Rechtsprechung
   BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65   

Parteienfinanzierung I

Art. 21 GG;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Art. 110 GG, Normenkontrolle des Bundeshaushaltsgesetzes

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Parteienfinanzierung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Finanzierung politischer Parteien (Dimitris Tsatsos; ZaöRV 26/1966, S. 371-389)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 20, 56
  • NJW 1966, 1499
  • MDR 1966, 903
  • DVBl 1966, 636
  • DÖV 1966, 563



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Wird zitiert von ... (216)  

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67  

    Wahlkampfkostenpauschale

    c) Auf Antrag der Regierung des Landes Hessen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG hat das Bundesverfassungs gericht mit Urteil vom 19. Juli 1966 entschieden (BVerfGE 20, 56):.

    Doch können den Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken, aus Haushaltsmitteln die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden (BVerfGE 20, 56 [97]).

    Zur Begründung führt sie aus: Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.) die staatliche Finanzierung politischer Parteien für verfassungswidrig erklärt; den Parteien dürften nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes ersetzt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Wahlkampfkostenerstattung in seinen Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.; 20, 119 ff.; 20, 134 ff.) grundsätzlich anerkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [97]) selbst festgestellt, daß seine früheren Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) dahin hätten verstanden werden können, daß es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Parteien aus Haushaltsmitteln Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu bewilligen.

    Die von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz der Parteifinanzierung dient der Sachgerechtigkeit und Offenheit der Wahlentscheidung und kann sich damit auf den Wahlerfolg der einzelnen Parteien auswirken (BVerfGE 20, 56 [106]).

    Die Pauschalierung verletzt insbesondere nicht den Grundsatz, daß den Parteien nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden dürfen (BVerfGE 20, 56 [113]).

    Der Gesetzgeber konnte bei der Feststellung dieser Kosten auf die Aussagen zurückgreifen, welche die Schatzmeister der vier im Bundestag vertretenen Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht gemacht haben (vgl. BVerfGE 20, 56 [84 ff.]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [117/118]) des näheren ausgeführt, daß auf der einen Seite nur Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, an den staatlichen Geldleistungen teilhaben können, daß aber auf der anderen Seite grundsätzlich alle Parteien, die diese Voraussetzungen erfüllen, auf solche Geldleistungen Anspruch haben.

    Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).

    Indem der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er bei der Erstattung der Wahlkampfkosten zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (so BVerfGE 20, 56 [117]).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 ist es verfassungswidrig, den politischen Parteien von Staats wegen finanzielle Zuschüsse zu gewähren, die nicht der Deckung von Wahlkampfkosten dienen (BVerfGE 20, 56 [97]).

    Daher kann man auch die Wahlkampfkosten von den Kosten für die allgemeine Parteiorganisation unterscheiden (BVerfGE 20, 56 [114]).

    Denn Art. 21 Abs. 1 hat unmittelbar in Satz 4 und mittelbar in Satz 1 und 3 die finanziellen Verhältnisse der Parteien als möglichen Gegenstand einer näheren Regelung nach Abs. 3 zugelassen (BVerfGE 20, 56 [115]).

    Der Wähler soll über die Kräfte unterrichtet werden, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 20, 56 [106]).

    Dadurch werden die Par teien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet noch wird der offene freiheitlich-demokratische Meinungs- und Willensbildungsprozeß beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84  

    3. Parteispenden-Urteil

    Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).

    Dies nimmt das Grundgesetz als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung hin (BVerfGE 20, 56 [105]).

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Dies erfordert nicht nur einen von Zwang und unzulässigem Druck freibleibenden Akt der Stimmabgabe, sondern ebensosehr, daß die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozeß der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 [97]).

    Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.].

    Ist nach alledem der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, so ist er andererseits an deren finanzieller Förderung auch nicht gehindert, sofern hierdurch die politischen Parteien nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet werden, und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 [99, 102]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).

    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).

    Der Gesetzgeber muß sich um einen objektiven Maßstab bemühen (BVerfGE 20, 56 [115 f.]; ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verbietet eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    Art. 21 GG hat an der überkommenen Struktur der Parteien als frei konkurrierender und aus eigener Kraft wirkender Gruppen nichts ändern wollen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 20, 56 [107 ff.]); er verwehrt eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der politischen Parteien durch Haushaltsmittel.

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    NPD-Verbotsverfahren

    Sie werden in Art. 21 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich notwendig für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und stehen im Rang verfassungsrechtlicher Institutionen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 20, 56 ; 73, 40 ).

    Politische Parteien sind Mittler zwischen dem Bürger und den Staatsorganen, durch die der Wille der Bürger auch zwischen den Wahlgängen verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ).

    a) Der Grundgesetzgeber hat sich dadurch, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden (BVerfGE 20, 56 ).

    Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ).

    Sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 5, 85 ; 14, 121 ; 20, 56 ).

    In einer Demokratie muss sich diese Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ).

    Die Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den politischen Parteien stehen unter dem Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfGE 20, 56 ).

    Art. 21 GG hat die Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ).

    Gleichwohl gehören die Parteien nicht zu den Staatsorganen (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ).

    Zugleich wehrt sie eine Verflechtung der Parteien mit den Verfassungsorganen ab (vgl. BVerfGE 20, 56 ).

    a) Überschreiten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ihre legitimen Aufgaben und erreicht eine nachrichtendienstliche Beobachtung das Ausmaß einer maßgeblichen staatlichen Steuerung des Parteiwillens in seiner Gesamttendenz, so kann es bereits an den Merkmalen einer Partei (vgl. § 2 PartG) fehlen und damit an einem möglichen Antragsgegner eines Verbotsverfahrens, weil Parteien grundsätzlich staatsfreie gesellschaftliche Zusammenschlüsse sind (vgl. hierzu BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

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