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   BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61   

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https://dejure.org/1963,486
BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,486)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1963 - III ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,486)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1963 - III ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 717
  • MDR 1964, 399
  • VersR 1964, 380
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61
    Der erkennende Senat hat in seinem zur Aufnahme in die Amtliche Samsilung bestimmten Urteil vom 30September 1963 in der Sache Freistaat Bayern gegen wimmer - III ZR 137/62 mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, aurgeführt, daß der infolge der Beschädigung eines Kraft- Wagens eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutzbarkeit, sofern der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob der Betroffene für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seines Kraftwagens einen Ersatzwagen gemietet oder sonstige Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsraöglichkeiten gemacht hat" Baß hier, der beschädigte Kraftwagen dem Kläger zur Nutzung diente, davon geht in tatsächlicher Beziehung auch das Landgericht aus" Bei diesem Sachverhalt brauchte der Kläger? um einen Vermögensschaden darzulegen, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht noch zusätzlich und substantiiert vorzutragen, daß er in dem Zeitraum vom 15« Bezember I960 bis 11o Januar 1961 seinen Kraftwagen auch wirklich oder zu welchen Zwecken benutzen wollte" Allein aus der Tatsache, daß der Kläger für diesen Zeitraum einen Mietwagen nicht in Anspruch genommen hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Kläger den Wagen in dieser Zeitspanne nicht habe gebrauchen und demit nutzen wollen, da für eine solche Annahme kein Erfahrungssatz spricht".
  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 186/61
    Zusammenhang wendet sich das Landgericht weiterhin auch gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Kai 1956 - III ZR 243/54 - (= KJW 1956, 1235), soweit darin ausgeführt worden ist, daß auch die erhebliche Minderung oder Beeinträchtigung des Genusses an einer Seereise und der damit erstrebten Erholung einen /.
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auf dieser Grundlage wird seit den Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (III ZR 137/62 = BGHZ 40, 345, 349 f und III ZR 186/61 = NJW 1964, 717 = VersR 1964, 380) dem Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Abmietung eines Ersatzwagens überbrückt, Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.
  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

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  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich

    aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345, 349 f. und BGH NJW 64, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH in BGHZ 98, 212, 213 ff. mit zahlreichen Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.
  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

    Gleiches gilt für das Urteil III ZR 186/61 vom 30. September 1963 (LM BGB § 249 [A] Nr. 14 = VersR 1964, 580); hier verlangte der Kläger nur seine anteiligen, umsonst aufgewandten Generalunkosten.
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

    So wenig der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, um einen Vermögensschaden darzulegen, zusätzlich und substantiiert vorzutragen hat, daß und wie er in der Zeit der Unbenutzbarkeit den Wagen auch wirklich benutzt hätte (BGH Urt. v. 30. September 1963 - III ZR 186/61 = LM BGB § 249 (A) Nr. 14 = NJW 1964, 717), so wenig brauchte die Klägerin zu beweisen, daß sie das Haus selbst bewohnt oder vermietet hätte.
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    So hatte der Ersatzpflichtige die Kosten für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer insoweit zu erstatten, als sie während der Zeit des vorübergehenden Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Kraftwagens nutzlos entstanden waren (BGH NJW 1964, 717).
  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/18

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

    Der BGH hat das aber gerade bei Kfz auch von der Frage abhängig gemacht, ob diese Aufwendungen tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil für den Kraftfahrzeugbesitzer darstellen (BGH, NJW 1964, 717).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 06.12.2019 - 1 C 360/19

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls

    Der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt ein selbständiger Vermögenswert zu, so dass die vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (stRspr seit BGHZ 40, 345 = NJW 1964, 542; s. NJW 1964, 717; BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692; BGHZ 161, 151 = r+s 2005, 86; r+s 2008, 352 Rn. 6, 8; r+s 2018, 277 Rn. 7 = NJW 2018, 1393 m.Anm. Filthaut; bejaht auch für entzogene Nutzungsmöglichkeit als ersatzfähiger Verzugsschaden BGHZ 85, 11 = NJW 1982, 2304; BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139).
  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/19

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

    Der BGH hat das aber gerade bei Kfz auch von der Frage abhängig gemacht, ob diese Aufwendungen tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil für den Kraftfahrzeugbesitzer darstellen (BGH, NJW 1964, 717).
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