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   BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64   

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https://dejure.org/1965,1248
BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64 (https://dejure.org/1965,1248)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1965 - 5 AZR 129/64 (https://dejure.org/1965,1248)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 (https://dejure.org/1965,1248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - Bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte - Gerichte für Arbeitssachen - Arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage - Absoluter Revisionsgrund - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Ehrenamtlicher Richter ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 114
  • NJW 1965, 1454
  • DB 1965, 1292
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
    nicht unmittelbar den Erben, zu, wurde Bestandteil dessen Vermögens und fällt damit auch in den Nachlaß (BGHZ 32, 44- [50 ff«] = NJU 60, 912).

    Zum Unterschied von der Entscheidung des Senats vom 13» März 1964 (AP Nr» 26 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) handelt es sich hier nicht um einen einheitlichen, aber zwisehen den Parteien streitigen Sachverhalt, der je nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen den geltend gemachten Anspruch entweder aus arbeitsrechtlichen oder aus bürgerlich-rechtlichen Ge sichtspunkten begründen könnte0 Hier geht es vielmehr um einen hinsichtlich des Anspruchs auf Auskehrung der Versicherungssumme unstreitigen Tatsachenkomplex, der unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die teils bürgerlichrechtlicher, teils arbeitsrechtlicher Art sind, gewürdigt werden kann» Ist die Klage im Ergebnis jedenfalls auch aus arbeitsrechtlichen Gesichts punkten begründet, so kommt es auf weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 681 Satz 2, 667 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung; § 816 Abs« 2 BGB) nicht mehr an, und die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist gegeben« Daß das Landesarbeitsgericht in seinem Zwischenurteil eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Formell, verfügungsberechtigt über die Versicherungssumme ist zwar nach § 76 VVG die Beklagte als Versicherungsnehmer« Aus § 179 Abs« 2 und 5 i. V. mit § 75 VVG ergibt sich aber, daß materiell die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten mangels schriftlicher Einwilligung darin, daß die Versicherungssumme für Rechnung des Versicherungsnehmers genommen werden soll, zu stehen, wenn der Versicherungsvertrag überhaupt gültig sein soll« Für die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage dieser materielle Anspruch der versicherten Gefahrs person auf die Versicherungssumme beruht, kommt es zwar auf das Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer an (BAG AP Nr« 1 zu § 179 VVG; BGHZ 32, 44 = NJW 60, 912; BGH LM Nr. 3 zu § 179 VVG = I'JU 63» 1201).

  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 249/53

    Rechtzeitige Beeidigung des Schöffen als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
    Die Landesarbeitsrichter sind "vor ihrer Dienstleistung" (§§ 57 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu ver- 32 pflichten, do ho grundsätzlich bevor sie als ehrenamtliche Richter in irgendeiner Weise tätig werden» Der Eid ist in öffentlicher Sitzung zu leisten ( § 8 Absc 1 NieaersächSo Richtergesetz vom 140 Dezember 1962, GVBlo S" 265)o Im konkreten Rechtsstreit war das erkennende Gericht jedenfalls dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die ehrenamtlichen Richter erst nach Stellung der Sachanträge, mit denen die mündliche Verhandlung selbst beginnt (§ 157 Abs« 1 ZPO), vereidigt worden sind» Ehren amtliche Richter dürfen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden (§ 44 Abs» 1 DRiG)0 Voraussetzung, und zwar wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Landesarbeitsrichters ist aber nicht nur eine ordnungsgemäße Berufung nach den Bestimmungen des ArbGG und die Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 7 Niedersächsisches Richtergesetz), sondern auch die Eidesleistung (vgl» für die Vereidigung von Schöffen BGH-Urteile vom 8" Oktober 1953? NJW 53, 1800 und vom 20« Oktober: 1955, NJW 56, 110)«.
  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 286/55
    Auszug aus BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
    Die Landesarbeitsrichter sind "vor ihrer Dienstleistung" (§§ 57 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu ver- 32 pflichten, do ho grundsätzlich bevor sie als ehrenamtliche Richter in irgendeiner Weise tätig werden» Der Eid ist in öffentlicher Sitzung zu leisten ( § 8 Absc 1 NieaersächSo Richtergesetz vom 140 Dezember 1962, GVBlo S" 265)o Im konkreten Rechtsstreit war das erkennende Gericht jedenfalls dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die ehrenamtlichen Richter erst nach Stellung der Sachanträge, mit denen die mündliche Verhandlung selbst beginnt (§ 157 Abs« 1 ZPO), vereidigt worden sind» Ehren amtliche Richter dürfen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden (§ 44 Abs» 1 DRiG)0 Voraussetzung, und zwar wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes eines Landesarbeitsrichters ist aber nicht nur eine ordnungsgemäße Berufung nach den Bestimmungen des ArbGG und die Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 7 Niedersächsisches Richtergesetz), sondern auch die Eidesleistung (vgl» für die Vereidigung von Schöffen BGH-Urteile vom 8" Oktober 1953? NJW 53, 1800 und vom 20« Oktober: 1955, NJW 56, 110)«.
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZN 1389/19

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114; BVerwG 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Rn. 5; 5. November 2004 - 10 B 6.04 -; BGH 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - zu 2 der Gründe, BGHSt 48, 290) .
  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZN 1042/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts -

    Die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters muss deshalb in öffentlicher Sitzung vor Stellung der Sachanträge, mit denen nach § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung eingeleitet wird, erfolgen (Senat 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114, 118 f.).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .

    Zwar wird der Status als ehrenamtlicher Richter bereits mit der das Berufungsverfahren abschließenden Zustellung des Berufungsschreibens erlangt (vgl BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 14) , sodass das LSG hier formal zutreffend nach § 153 Abs. 5 iVm § 33 Abs. 1 S 2, § 3 SGG mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt war.

  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

    Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70

    Versicherungsnehmer - Versicherungsvertrag - Gefahrperson

    IoEine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versiche rungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44; Bestätigung von BAG 17, 114 = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" 2 oSteht im Vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsneh mer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszu-- geben0 .

    Der Beklagte hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahr personen - also auch nicht des Klägers - eingeholt» Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs» 3 W G ausnahmslos erforderlich, wenn der Versicherungsvertrag als Eigenversicherung rechtsgültig sein soll» Fehlt es an einer solchen schriftlichen Einwilligung, so kann der Versicherungsvertrag überhaupt nur als Fremdversicherung rechtswirksam sein; denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BGHZ 32, 44 ff» [49]; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18» Aufl», § 179 Anm» 3)° Zu dieser Rechtslage hat sich auch bereits der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 17, 114 ff» = AP Nr» 28 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung bekannt» Eine Ausnahme hiervon kann.

  • LAG Düsseldorf, 17.06.1997 - 8 Sa 403/97

    Arbeitsunfähigkeit: Beweiswert einer AU-Bescheinigung

    Die ehrenamtlichen Richter sind gemäß § 45 DRiG vor ihrer ersten Dienstleistung zu vereidigen, daß heißt grundsätzlich bevor sie als ehrenamtliche Richter tätig werden (so BAG - Urteil vom 11.03.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 f., 118 f.).
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