Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,95
BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65 (https://dejure.org/1965,95)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1965 - 4 StR 573/65 (https://dejure.org/1965,95)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1965 - 4 StR 573/65 (https://dejure.org/1965,95)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,95) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer Einlassung aus der Weigerung zur Entbindung eines Rechtsanwalts von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136 Abs. 1, § 243 Abs. 4, § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 298
  • NJW 1966, 209
  • MDR 1966, 163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.08.1951 - 3 StR 494/51

    Anspruch auf Vernehmung erschienener Tatzeugen in der Hauptverhandlung auch für

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Wenn er auch nicht verpflichtet war, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGHSt 1, 342), so durfte das Landgericht doch aus diesem Verhalten den ihm nachteiligen Schluß ziehen, daß seine Behauptung unwahr sei.
  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Von der Richtigkeit des Inhalts der von ihm unterzeichneten Sitzungsniederschrift ist der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Äußerung vom 23. September 1965 nicht abgerückt (BGHSt 4, 364).
  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 159/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Äußert er sich jedoch zur Sache, obwohl er hiernach weiß, daß er dazu nicht verpflichtet ist, so macht er sich in freiem Entschluß selbst zu einem Beweismittel und unterstellt sich damit der freien Beweiswürdigung, so daß seine Erklärungen wie jede andere Beweistatsache vom Tatrichter zu würdigen sind (BGHSt 1, 366, 368 [BGH 09.10.1951 - 1 StR 159/51]; Sarstedt in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 zu § 136 StPO).
  • BGH, 26.10.1965 - 5 StR 415/65

    Diebstahl von Geld aus Fernsprechautomaten - Verweigerung der Aussage bei der

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Das Urteil des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1965 (5 StR 415/65) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BGH, 16.12.1958 - 5 StR 460/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Der bloße Hinweis auf "frühere Scheidungsakten" genügt nicht (BGH Urt. v. 16. Dezember 1958 - 5 StR 460/58).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Die Revision bezeichnet weder bestimmte Tatsachen noch gibt sie die Beweismittel an, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Das Landgericht war weder berechtigt noch verpflichtet, weiter in ihn zu dringen (BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147) [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62].
  • BGH, 28.10.1960 - 4 StR 375/60

    Recht des Angeklagten auf sämtliche vom Gericht geladenen und auch erschienenen

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Das Landgericht war weder berechtigt noch verpflichtet, weiter in ihn zu dringen (BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147) [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62].
  • RG, 13.11.1894 - 3679/94

    1. Darf ein Richter über die Art und Weise des Zustandekommens eines Spruches,

    Auszug aus BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65
    Soweit sie etwa darauf hinauslaufen sollte, daß die Richter über den Hergang der Beratung und die Gründe ihrer Beweiswürdigung aussagen sollten, wäre ein solches Begehren mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) nicht zulässig (RGSt 26, 202, 204; 6, 27, 218).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

    Es kann dahinstehen, ob die hier gegebene teilweise Schweigepflichtentbindung vergleichbar mit einem sogenannten Teilschweigen grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar war (vgl. insbesondere BGHSt 20, 298) oder ob aus der teilweisen Wahrnehmung eines prozessualen Rechts keine negativen Schlüsse gezogen werden durften (vgl. BGHSt 45, 363 und 45, 367).
  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Hat sich der Angeklagte aber - wie hier - nach Belehrung zum Tatgeschehen geäußert und ein Beweismittel für seine Unschuld benannt und sich damit in einer bestimmten Weise zum Hergang des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt geäußert, sodann aber die Überprüfung dieser Darstellung verhindert, kann der Tatrichter hieraus Schlüsse auch zum Nachteil des Angeklagten ziehen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298 mwN; vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 239).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Auch bei einem Angeklagten, der sich zur Sache eingelassen hat, darf aus der aktiven Verweigerung der Mitwirkung an der Sachaufklärung jedenfalls dann kein ihm nachteiliger Schluß gezogen werden, wenn dieses Prozeßverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht (hier; Nichtentbindung des Verteidigers von der Schweigepflicht, Abgrenzung zu BGHSt 20, 298).

    Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache und unterläßt insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145; 38, 302, 307; ablehnend Rogall aa0 S. 250 f.; vgl. auch Übersicht bei Eisenberg aa0 Rdn. 906).

    Die zur Begründung der Verwertbarkeit des Teilschweigens herangezogene Erwägung, der sich zur Sache einlassende Angeklagte unterwerfe notwendigerweise seine Einlassung und sein Prozeßverhalten der umfassenden Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 20, 298, 300), begegnet - jedenfalls in dieser weitgefaßten Form - Bedenken.

    Wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorgehoben hat, unterscheidet sich damit der Sachverhalt wesentlich von dem, der der Entscheidung in BGHSt 20, 298 zugrundegelegen hat.

    In diesem besonders gelagerten Fall hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, daß das Landgericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte den Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hat, den Schluß gezogen hat, seine Behauptung sei unwahr (BGHSt 20, 298, 301).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht