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   BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64   

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https://dejure.org/1964,281
BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64 (https://dejure.org/1964,281)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 (https://dejure.org/1964,281)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1964 - 1 StR 226/64 (https://dejure.org/1964,281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtskundiger Beistand eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren für beide Parteien - Voraussetzungen des Parteiverrats - Verwirklichung des Tatbestands des Parteiverrats durch unentgeltliche Rechtsberatung - § 356 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 356 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 41
  • NJW 1964, 2428
  • MDR 1965, 61
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.03.1960 - 1 StR 569/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    Aus der amtlichen und daher gesetzeskräftigen Überschrift zu § 45 BRAO ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß sich die Vorschrift ihrem ganzen Inhalt nach nur über die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts vorhalte Diesen Standpunkt hat der Senat schon in dem unveröffentlichten Urteil vom 15. März 1960 - 1 StR 569/59 - eingenommen.
  • RG, 26.01.1899 - VI 373/98

    1. Ist im Falle des § 25 A.L.R. I. 13 von dem Bevollmächtigten, der den Auftrag

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    (1) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1937, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103 f) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveroffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden.
  • BGH, 31.01.1961 - 1 StR 545/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    (1) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1937, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103 f) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveroffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden.
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    (1) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1937, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103 f) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveroffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden.
  • BGH, 24.01.1957 - 4 StR 530/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    Auch die Frage kann offen bleiben, welche Art von Tatwillen das Verbrechen voraussetzt: die zweckgerichtete Absicht, den bestimmten Vorsatz (wie der 4. Strafsenat im Urteil vom 24. Januar 1957 - 4 StR 530/56 - angenommen hat) oder nur den bedingten Vorsatz (was in dem angeführten Urteil dahingestellt gelassen ist).
  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    Desgleichen braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden, ob erst der Eintritt des Nachteile den schweren Parteiverrat vollendet oder ob es zur Vollendung des Verbrechens genügt, daß der Täter seinen Willen darauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu schaden, wie der Senat unter Berufung auf die herrschende Meinung in dem Urteil vom 15. November 1955 - 1 StR 39/55 - bemerkt hat.
  • BGH, 14.10.1958 - 1 StR 298/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    (1) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1937, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103 f) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveroffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden.
  • RG, 21.09.1928 - I 408/28

    1. Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsanwalt "vermöge seiner amtlichen

    Auszug aus BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
    Vielmehr muß die Strafkammer die Frage unter Berücksichtigung des oben Dargelegten nach den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 62, 289 prüfen, also aufklären, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer den Ehemann beraten und mit rechtskundigem Beistand unterstützen sollte, insbesondere ob Einverständnis darüber bestand, daß der Angeklagte weder der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 300 StGB) unterworfen noch daran gehindert sein sollte, später wieder in derselben Rechtssache als Anwalt der Frau gegen den Ehemann aufzutreten, falls diese ihn darum angehe.
  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Hierfür wird vor allem das systematische Verhältnis zu den Verboten des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO angeführt, die Tätigkeiten außerhalb der anwaltlichen Beratung betreffen, aber auch eine Parallele zum Straftatbestand des § 356 StGB gezogen (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 186a f, 196; Deckenbrock aaO Rn. 255 ff; ders., AnwBl 2009, 16, 17); für diesen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass der Rechtsanwalt beiden Parteien beruflich, also in seiner Eigenschaft als Anwalt, gedient hat (BGH, Urteile vom 6. Oktober 1964 - 1 StR 226/64, BGHSt 20, 41 ff und vom 27. Juli 1971 - 1 StR 183/71, BGHSt 24, 191 f; s. auch LK-StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Zweifellos ist der Angeklagte hierbei - auch bei Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen zu den Eheleuten - nicht außerberuflich in privater Eigenschaft, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden (vgl. hierzu RGSt 62, 289, 292 f.; BGHSt 20, 41; BGHR StGB § 356 Rechtsanwalt 1) und zwar in einer Rechtssache.

    Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte nach/trotz der gemeinsamen Beratung der Eheleute, bei der diese eine einverständliche Scheidung wollten, eine einseitige Tätigkeit zu Gunsten der Ehefrau S.G. aufnahm, sich quasi auf die Gegenseite geschlagen und J.G. dadurch "verraten" habe (vgl. hierzu BGHSt 20, 41, 42).

  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19

    Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung,

    Dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und sich "ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten" kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 -) setzt voraus und gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war.

    im Strafbefehlsverfahren (301 Js 2084/15 StA Bielefeld) - anwaltlich vertreten hat, vorher dem Gegner aber nur außerberuflich rechtlichen Beistand geleistet hat (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 183/71 - Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 - beide zitiert nach juris; Rogall, a. a. O., Rn. 30).

    Nicht die Zulassung und Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 2, § 17 BRAO), sondern die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt ist Merkmal des anwaltlichen Parteiverrats (BGH, Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 -, juris).

    Schließlich lässt sich auch kein Tätigwerden des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt daraus ableiten, dass ein Anwalt einer einmal übernommenen Berufspflicht verhaftet bleibt und "sich ihrer nicht nach Gutdünken erledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten" kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 1999 - 2 StR 24/99 - Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 - beide zitiert nach juris).

    Denn dies gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt gerade in der betreffenden Sache schon zuvor als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden war (BGH, Urteil vom 06.10.1964 - 1 StR 226/64 -, juris).

  • BGH, 21.07.1999 - 2 StR 24/99

    Parteiverrat; faktischer Geschäftsführer; Parteibegriff iSv § 356; Handeln des

    Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Abgrenzung von privatem und anwaltlichem Handeln entschieden, daß der Anwalt seinen Beruf nicht nach Belieben wie eine Fessel abstreifen kann und selbst die Erklärung, nunmehr nicht als Anwalt zu handeln, grundsätzlich nicht ausreicht, um das Handeln als nichtanwaltliches zu kennzeichnen (BGHSt 20, 41, 44).
  • OLG Zweibrücken, 27.05.1994 - 1 Ss 12/94
    Deshalb ist es ohne Belang, daß der Zeuge H. von der Tätigkeit des Angeklagten nichts wußte und sie auch nicht billigte, daß der Angeklagte vielmehr als Geschäftsführer ohne Auftrag auftrat (BGHSt 20, 41 ; LK-Hübner aa0. Rdn. 70).

    Hat eine Seite den Rechtsanwalt schon für ihre Sache in Anspruch genommen, so wird, wenn er sich derselben Sache nun im Interesse der Gegenpartei widmet, diese Tätigkeit nur ganz ausnahmsweise losgelöst von der Ausübung seines Berufs verstanden werden können, etwa wenn sie Nebensächlichkeiten und nicht den Streitstoff betrifft, wie z.B. die Auskunft über eine Rechtsmittelfrist (BGHSt 20, 41, 44).

  • BGH, 27.07.1971 - 1 StR 183/71

    Anforderungen an die "anwaltliche" Tätigkeit im Tatbestand des Parteiverrats -

    Nicht die Zulassung und Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt, sondern die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 356 StG-B, der nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Schutzzweck den Parteiverrat als ein ausgesprochenes Berufsvergehen unter Strafe stellt (BGHSt 20, 41, 42 [BGH 06.10.1964 - 1 StR 226/64] m.w.Nachw.); es kommt also darauf an, daß der Anwalt in "amtlicher Eigenschaft", d.h. in Ausübung der Funktionen eines Rechtsanwalts (RGSt 23, 60, 68; 45, 305, 309; 72, 139)als unabhängiges Organ der Rechtspflege (OLG Stuttgart NJW 1968, 1975 [OLG Stuttgart 30.05.1968 - 2 Ss 239/68]; vgl. auch BGH GA 1961, 203, 205) tätig geworden ist (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 356 Rdn. 22).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 46/87
    Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, kann dabei offen bleiben, ob es sich bei § 356 Abs. 2 StGB um einen unabhängigen Straftatbestand oder einen Strafschärfungsgrund handelt (offen gelassen in BGH, Urt. v. 6. Oktober 1964 - 1 StR 226/64, NJW 1964, 2428, 2430, insoweit in BGHSt 20, 41 nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65

    Strafbarkeit wegen Parteiverrats - Wahrnehmung entgegengesetzter Interessen

    Er hat jedoch nicht anwaltlicher Berufspflicht zuwider entgegengesetzte Interessen wahrgenommen, und nur eine solche Tätigkeit wird von der Strafdrohung des § 356 Abs. 1 StGB erfaßt (vgl. BGHSt 20, 41 [BGH 06.10.1964 - 1 StR 226/64]).
  • OLG Koblenz, 22.01.2001 - 1 Ss 283/00

    Parteiverrat, anvertrauen, Anvertrautsein, dienen, Pflichtwidrigkeit

    Es reicht aus, wenn die Angelegenheit dem Rechtsanwalt nur von einer Partei anvertraut worden ist (BGHSt 20, 41; Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 356 Rdnr. 3).
  • BGH, 01.02.1966 - 1 StR 380/65

    Handeln als Rechtsanwalt bei Abfassung eines Briefes an das Jugendamt -

    Der Senat hat schon in seinem früheren Urteil (abgedruckt in BGHSt 20, 41 [BGH 06.10.1964 - 1 StR 226/64]) darauf hingewiesen, daß, wenn der Rechtsanwalt einer Partei beruflich gedient habe und nun für die Gegenpartei in derselben Rechtssache tätig werde, dies nur ganz ausnahmsweise als losgelöst von seinem Beruf angesehen werden könne.
  • BGH, 09.11.1976 - 5 StR 60/76

    Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses - Parteiverrat - Teilbeeidigung

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