Weitere Entscheidung unten: BSG, 25.07.1963

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   BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62   

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BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62 (https://dejure.org/1963,387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristlose Entlassung - Wichtiger Grund - Fristlose Kündigungen - Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts - Betriebsveräußerung - Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit - Zusicherung einer pensionsähnlichen Leistung

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 294
  • NJW 1963, 2341 (Ls.)
  • BB 1963, 1298
  • DB 1963, 1543
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

    Der aus der zwingenden Natur der Vorschriften über die fristlose Entlassung aus wichtigem Grund abgeleitete Satz, dass fristlose Kündigungen nicht erschwert werden dürften, ist in dieser allgemeinen Fassung nicht richtig; er kann vielmehr nur dann Geltung beanspruchen, wenn es sich um eine für den kündigenden Vertragspartner unzumutbare Erschwerung seines fristlosen Kündigungsrechts handelt (BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Denn die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte, im Tarifvertrag fest umrissene Tatbestände ist zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und BAG Urteil vom 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294 = AP Nr. 2. zu § 626 BGB Kündigungserschwerung; siehe auch KR-Hillebrecht, aaO, § 626 Rz 42, m.w.N.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Zwar darf die Ausübung des Kündigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294; BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 16; 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 2 der Gründe; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15. Februar 1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2) .
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Darüber hinaus wäre es der Beklagten im Rahmen der Personalgestellung auch zuzumuten gewesen, etwaige Vergütungsdifferenzen zu übernehmen (Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 -BAGE 102, 40 zur Personalgestellung; vgl. auch BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 -BAGE 14, 294, 301).
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    Der Grundsatz, wonach auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht im Voraus verzichtet werden könne (siehe etwa schon BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294 = AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2 = DB 1963, 1543), findet dann keine Anwendung.(Rn.55).

    insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    142) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

    Zwar darf die Ausübung des Kündigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - zu I 2 der Gründe, BAGE 14, 294; BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 16; 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 2 der Gründe; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15. Februar 1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 953/11

    Halteprämie - keine Masseverbindlichkeit

    Zwar darf die Ausübung des Kündigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - zu I 2 der Gründe, BAGE 14, 294; BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 16; 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 2 der Gründe; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15. Februar 1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2) .
  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 57/97

    Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

    Für die streitbefangenen Ansprüche auf monatliche Zahlungen für Oktober 1994 bis Oktober 1996 ist mit den am 7. Juni 1995, 2. Oktober 1995, 1. Juli 1996 und 30. Oktober 1996 zugestellten Klageerweiterungen diese Frist ebenso wie die allgemein nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB für einzelne Rentenraten geltende kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren (BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAGE 14, 294, 303 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Kündigungserschwerung) gewahrt.
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

    Aufgrund der zwingenden Natur der Vorschrift über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde kann das Recht zur fristlosen Kündigung zwar in zumutbarer Weise erschwert (vgl. BAG 14, 294 = AP Nr. 2 zu § 626 Kündigungserschwerung), aber nach einhelliger Auffassung (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrb. des ArbR, 7. Aufl., 1. Band S. 596 mit weiteren Nachw. sowie Bleistein, a.a.O., S. 87) nicht von vornherein für bestimmte Tatsachen, die an sich einen wichtigen Grund i.S. des § 626 BGB darstellen, völlig ausgeschlossen werden.
  • BAG, 29.07.1966 - 3 AZR 20/66

    Unterhaltsvergleich - Nettoruhegehaltsbeträge - Abtretung - Ermittlung des

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

  • BAG, 24.03.1987 - 3 AZR 384/85

    Haftung für Ruhegeldverbindlichkeit bei Betriebsübergang - Anspruch gegen

  • BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 56/82

    Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.01.1997 - 5 Sa 477/96

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung;

  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

  • LAG München, 14.09.1995 - 2 Sa 114/95

    Kündigung: Kündigungsberechtigung beim Anstellungsverhältnis mit einer Stadt -

  • BAG, 28.03.1968 - 3 AZR 54/67

    Angestellter - Versorgungszusage - Laufende Rente - Kapitalzahlung - Verjährung

  • BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
  • LAG Brandenburg, 28.01.1997 - 8 Sa 815/96

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung ;

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Rechtsprechung
   BSG, 25.07.1963 - 4 RJ 423/61   

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https://dejure.org/1963,2423
BSG, 25.07.1963 - 4 RJ 423/61 (https://dejure.org/1963,2423)
BSG, Entscheidung vom 25.07.1963 - 4 RJ 423/61 (https://dejure.org/1963,2423)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 1963 - 4 RJ 423/61 (https://dejure.org/1963,2423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2341
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Kassel, 26.03.2008 - S 7 R 578/05

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Stiefelterneigenschaft - auf

    Nach der einschlägigen Kommentarliteratur ist Stiefelternteil, wer das leibliche oder angenommene Kind des Ehegatten, das nicht auch sein eigenes ist, in dem gemeinsamen Haushalt mit aufgenommen hat (Kasseler Kommentar Versicherungsrecht, Görtner, § 56 RdNr. 13 zitiert nach BSG, Sozialrecht Nr. 9 zu § 1262 RVO = NJW 1963, 2341).
  • LSG Berlin, 10.03.1989 - L 5 J 53/87
    Nach allgemeinem Sprachgebrauch gelten als Stiefkinder die Kinder, die von einem Ehepartner aus einer früheren Ehe in die neue Ehe oder bei einer Frau auch aus einer außerehelichen Verbindung in die Ehe mitgebracht werden, und von diesem Stiefkindbegriff ist auch (vgl BSG-Urteil vom 25.7.1963 4 RJ 423/61 = SozR RVO § 1262 Nr. 9) im Rahmen der §§ 1267, 1262 RVO auszugehen.2.
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