Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1964 - 6 StE 1/64   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 20, 100
  • NJW 1965, 407



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84  

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen

    Es kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder Betruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon aufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen stets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100 [104]- vgl. ferner OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 57), oder ob eine solche in bestimmten Fällen - z. B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines Trickdiebstahls" oder eines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1976, 902 ff.) - zuzulassen ist.

    Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390 [394]; 20, 100 [101]).

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66  

    StGB § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 259; StPO § 267 Abs. 1

    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff. mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75  
    aa) Diese Voraussetzung wird von der Rechtsprechung als rechtsethische und psychologische "Gleichwertigkeit" (z. B. BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 11, 26 [28] = NJW 1957, 1933; BGHSt 26, 100f. = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152 [153] = NJW 1967, 359; BGHSt 22, 154 [156] = NJW 1968, 1888; BGH, NJW 1974, 804 [805]), "Vergleichbarkeit" (BGHSt 22, 12 [14] = NJW 1968, 659) oder "Gleichartigkeit" (BGHSt 23, 360 = NJW 1971, 62) näher umschrieben.

    Unter psychologischer Gleichwertigkeit ist die einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den alternativen Verhaltensweisen zu verstehen (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 20, 100 [102] = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152f. NJW 1967, 359; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

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