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   BGH, 25.10.1965 - III ZR 47/64   

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https://dejure.org/1965,696
BGH, 25.10.1965 - III ZR 47/64 (https://dejure.org/1965,696)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1965 - III ZR 47/64 (https://dejure.org/1965,696)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 (https://dejure.org/1965,696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Ergänzung eines Testaments durch Verwertung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen und Vorgängen - Wirksamkeit eines handgeschriebenen, datierten und unterschriebenen Vermerks auf der Testamentsabschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 201
  • MDR 1966, 126
  • DNotZ 1966, 498
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 25.10.1965 - III ZR 47/64
    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Frage, ob eine Willenserklärung eindeutig und daher nicht auslegungsfähig ist, nicht Tatfrage, sondern eine in der Revisionsinstanz nachprüfbare Rechtsfrage ist (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58] .
  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Im Hinblick auf die Formbedürftigkeit letztwilliger Verfügungen muss ein auf Umstände außerhalb der Urkunde gestütztes Auslegungsergebnis im Text der Verfügung einen zumindest unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (sog. Andeutungstheorie - vgl. etwa BGH NJW 1966, 201 f.; FamRZ 1972, 201 f.; FamRZ 1972, 561 ff.).
  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Soweit die Revision sich auf die Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung von Testamenten stützt (BGH 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 - BGHZ 32, 60, 63; 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 - NJW 1966, 201 f.) kann sie damit nicht durchdringen.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGZ 160, 109, 111; DR 1939, 936) in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, die Auslegung eines Testaments dürfe niemals in Widerspruch zu dessen klarem und eindeutigem Wortlaut geraten; dieser setze der Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze; eine eindeutige testamentarische Verfügung sei weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig (vgl. dazu außer den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen z.B. BGHZ 32, 60, 63; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 = NJW 1966, 201 f).
  • BGH, 15.06.2010 - IV ZR 21/09

    Streit um die Erbenstellung: Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene

    Vielmehr ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80- Rpfleger 1980, 337 unter 2 b bb; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 - NJW 1966, 201 unter I).
  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 15 W 289/99

    Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

    Vielmehr wird in der Rechtsprechung die Testamentsform als gewahrt angesehen, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück um eine andere wirksame, insbesondere formgerecht errichtete letztwillige Verfügung handelt (BGH NJW 1966, 201, 202; DNotZ 1980, 761, 763 = Rpfleger 1980, 337, 338; Senat a.a.0.; Staudinger-Baumann, a.a.0., § 2247 Rdn. 68; MK/BGB-Burkart, a.a.0., § 2247 Rn. 20).

    So hat der BGH (NJW 1966, 201) einen von dem Erblasser auf einer maschinengeschriebenen Abschrift eines notariellen Testaments angebrachten und unterschriebenen Vermerk über die betragsmäßige Begrenzung einer Zuwendung als hinreichende Grundlage für eine Auslegung der Erklärung im Hinblick auf ein Widerrufstestament angesehen.

  • OLG Köln, 08.02.2006 - 2 Wx 49/05

    Widerruf eines Widerrufstestaments

    Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (BGH, NJW 1966, 201; BGH, NJW 1981, 2745; BayObLG, Rpfleger 2003, 296 [297] m.w.N.).
  • BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80

    Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden

    Wenn das Berufungsgericht aber unter diesen Umständen zur Klarstellung dessen, was der Erblasser mit seiner testamentarischen Erklärung meinte und dem Kläger und seiner Schwester zuwenden wollte, auf das vom Erblasser sogar ausdrücklich in Bezug genommene notarielle Testament vom 28. Januar 1965 zurückgriff, dann ist das nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war gem. §§ 133, 2084 BGB sogar geboten (vgl. IM § 133 BGB (B) Nr. 1; BGH NJW 1966, 201 f; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; 1938 Nr. 51; BayObLG 1932, 114, 118; 1979, 215, 218; Johannsen WM 1972, 62; 1977, 270, 273).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 483/00

    Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes

    Andererseits hat es der BGH (NJW 1966, 201 ff) für ein Widerrufstestament ausreichen lassen, dass der Erblasser auf einer mit Schreibmaschine geschriebenen Testamentsabschrift den Widerruf oder die Einschränkung durch vom ihm geschriebene und unterschriebene Zusätze angebracht hat, obwohl diese Zusätze erst in Verbindung mit der maschinengeschriebenen Testamentsabschrift einen voll verständlichen Sinn erhalten.
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 7 U 23/96

    Auslegung eines Testaments - Einsetzung des Bruders als Erben; Widerruf;

    Das Gesetz verlangt hier keinen ausdrücklich erklärten Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (vgl. BGH, NJW 1951, 559; NJW 1966, 201; NJW 1981, 2745).
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