BGH 23.03.1979 - 1 ZR 50/77]).
  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

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  • OLG Brandenburg, 12.06.2007 - 6 U 123/06

    Namensrecht: Anspruch auf Unterlassung betreffend der Nutzung, Registrierung und

    Bei Gebietskörperschaften genießt neben der Bezeichnung "Stadt" bzw. "Gemeinde" auch die rein geographische Bezeichnung ohne den Stadt- bzw. Gemeindezusatz selbständigen Namensschutz, sofern sie nur für sich allein geeignet ist, auf die konkrete Gebietskörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unterscheiden (BGH, NJW 1963, 2267 ; LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1121).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Namensschutz kann auch beansprucht werden, wenn der Namensträger durch den anderweitigen Gebrauch seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente - BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - I ZR 158/55 - GRUR 1957, 281 - "caroas" - BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 - GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt..." -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - 4 L 156/11

    Zu einem Namensstreit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

    c) Es kann danach offen bleiben, ob der Begriff "Oberharz", bei dem es sich unstreitig (auch) um eine geographische Bezeichnung handelt, für die Klägerin angesichts eines anzunehmenden Freihaltebedürfnisses hinsichtlich dieser Bezeichnung nur dann eine hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft entfaltet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 -, zit. nach JURIS; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 12 Rdnr. 95 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 -, NJW 1963, 2267 f.), wenn sie bzw. ihre Mitgliedsgemeinden mit ihrer räumlichen Ausdehnung die Region "Oberharz" komplett einnehmen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 12. Juni 2007 - 6 U 123/06 -, zit. nach JURIS).
  • LG Braunschweig, 28.01.1997 - 9 O 450/96

    Braunschweig.de

    Gegen diese unbefugte, widerrechtliche Verwendung des Namens Braunschweig kann sich die Verfügungsklägerin nach § 12 S. 2 BGB wehren, denn auch öffentlich rechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt (BGH GRUR 64, 38 -Dortmund grüßt ...); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 18. Aufl., § 16 Rn. 20, Landgericht Mannheim, NJW 1966, 2736, 2737).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2009 - 4 M 217/09

    Beschwerde der niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit

  • OLG Brandenburg, 12.04.2000 - 1 U 25/99

    Benutzung eines Gemeindenamens als Internet-Domain

  • BGH, 23.03.1979 - I ZR 50/77

    Umfang des Titelschutzes aus § 16 UWG - Verwechslungsgefahr zwischen dem

  • OLG Schleswig, 27.11.2001 - 6 U 52/01

    Schutzfähigkeit des Namensbestandteils "Lebenshilfe"

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