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   OLG Hamburg, 08.07.1965 - 1 b Ws 64/65   

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https://dejure.org/1965,2033
OLG Hamburg, 08.07.1965 - 1 b Ws 64/65 (https://dejure.org/1965,2033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.1965 - 1 b Ws 64/65 (https://dejure.org/1965,2033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juli 1965 - 1 b Ws 64/65 (https://dejure.org/1965,2033)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2362
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.07.1965 - 1b Ws 64/65
    Die Mitwirkung von zwei weiteren Richtern an der Beschlußfassung ist jedoch unschädlich, da die Prozeßordnung allgemein in der Entscheidung des Kollegialspruchkörpers im Verhältnis zu der eines Einzelrichters die größere Sicherheit sieht.Der Betroffene wird dadurch auch nicht etwa unter Verfassungsverstoß seinem gesetzlichen Richter entzogen, GG Art. 101 Abs. 1 S 2. Ein Verstoß gegen diesen Verfassungssatz scheidet aus, wenn die Maßnahme eines Richters oder eines Spruchkörpers, durch die ein anderer als der gesetzliche Richter tätig wird, auf einem Verfahrensirrtum beruht (vergleiche BVerfG 1956-03-20 1 BvR 479/55 = NJW 1956, 545).
  • OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09

    Untersuchungshaft: Beschlagnahme und Beförderungsausschluss von Gefangenenpost;

    Von der grundsätzlich überlegenen Richtigkeitsgewähr einer kollegialgerichtlichen statt einzelrichterlichen Entscheidung (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363) Beschlagnahmeentscheidungen nur deshalb auszunehmen, weil der betroffene Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Untersuchungshaft einsitzt, ist durch Sinn und Zweck des Haftregimes nicht veranlasst.

    Zu der Entziehung des gesetzlichen Richters tritt hinzu, dass nach der gesetzlichen Konzeption Entscheidungen eines Kollegialgerichts eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenigen eines Einzelrichters begründen (vgl. HansOLG Hamburg in NJW 1965, 2362, 2363).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2000 - 2 Ws 89/00

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern

    Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Strafsenat, NJW 1982, 1471, 1472; OLG Bremen Rpfleger 1968.397; OLG Frankfurt StV 1988, 536; OLG Hamm NJW 1969, 1865, 1866; OLG Karlsruhe NJW 1974, 110; OLG Koblenz NJW 1981, 1570; MDR 1978, 693; OLG Köln JMBl NW 1967, 103; OLG München StV 1995, 140, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 126 StPO Rdnr. 10; LR-Hilger, 25. Aufl., § 126 StPO Rdnr. 19; a.A. Senatsbeschluß vom 14.2.1997 = StV 1998, 41; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1985, 603; JMBI NW 1968, 227, 228; OLG Hamburg NJW 1965, 2362, 2363; KK-Boujong, 4. Aufl., § 126 StPO Rdnr. 13) vertreten hier die Auffassung, daß eine Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper anstelle des zuständigen Vorsitzenden schon im Hinblick auf problematische Abstimmungsergebnisse nicht hingenommen werden könne.
  • OLG Hamm, 01.07.1969 - 4 Ws 310/69
    Die Mitwirkung von 2 weiteren Richtern an der Beschlußfassung hat die Unwirksamkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge (entgegen OLG Hamburg 1965-07-08 1 b Ws 64/65 = NJW 65, 2362).Der Gesetzgeber hat, insbesondere aus Gründen einer beschleunigten Erledigung, die in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen des StPO § 119 bewußt der Zuständigkeit des Gesamtgerichts entzogen und ihre Anordnung statt dessen dem Vorsitzenden allein anvertraut (so auch Löwe-Rosenberg aaO; OLG Düsseldorf 2 StS in JMBl-NRW 69, 115).
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