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   BGH, 25.01.1965 - III ZR 221/63   

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https://dejure.org/1965,1246
BGH, 25.01.1965 - III ZR 221/63 (https://dejure.org/1965,1246)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1965 - III ZR 221/63 (https://dejure.org/1965,1246)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1965 - III ZR 221/63 (https://dejure.org/1965,1246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Hinblick auf die Entschädigung für vor Inkrafttreten bereits eingeleitete Entschädigungsverfahren ohne zu diesem Zeitpunkt schon festgesetzte Entschädigung - Bewertung des Grundstückes hinsichtlich der Entschädigung wegen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1172
  • NJW 1965, 1955 (Ls.)
  • MDR 1965, 465
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1963 - III ZR 162/63
    Auszug aus BGH, 25.01.1965 - III ZR 221/63
    Wenn auch grundsätzlich der aus willkürfreien, also sachgebotenen Gründen erfolgte widerruf der Befreiung von einer sog. repressiven Verbotsnorm (hier: § 8 Ziff. 23 der Bauordnung für Berlin von 1958) nicht als ein enteignender Eingriff anzusehen ist, so gilt doch etwas anderes, wenn der Widerruf ausschließlich aus Gründen erfolgt und gerechtfertigt ist, die zu einer anderweiten (Grundstücks-)Enteignung geführt haben, der Widerruf sich mithin ausschließlich als Folge der anderweiten (Grundstücks-)Enteignung darstellt (Ergänzung zum Urteil vom 19. Dezember 1963 III ZR 162/63 = LM Nr. 31 zu Art. 14 (Ce) GrundG = NJW 1964, 1567 [BGH 19.12.1963 - III ZR 162/63] = DÖV 1964, 423 = MDR 1964, 487 = WM 1964, 657).

    Das ist vom erkennenden Senat gerade für die in Rede stehenden Bestimmungen der Berliner Bauordnungen bereits eingehend in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1963 III ZR 162/63 (= WM 1964, 657 = MDR 1964, 487 = DÖV 1964, 423) und auch in der Entscheidung vom 16. März 1964 III ZR 11/63 (= WM 1964, 698) dargelegt worden.

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 11/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1965 - III ZR 221/63
    Das ist vom erkennenden Senat gerade für die in Rede stehenden Bestimmungen der Berliner Bauordnungen bereits eingehend in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1963 III ZR 162/63 (= WM 1964, 657 = MDR 1964, 487 = DÖV 1964, 423) und auch in der Entscheidung vom 16. März 1964 III ZR 11/63 (= WM 1964, 698) dargelegt worden.
  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

    Aus dem gleichen Grunde entfällt entgegen der Meinung der Revision auch die Möglichkeit, die Kündigung des Mietvertrags des Klägers durch die Grundstückseigentümer - obwohl sie durch die Beklagte als künftige Erwerberin oder Eigentümerin des Grundstücks veranlaßt ist, und selbst wenn die Grundstückseigentümer insoweit als "verlängerter Arm" der Beklagten gehandelt hatten - als ursächliche Folge einer sonstigen Enteignungsmaßnahme anzusehen und dementsprechend nach Enteignungsgrundsätzen zu werten (vgl. hierzu: BGH in NJW 1965, 1172 = Berliner Vitrinenfall).

    Während deshalb der Widerruf einer solchen Ausnahmegenehmigung Entschädigungsansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen auslösen kann, wenn der Widerruf durch ein Enteignungsvorhaben ein besonderes Gepräge erhält (vgl. BGH NJW 1965, 1172 = Berliner Vitrinenfall), ist dies bei der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses mangels einer vergleichbaren Vermögensposition des Mieters grundsätzlich nicht der Fall.

  • BGH, 16.03.1970 - III ZR 183/69

    Erteilung einer Baugenehmigung in stets widerruflicher Weise - Bestehen eines

    Erteilt die Behörde für eine Großtankstelle mit Rücksicht auf künftige Straßenbauvorhaben eine Baugenehmigung, die sie hätte versagen können, nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so kann der Genehmigungsempfänger grundsätzlich keine Enteignungsentschädigung beanspruchen, wenn - nach Ablauf einer angemessenen Zeit - die Genehmigung im Hinblick auf die Durchführung dieser Straßenbauvorhaben widerrufen wird und die Tankstelle beseitigt werden muß (Ergänzung zum Urteil vom 25. Januar 1965 - III ZR 221/63 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 31 = NJW 1965, 1172 = MDR 1965, 465 = WM 1965, 667).

    Was nun die Frage anlangt, ob die Klägerin eine Entschädigung deswegen fordern kann, weil die unter Widerrufsvorbehalt erteilte Genehmigung des Jahres 1952 mit den sich für die Klägerin daraus ergebenden Folgen widerrufen worden ist, so kann die Klägerin aus dem Urteil des Senats vom 25. Januar 1965 - III ZR 221/63 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 31 = NJW 1965, 1172 = MDR 1965, 465 = WM 1965, 667 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 219/64

    Enteignung von Grundeigentum - Festsetzung eines Bebauungsplans - Anspruch auf

    Wie er bereits in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung gefällten Urteil vom 25. Januar 1965 III ZR 221/63 WM 1965, 667, (in NJW 1965, 1173 [BGH 25.01.1965 - III ZR 221/63] und MDR 1965, 465 insoweit nicht veröffentlicht) betont hat, geht es bei den einen Übernahmeanspruch regelnden Bestimmungen dem Wesen und inneren Gehalt nach um eine die Enteignung, ihre Zulässigkeit und ihren Gegenstand regelnde Vorschrift und nicht um eine Entschädigungsvorschrift.

    Wollte man § 9 EnteignG als Entschädigungsvorschrift behandeln, so würde es für den gegenwärtigen Fall an einer auf das Übernahmeverlangen anwendbaren Vorschrift überhaupt fehlen, weil für die Entschädigung nicht mehr § 9 EnteignG, sondern die genannten Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung anzuwenden sind, mit diesen aber nicht auch § 92 als eine nicht im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes enthaltene Vorschrift angewendet werden kann (vgl. das bereits genannte Urteil vom 25. Januar 1965 III ZR 221/63).

  • OLG Hamm, 27.08.1987 - 1 VAs 37/87

    Voraussetzungen einer Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von

    Für die Gewährung sofortigen Rechtsschutzes spricht auch der Umstand, daß durch die gesetzeswidrige Vorenthaltung der in § 147 Abs. 3 bezeichneten Unterlagen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird (BVerfG NJW 1965, 1172).
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