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   BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62   

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BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62 (https://dejure.org/1964,259)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1964 - V ZR 25/62 (https://dejure.org/1964,259)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62 (https://dejure.org/1964,259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht wegen auf ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück gemachten Verwendungen gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch des Eigentümers auf Zustimmung zur Hypothekenlöschung - Durch eine Zwangshypothek gesicherte Steuerschulden als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 30
  • NJW 1964, 811
  • MDR 1964, 405
  • WM 1964, 267
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 26.02.1940 - V 147/39

    Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Er meint jedoch, die dort behandelten Fälle seien mit dem zur Entscheidung stehenden nicht zu vergleichen; zumeist habe es sich bei der verlangten Grundbuchberichtigung um das Grundstückseigentum gehandelt (so insbesondere in RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 163, 62), und auch die übrigen in diesem Zusammenhang angeführten Reichsgerichtsentscheidungen über Zurückbehaltungsrechte (RGZ 107, 78, 93; JW 1907, 477; 1932, 394) beträfen anders geartete Sachverhalte.

    Das Reichsgericht hat diesen Grundsatz dann in RGZ 163, 62 ausgedehnt auf den Fall einer zugunsten des Grundstückskäufers eingetragenen Auflassungsvormerkung, deren Löschung wegen Formnichtigkeit des Kaufvertrages der Verkäufer gemäß § 894 BGB verlangte, während sich der Käufer auf seine Grundstücksverwendungen berief; hier gehe es, so wird zur Begründung ausgeführt (a.a.O. S. 63 f), zwar nicht um das buchmäßige Eigentum, da die Vormerkung kein eigentliches Recht sei, aber das Gesetz habe ihr Wirkungen beigelegt, die denen eines dinglichen Rechts immerhin ähnlich seien; da der Grundstückskäufer seine Investitionen gerade auf die für ihn eingetragene Vormerkung hin gemacht habe und sie seine einzige Sicherheit darstelle, deren Preisgabe, vom Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts aus gesehen, der Herausgabe des Grundstücks gleichkäme, erscheine eine entsprechende Anwendung des § 273 Abs. 2 BGB geboten, und zwar um so mehr, als das Zurückbehaltungsrecht in besonderem Maße den Anforderungen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr diene (um Löschung einer Auflassungsvormerkung handelt es sich auch in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 10. November 1961).

    Die von der Revision erstrebte Ausdehnung des Zurückbehaltungsrechts geht über die in RGZ 163, 62 noch für zulässig erachtete Erweiterung des Anwendungsbereichs beträchtlich hinaus.

  • RG, 26.06.1926 - V 532/25

    53. Zurückbehaltungsrecht.

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Er meint jedoch, die dort behandelten Fälle seien mit dem zur Entscheidung stehenden nicht zu vergleichen; zumeist habe es sich bei der verlangten Grundbuchberichtigung um das Grundstückseigentum gehandelt (so insbesondere in RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 163, 62), und auch die übrigen in diesem Zusammenhang angeführten Reichsgerichtsentscheidungen über Zurückbehaltungsrechte (RGZ 107, 78, 93; JW 1907, 477; 1932, 394) beträfen anders geartete Sachverhalte.

    Das hat zur Folge, daß der im Grundbuch fälschlich als Eigentümer Eingetragene wegen seiner Grundstücksinvestitionen gegenüber dem Berichtigungsanspruch des wahren Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (RGZ 114, 266; 115, 35, 45 ff; vgl. auch BGH LM BGB § 273 Nr. 6; Enneccerus/Lehmann a.a.O.; Erman a.a.O.; Siebert/Schmidt a.a.O. § 273 Anm. 12).

  • RG, 22.01.1927 - V 191/26

    Nichtiges Grundstücksgeschäft

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Er meint jedoch, die dort behandelten Fälle seien mit dem zur Entscheidung stehenden nicht zu vergleichen; zumeist habe es sich bei der verlangten Grundbuchberichtigung um das Grundstückseigentum gehandelt (so insbesondere in RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 163, 62), und auch die übrigen in diesem Zusammenhang angeführten Reichsgerichtsentscheidungen über Zurückbehaltungsrechte (RGZ 107, 78, 93; JW 1907, 477; 1932, 394) beträfen anders geartete Sachverhalte.

    Das hat zur Folge, daß der im Grundbuch fälschlich als Eigentümer Eingetragene wegen seiner Grundstücksinvestitionen gegenüber dem Berichtigungsanspruch des wahren Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (RGZ 114, 266; 115, 35, 45 ff; vgl. auch BGH LM BGB § 273 Nr. 6; Enneccerus/Lehmann a.a.O.; Erman a.a.O.; Siebert/Schmidt a.a.O. § 273 Anm. 12).

  • RG, 28.11.1923 - V 31/23

    Aufwertungsrechtsprechung

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Er meint jedoch, die dort behandelten Fälle seien mit dem zur Entscheidung stehenden nicht zu vergleichen; zumeist habe es sich bei der verlangten Grundbuchberichtigung um das Grundstückseigentum gehandelt (so insbesondere in RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 163, 62), und auch die übrigen in diesem Zusammenhang angeführten Reichsgerichtsentscheidungen über Zurückbehaltungsrechte (RGZ 107, 78, 93; JW 1907, 477; 1932, 394) beträfen anders geartete Sachverhalte.

    Auf jeden Fall diente, falls die Beklagten wirklich unter Hinweis auf die Grundstücksinvestitionen des Erblassers die Löschung der wegen einer Steuerforderung des Finanzamts erwirkten Zwangshypothek verweigern könnten, diese Hypothek nunmehr als Sicherung für ganz andere Ansprüche, als wofür sie seinerzeit eingetragen wurde; das widerspräche dem Grundsatz der Bestimmtheit des Grundpfandrechts und wäre nicht zu billigen (RGZ 107, 78, 93; 141, 220, 226; RG WarnRspr 1911 Nr. 392; 1925 Nr. 36).

  • RG, 01.11.1924 - V 322/23

    Kann das Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen für ein Grundstück noch in der

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Ob ein Zurückbehaltungsrecht wegen Grundstücksverwendungen nicht überhaupt grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn der Verwendungsgläubiger das betreffende Grundstück im Besitz hat (so anscheinend BGB RGRK 11. Aufl. § 273 Anm. 56, unter Bezugnahme auf RGZ 109, 104, 105) oder ob im Falle des § 273 Abs. 2 BGB etwa - anders als bei § 1000 BGB, der ausdrücklich Besitz voraussetzt - die bloße Innehabung der buchmäßigen Scheinberechtigung genügt, braucht nicht entschieden zu werden.
  • RG, 21.06.1933 - V 419/32

    1. Folgt aus der Rückwirkung einer behördlichen Genehmigung des Erwerbs von

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Auf jeden Fall diente, falls die Beklagten wirklich unter Hinweis auf die Grundstücksinvestitionen des Erblassers die Löschung der wegen einer Steuerforderung des Finanzamts erwirkten Zwangshypothek verweigern könnten, diese Hypothek nunmehr als Sicherung für ganz andere Ansprüche, als wofür sie seinerzeit eingetragen wurde; das widerspräche dem Grundsatz der Bestimmtheit des Grundpfandrechts und wäre nicht zu billigen (RGZ 107, 78, 93; 141, 220, 226; RG WarnRspr 1911 Nr. 392; 1925 Nr. 36).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53
    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Der Erfolg der Klage hängt in erster Linie davon ab, ob es sich bei den durch die Zwangshypothek gesicherten Steuerschulden um Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB gehandelt hat; in diesem Fall haftete die Klägerin dafür nicht mit dem Grundstück, das zu ihrem nachlaßfreien Vermögen gehört, ihre Haftung beschränkte sich vielmehr, da Nachlaßverwaltung angeordnet war, gemäß § 1975 BGB auf den Nachlaß (woran auch die spätere Aufhebung des Verfahrens nichts änderte, vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1953, IV ZR 101/53, LM BGB § 1975 Nr. 1); mit der Befriedigung des Finanzamts durch den Nachlaßverwalter hätte sich die hypothekarische Grundstücksbelastung kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld verwandelt.
  • RG, 24.11.1917 - V 196/17

    Wirkung der fiduziarischen Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Betrifft ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB, wie hier, eine Hypothek, die infolge Erlöschens der zugrunde liegenden Forderung gemäß §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB Eigentümergrundschuld geworden sein soll, dann steht es dem Eigentümer des belasteten Grundstücks frei, statt Umschreibung auf seinen Namen sogleich die Löschung des Eintrages zu verlangen (RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f).
  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 214/61
    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Gegen ihre Legitimation zur Weiterverfolgung des bisher vom Nachlaßverwalter geltend gemachten Klageabweisungsantrages bestehen keine Bedenken (vgl. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1963, VIII ZR 214/61, in dem Parallelprozeß der Parteien über die Grundstücksverwendungen des Erblassers Erich D.).
  • BGH, 10.11.1961 - V ZR 3/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62
    Grundsätzlich kann mithin Berichtigungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden (RG a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1961 V ZR 3/61, S. 14; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 25 I 1 b, S. 112; Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 273 Anm. 2 b; vgl. auch Siebert/Mühl, BGB 9. Aufl. § 1000 Anm. 3).
  • RG, 22.01.1921 - V 420/20

    Eigentümergrundschuld; Grundbuchberichtigung

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BFH, 26.04.1963 - I 220/61 U

    Veranlagung zur Steuer unter Beachtung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • BGH, 12.02.1963 - VI ZR 181/62
  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 124/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.07.1959 - V ZR 99/58

    Rechtsmittel

  • RG, 21.02.1916 - VI 311/15

    Ausgleichung unter Mitbürgen

  • RG, 29.05.1905 - VI 441/04

    Ausgleichung zwischen mehreren Haftpflichtigen

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14

    Feststellung der dinglichen Rechtslage mit einem Urteil über den

    Diese Vorschrift findet auf den Grundbuchberichtigungsanspruch des Eigentümers gemäß § 894 BGB nach unbestrittener Ansicht deshalb Anwendung, weil der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht nur auf die Erklärung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und nicht nur auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, sondern auf die Herausgabe der Buchposition des unrichtig eingetragenen Eigentümers (Senat, Urteile vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 34 f. und vom 5. Oktober 1979 - V ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 293; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 894 Rn. 35; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 52; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 137).
  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?

    Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung anerkannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31 ; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine Eigentümergrundschuld.
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

    Auf den Bucheigentümer aber sind nach herrschender Auffassung die §§ 987 ff BGB anwendbar (BGHZ 41, 30, 34; RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 121, 335; 163, 62; Pikart in BGB-RGRK 12. Aufl. § 987 Rdn. 27).

    Indessen wird hinsichtlich des Grundbuchberichtigungsanspruches (§ 894 BGB) schon bei der hierauf gerichteten Klage ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGHZ 41, 30, 33 ff; RGZ 114, 266; 115, 35, 46; 163, 62; RG HRR 1928 Nr. 2276).

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

    Für die Störereigenschaft reicht es dabei aus, dass im Rahmen eines Vorgehens nach § 19 GBO eine Berichtigung der Grundbucheintragung nicht ohne die Mitwirkung des Betreffenden erfolgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32) .

    bb) Ausgehend von diesem auf eine Bewilligung nach § 19 GBO gerichteten Inhalt des Grundbuchsberichtigungsanspruchs ist Störer derjenige, dessen Mitwirkung für eine Berichtigung des Grundbuchs im Rahmen eines Vorgehens nach § 19 GBO erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32).

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30), des Bundessozial gerichts (BSG 19, 112) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1962, 423) besteht deshalb keine Abweichung, die eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Ge richtshöfe erforderlich macht.

    Während das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Fällen die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs annimmt und demgemäß das bisherige Verfahren für weiterhin rechtshängig ansieht (für den Rücktritt: BAG 3» 4-3» für die Aufhebung des Vergleichs: BAG 8, 228; 9, 172), erachtet der Bundesgerichtshof den bisherigen Prozeß für beendet und verweist die Parteien auf ein neues Verfahren (für den Rücktritt: BGHZ 16, 388; für die Aufhebung des Vergleichs: BGHZ 41, 30; BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof knüpft in BGHZ 41, 30 bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Wirkungen der Aufhebung eines Prozeßvergleichs an die Ausführungen in BGHZ 16, 388 zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts an.

    Wie das Berufungsgericht übersehen hat, können auch nach der Meinung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30) die Parteien den materiellrechtlichen Vergleich jederzeit ersatzlos wieder beseitigen, der in diesen Fällen wieder aufgelebte Rechtsstreit über die ursprüngliche materiellrechtliche Lage muß lediglich in einem neuen Verfahren ausgetragen werden und dadurch tritt keineswegs Rechtsfrieden zwischen den Parteien ein.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30) sowie des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) nötigt den Senat nicht zur Vorlage dieser Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gern.

  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Allerdings geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß an dem Grundbuchberichtigungsanspruch im Sinne des § 894 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. BGHZ 41, 30, 33 ff.; 75, 288, 293; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; RGZ 72, 61, 66 f.; 115, 35, 43 f.; 141, 220, 226 f.; Augustin in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 894 Rdn. 47; MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., § 894 Rdn. 29; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdn. 106).
  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99

    Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch

    Anders als die Revisionserwiderung meint, kann einem Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs ein Gegenanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß gemäß § 273 Abs. 1 BGB einredeweise entgegengehalten werden (BGHZ 41, 30, 33).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 81/94

    Anfechtung von Rechten gegenüber den Erben; Erteilung einer Sterbeurkunde zum

    Darüber hinaus mag eine nicht eingetragene Person zur Berichtigung verpflichtet sein, wenn ohne ihre Mitwirkung die Berichtigung nicht erfolgen kann (BGHZ 41, 30, 32; Münch-Komm-BGB/Wacke, 2. Aufl. § 894 Rdn. 21; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894 Rdn. 18).
  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 17/87

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Geschäftsunfähigkeit des eine

    Zwar kann einem Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 41, 30, 35 [BGH 22.01.1964 - V ZR 25/62] zu § 273 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21

    Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen

    Für die Störereigenschaft reicht es dabei aus, dass im Rahmen eines Vorgehens nach § 19 GBO eine Berichtigung der Grundbucheintragung nicht ohne die Mitwirkung des Betreffenden erfolgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32).

    bb) Ausgehend von diesem auf eine Bewilligung nach § 19 GBO gerichteten Inhalt des Grundbuchsberichtigungsanspruchs ist Störer derjenige, dessen Mitwirkung für eine Berichtigung des Grundbuchs im Rahmen eines Vorgehens nach § 19 GBO erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32).

  • OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07

    Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf

  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18

    Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines

  • BGH, 21.07.2000 - V ZR 393/99

    Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers

  • BGH, 07.03.2018 - IV ZR 238/17

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Prozessbeendigung nach

  • OLG Celle, 28.02.2002 - 4 U 156/01

    Herausgabeanspruch ; Grundschuldbrief; Eigentumserwerb; Übersendung ;

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 94/87

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei Leistungsstörungen eines

  • OLG Brandenburg, 06.12.2012 - 5 U 49/10

    Grundstückskaufvertrag: Grundstücksverkauf durch Auktion; Umfang einer Vollmacht

  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der

  • OLG Brandenburg, 07.12.1995 - 5 U 58/95

    Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch;

  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 125/64

    Entsprechende Anwendung von § 1143 BGB bei Sicherungsgrundschulden - Änderung der

  • BGH, 02.10.1970 - V ZR 15/68

    Anspruch auf Löschung einer Grundschuld statt Umschreibung - Anspruch auf

  • OLG Brandenburg, 12.01.2012 - 5 U 92/10

    Grundbuchberichtigung: Prozessstandschaft; Gläubiger des Berichtigungsanspruchs

  • OLG Rostock, 27.07.2017 - 3 U 45/16

    Passivlegitimation für einen Antrag auf Grundbuchberichtigung

  • OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 3 U 184/06

    Erledigung der Hauptsache: Einseitige Erledigungserklärung im Zusammenhang mit

  • OLG Stuttgart, 27.02.1997 - 19 U 202/96

    Anspruch gemäß § 894 BGB auf Erteilung der Löschungsbewilligung; Wirksamkeit

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 4/67

    Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer eingetragenen

  • OLG München, 13.06.1989 - 5 U 2698/88
  • BGH, 08.04.1964 - V ZR 94/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 10/66

    Wiedereintragung als Eigentümer ins Grundbuch durch Grundbuchberichtigung -

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 106/70

    Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Fehlern an einer Kaufsache -

  • BGH, 22.04.1964 - V ZR 94/62

    Rechtsmittel

  • LG Stendal, 18.01.1994 - 23 O 412/93

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs; Möglichkeit einer zivilrechtlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 103/62   

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https://dejure.org/1964,825
BGH, 22.01.1964 - VIII ZR 103/62 (https://dejure.org/1964,825)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1964 - VIII ZR 103/62 (https://dejure.org/1964,825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 811
  • MDR 1964, 411
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Die Täuschungshandlung muß zu einem Irrtum des Getäuschten führen, und der Irrtum muß für eine Willenserklärung ursächlich sein, die der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit anderem Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH Urteil vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 -, NJW 1958, 177; BGH Urteil vom 2. Januar 1964 - VIII ZR 103/62 -, NJW 1964, 811).
  • OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 U 698/17

    Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers

    Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist dann nicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 33, 302; BGH Urt. vom 20. Juni 1962, V ZR 209/60, NJW 1962, 1907; Urt. vom 26. September 1962, VIII ZR 103/62, NJW 1961, 811; Urt. vom 5. April 1965, VIII ZR 182/63, MDR 1965, 653; Urt. vom 6. Juli 1978, III ZR 63/76, NJW 1978, 2144; Urt. vom 8. Februar 1979, III ZR 2/77, NJW 1979, 1593).
  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22

    Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung;

    Die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach § 123 BGB schon dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre, es genügt also schon, wenn ohne die Täuschungshandlung das Geschäft erst später abgeschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 103/62 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 142/82

    Pflicht des Verkäufers zur Mitteilung einer Senkung des Herstellerlistenpreises

    Ohne Rücksicht darauf können sich während der Vertragsverhandlungen Umstände ergeben, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rechtspflicht auch des Verkäufers zur Aufklärung des Vertragspartners begründen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 103/62 = NJW 1964, 811).
  • KG, 28.05.2009 - 8 U 223/08

    Geschäftsraummiete: Aufklärungspflicht des potentiellen Mieters eines Ladenlokals

    Ausreichend ist es, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH NJW 1964, 811; Ellenberger in Palandt a.a.O., § 123 Rn. 24).
  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 357/90

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Arglistige Täuschung des Dienstherrn durch

    Eine Täuschung ist für eine Willenserklärung ursächlich, wenn sie der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit anderem Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH Urteil vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 - NJW 1958, 177; BGH Urteil vom 2. Januar 1964 - VIII ZR 103/62 - NJW 1964, 811).
  • BGH, 15.01.1969 - VIII ZR 239/66
    Zu Unrecht beruft die Revision sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1964 (VIII ZR 103/62 - LM BGB § 123 Nr. 30 a = BGH Warn 1964 Nr. 49 - NJW 1964, 811).
  • LG Stuttgart, 18.02.2021 - 6 O 265/19

    Finanzierter Kauf einer Photovoltaikanlage: Verbrauchereigenschaft bei Betrieb

    Dies ist dann der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die objektiv unrichtige Angabe sonst nicht oder nicht zu der Zeit, wie geschehen, abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 22.1.1964 - VIII ZR 103/62, juris Rn. 14).
  • LG Bamberg, 19.09.2016 - 10 O 129/16

    Keine Rückabwicklung oder Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrags wegen manipulierter

    Voraussetzung des Anspruches ist, dass der angeblich Getäuschte ohne die Täuschung überhaupt nicht, oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 1964, 811; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 Rz. 24).
  • OLG Hamm, 12.01.2009 - 22 U 137/07

    Nichtigkeit einer Nachtragsvereinbarung zu einem Grundstückskaufvertrag wegen

    Schon letzteres reicht für die Ursächlichkeit im Rahmen des § 123 BGB aus (vgl. BGH NJW 1964, 811).
  • BGH, 17.10.1980 - V ZR 30/79
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 R 5340/13
  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 209/82
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