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   BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64   

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https://dejure.org/1965,273
BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64 (https://dejure.org/1965,273)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1965 - VII C 116.64 (https://dejure.org/1965,273)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1965 - VII C 116.64 (https://dejure.org/1965,273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befähigungsnachweis als unabdingbare Voraussetzung - Herabsetzung der Anforderungen aus sozialen Gründen - Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in zeitlicher Hinsicht - "Auf Dauer angelegte Tätigkeit" auch bei einer zeitlich beschränkten Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 195
  • NJW 1965, 1617
  • MDR 1965, 689
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    In der Begründung dieses Urteils ist ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97) daran festgehalten, daß im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung besondere Gründe verlieren müßten, die es rechtfertigten, ausnahmsweise von der Ablegung einer Meisterprüfung abzusehen, und hierzu lediglich festgestellt, daß eine großzügige Auslegung des Begriffs der Ausnahmefälle angebracht sei.

    Wenn der erkennende Senat in der Entscheidung vom 26. Januar 1962 (BVerwGE 13, 317 ff. [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59]/324) ausgeführt hat, "daß bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, die Frage des Befähigungsnachweises stets im Vordergrund zu stehen hat und deshalb an erster Stelle zu prüfen ist", so sollte damit nur richtungweisend zum Ausdruck gebracht werden, daß dem Erfordernis des Befähigungsnachweises eine besondere Bedeutung zukommt, weil er in jedem Falle die unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist und die insoweit zu stellenden Anforderungen auch aus sozialen Gründen nicht herabgesetzt werden dürfen (a.a.O. S. 317, 319), während bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 ff./120-122) ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.

    Sieht man hiervon ab, so muß nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 ff. [120-122]) entwickelten Grundsätzen das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bei Berücksichtigung folgender Umstände anerkannt werden: Der Kläger hat, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die Gesellenprüfung im Malerhandwerk im Jahre 1940 abgelegt.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Denn die Freiheit der Berufswahl umfaßt nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf ergriffen hat, weiter in ihn verbleiben und ob und wann er ihn aufgeben will (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - BVerfGE 7, 377 [401] -, vom 16. Juni 1959 - BVerfGE 9, 338 [344/45] - und vom 4. März 1964 - BVerfGE 17, 269 [276] -).

    Das folgt auch aus dem engen gedanklichen Zusammenhang zwischen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl und dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit, auf den das Bundesverfassungsgericht wiederholt verwiesen hat (BVerfGE 7, 377 [400]; 13, 181 [185]).

    Wenn als ein Beruf, dessen besonderen Schutz Art. 12 Abs. 1 GG bezweckt, jede wirtschaftlich sinnvolle - erlaubte - Betätigung erfaßt wird, die der einzelne sich als Lebensaufgabe und Lebensgrundlage erwählt (so BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 181 [185]; 14, 19 [22]), so folgt daraus allerdings, daß eine solche Berufstätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet sein muß (BVerwGE 1, 54).

  • BVerfG, 21.02.1962 - 1 BvR 198/57

    Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 LSchlG

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Die durch Art. 12 Abs. 1 GG jedem Deutschen gewährleistete Freiheit der Berufswahl sichert ihn - soweit den nicht verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen entgegenstehen (vgl. z. B. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) - auch die freie Entschließung darüber, ob er sich auf einen einzigen Beruf beschränken oder nebenher noch einen weiteren Beruf ausüben will (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 - BVerwGE 1, 48 ff. [53] - und vom 29. Juni 1954 - BVerwGE 1, 165 ff. [168] - und des Bundesverfassungsgerichts von 17. Dezember 1958 - BVerfGE 9, 39 - und vom 21. Februar 1962 - BVerfGE 14, 19 ff. [22] - von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Ann. III 5 zu Art. 12, Bd. 1 S. 364; Bachof in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/1 S. 187/189).

    Wenn als ein Beruf, dessen besonderen Schutz Art. 12 Abs. 1 GG bezweckt, jede wirtschaftlich sinnvolle - erlaubte - Betätigung erfaßt wird, die der einzelne sich als Lebensaufgabe und Lebensgrundlage erwählt (so BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 181 [185]; 14, 19 [22]), so folgt daraus allerdings, daß eine solche Berufstätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet sein muß (BVerwGE 1, 54).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Das folgt auch aus dem engen gedanklichen Zusammenhang zwischen der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl und dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit, auf den das Bundesverfassungsgericht wiederholt verwiesen hat (BVerfGE 7, 377 [400]; 13, 181 [185]).

    Wenn als ein Beruf, dessen besonderen Schutz Art. 12 Abs. 1 GG bezweckt, jede wirtschaftlich sinnvolle - erlaubte - Betätigung erfaßt wird, die der einzelne sich als Lebensaufgabe und Lebensgrundlage erwählt (so BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 181 [185]; 14, 19 [22]), so folgt daraus allerdings, daß eine solche Berufstätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet sein muß (BVerwGE 1, 54).

  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Wenn der erkennende Senat in der Entscheidung vom 26. Januar 1962 (BVerwGE 13, 317 ff. [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59]/324) ausgeführt hat, "daß bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, die Frage des Befähigungsnachweises stets im Vordergrund zu stehen hat und deshalb an erster Stelle zu prüfen ist", so sollte damit nur richtungweisend zum Ausdruck gebracht werden, daß dem Erfordernis des Befähigungsnachweises eine besondere Bedeutung zukommt, weil er in jedem Falle die unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist und die insoweit zu stellenden Anforderungen auch aus sozialen Gründen nicht herabgesetzt werden dürfen (a.a.O. S. 317, 319), während bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 ff./120-122) ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.

    Diesen Beweis wird das Berufungsgericht nunmehr zu erheben und dabei die in der Entscheidung des erkennenden Senats von 26. Januar 1962 - BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59] [319 f.] - erörterten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Die durch Art. 12 Abs. 1 GG jedem Deutschen gewährleistete Freiheit der Berufswahl sichert ihn - soweit den nicht verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen entgegenstehen (vgl. z. B. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) - auch die freie Entschließung darüber, ob er sich auf einen einzigen Beruf beschränken oder nebenher noch einen weiteren Beruf ausüben will (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 - BVerwGE 1, 48 ff. [53] - und vom 29. Juni 1954 - BVerwGE 1, 165 ff. [168] - und des Bundesverfassungsgerichts von 17. Dezember 1958 - BVerfGE 9, 39 - und vom 21. Februar 1962 - BVerfGE 14, 19 ff. [22] - von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Ann. III 5 zu Art. 12, Bd. 1 S. 364; Bachof in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/1 S. 187/189).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Denn die Freiheit der Berufswahl umfaßt nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf ergriffen hat, weiter in ihn verbleiben und ob und wann er ihn aufgeben will (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - BVerfGE 7, 377 [401] -, vom 16. Juni 1959 - BVerfGE 9, 338 [344/45] - und vom 4. März 1964 - BVerfGE 17, 269 [276] -).
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Die durch Art. 12 Abs. 1 GG jedem Deutschen gewährleistete Freiheit der Berufswahl sichert ihn - soweit den nicht verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen entgegenstehen (vgl. z. B. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) - auch die freie Entschließung darüber, ob er sich auf einen einzigen Beruf beschränken oder nebenher noch einen weiteren Beruf ausüben will (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 - BVerwGE 1, 48 ff. [53] - und vom 29. Juni 1954 - BVerwGE 1, 165 ff. [168] - und des Bundesverfassungsgerichts von 17. Dezember 1958 - BVerfGE 9, 39 - und vom 21. Februar 1962 - BVerfGE 14, 19 ff. [22] - von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Ann. III 5 zu Art. 12, Bd. 1 S. 364; Bachof in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/1 S. 187/189).
  • BVerwG, 17.12.1953 - I C 154.53
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Wenn als ein Beruf, dessen besonderen Schutz Art. 12 Abs. 1 GG bezweckt, jede wirtschaftlich sinnvolle - erlaubte - Betätigung erfaßt wird, die der einzelne sich als Lebensaufgabe und Lebensgrundlage erwählt (so BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 181 [185]; 14, 19 [22]), so folgt daraus allerdings, daß eine solche Berufstätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet sein muß (BVerwGE 1, 54).
  • BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59
    Auszug aus BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64
    Andererseits wird nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) allein auf Grund der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse der Befähigungsnachweis nicht als geführt angesehen werden können.
  • BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 5.97

    Berufsrecht - Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger nach der

    Dies gilt auch dann, wenn die angestrebte Tätigkeit als Zweitberuf ausgeübt werden soll (vgl. Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG 7 C 116.64 - BVerwGE 21, 195 [BVerwG 28.05.1965 - VII C 116/64] = Buchholz 451.45 § 7 HwO Nr. 9; BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] ; Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - BVerfGE 87, 287 ; Kammerbeschluß vom 2. Dezember 1994 - 1 BvR 1643/92 - NJW 1995, 951 [BVerfG 02.12.1994 - 1 BvR 1643/92] ).
  • BGH, 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74

    Reiseentschädigung an mittellose Partei

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten an mittellose Parteien um einen Akt der Rechtsprechung, im Zivilprozeß jedenfalls dann, wenn die um die Bewilligung nachsuchende Partei das Armenrecht besitzt (RGZ 145, 357, 359 für den Fall der Parteivernehmung; KG JW 1937, 2240; DR 1940, 205; DR 1941, 654; OLG Stuttgart NJW 1956, 473; OLG Düsseldorf NJW 1959, 728; OLG Bremen NJW 1965, 1617; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1972, 209; OVG Münster DVBl 1955, 469; Gaedeke JW 1935, 744 ff, 1140, 2909; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl., § 90 III 1 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl., § 115 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl., § 115 Anm. 1 Nr. 1; Zöller/Stephan, ZPO 11. Aufl., § 115 Anm. 1 b am Ende).
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Dieses umfaßt das Recht, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben oder zu wechseln; die Freiheit der Berufswahl wird auch durch die Entscheidung über die Berufsbeendigung ausgeübt (BVerfGE 7, 377 [401]; 9, 338 [344 f.]; 17, 269 [276]; BVerwGE 21, 195).
  • BVerwG, 24.04.1969 - I C 55.65

    Bindung eines Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision wegen Divergenz -

    Durch das nach Erlaß des angegriffenen Urteils ergangene, insoweit nicht in BVerwGE 21, 195 veröffentlichte Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 116.64 - ist klargestellt worden, daß die Frage des Befähigungsnachweises zwar stets im Vordergrund zu stehen hat, es aber nicht ausgeschlossen ist, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lediglich mit der Begründung zu versagen, daß auch bei großzügiger Beurteilung kein Ausnahmefall vorliege; eine Prüfung der fachlichen Fähigkeiten kann, weil entbehrlich, unter diesen Umständen unterbleiben.
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