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   BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64   

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https://dejure.org/1966,1193
BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64 (https://dejure.org/1966,1193)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1966 - Ib ZR 83/64 (https://dejure.org/1966,1193)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 (https://dejure.org/1966,1193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Rechtsfolgen der Verweigerung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an das Vorliegen einer Drohung im Sinne des § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Prozessuale Grundsätze eines Zivilprozesses - Anforderungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 2399
  • NJW 1967, 1605 (Ls.)
  • MDR 1966, 988
  • DB 1966, 1645
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Es kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Verfassungsgrundsatz, wonach ein Gericht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen sich die von der Entscheidung benachteiligte Partei vorher äußern konnte (BVerfGE 1, 418, 429 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]; ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 19, 148 [BVerfG 05.10.1965 - 2 BvR 285/65]), im vorliegenden Fall verletzt worden ist; denn jedenfalls ist der Vergleich durch die vom Beklagten wirksam erklärte Anfechtung beseitigt worden (unten II).
  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Damit hat er aber gerade nicht dem Beklagten eine objektive, von dem Willen des "Drohenden" unabhängige Zwangslage vor Augen gehalten (vgl. BGHZ 6, 348, 351) [BGH 26.06.1952 - III ZR 305/51], sondern er hat ihm ein Verhalten in Aussicht gestellt, das im Widerspruch zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen stand; dieses Verfahren des Vorsitzenden war widerrechtlich.
  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden kann, in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, zu dessen Beendigung der Vergleich geschlossen worden ist (BGHZ 28, 171, 176; 41, 311) [BGH 15.04.1964 - Ib ZR 201/62].
  • BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62

    übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden kann, in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, zu dessen Beendigung der Vergleich geschlossen worden ist (BGHZ 28, 171, 176; 41, 311) [BGH 15.04.1964 - Ib ZR 201/62].
  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 285/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Es kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Verfassungsgrundsatz, wonach ein Gericht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen sich die von der Entscheidung benachteiligte Partei vorher äußern konnte (BVerfGE 1, 418, 429 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 612/52]; ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 19, 148 [BVerfG 05.10.1965 - 2 BvR 285/65]), im vorliegenden Fall verletzt worden ist; denn jedenfalls ist der Vergleich durch die vom Beklagten wirksam erklärte Anfechtung beseitigt worden (unten II).
  • RG, 20.02.1930 - III 27/30

    Ist es rechtlich von Belang, daß der Bedrohte sich der Drohung erst nach eigener

    Auszug aus BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch jede "Drohung" dem Bedrohten die Wahl läßt, ob er sich fügen will oder nicht (RGSt 64, 16), und daß daher die Grenzlinie zwischen der nicht zu beanstandenden bloßen Warnung und der Drohung dort verläuft, wo die in dem Bedrohten erregte Furcht vor dem Eintritt des angedrohten Übels nach der Absicht des Drohenden so groß ist, daß eine freie Abwägung des zu fassenden Entschlusses nicht mehr zu erwarten ist.
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Das Vorbringen der Parteien lässt nicht erkennen, dass sie den Streit zunächst auf die Frage der Wirksamkeit des Prozessvergleichs beschränkt hätten (zu einer solchen Konstellation, in der die Berufungsanträge vorerst nicht gestellt waren: BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12).

    Dritter in diesem Sinne kann auch das Gericht oder ein Mitglied des Gerichts sein (BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 3 der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12).

    Dann aber kommt es für Willensmängel im Rahmen der Anfechtung analog § 166 Abs. 2 BGB auf die Prozesspartei selbst und nicht ihren Vertreter an (zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung BGH 24. Oktober 1968 - II ZR 214/66 - zu II 2 b der Gründe, WM 1969, 471; für den Fall der Drohungsanfechtung unausgesprochen BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - NJW 1966, 2399).

    Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang - was von vielen Parteien als hilfreich empfunden wird - seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen und etwaige Beweisrisiken offenlegt, ist darin in der Regel ein sachlicher Hinweis auf die rechtlichen Folgen eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu sehen; die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken kann regelmäßig nicht als Drohung gewertet werden (BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 2 c der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 779 Rn. 52; Staudinger/Singer/ v. Finckenstein (2004) § 123 Rn. 63; Arndt NJW 1967, 1585; Schneider NJW 1966, 2399).

    Die drastische Wortwahl, mit der er dies in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, war geeignet, beim Kläger die Furcht vor einer von ihm nicht mehr zu beeinflussenden, nachteiligen Entscheidung zu wecken und die freie Abwägung des Für und Wider auszuschließen (vgl. hierzu einen ähnlichen Fall BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 2 c der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Diese kann auch von einer Hilfsperson des Arbeitgebers oder einem Dritten ausgehen (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - NJW 1966, 2399).
  • LAG Hamm, 10.10.1996 - 8 Sa 995/96

    Wirksamkeit einer Kündigung ; Herausgabe eines Firmenfahrzeugs

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  • LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 1053/05

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

    a) Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 6.7.1966 (Az.: Ib ZR 83/64, NJW 1966, 2399) entschieden hat, ein gerichtlicher Vergleich könne wegen Drohung seitens eines Mitglieds eines Gerichts angefochten werden, wenn ein Verhalten in Aussicht gestellt werde, das im Widerspruch zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen stehe und welches dazu bestimmt sei, den freien Willen der Partei zu beeinflussen.
  • BVerwG, 12.02.1985 - 2 CB 2.84

    Kurze Dauer der Beratung und das Fehlen einer Wiedergabe der schriftsätzlichen

    Die von der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - (NJW 1966, 2399) bezeichnete Rechtsfrage, ob "die Erklärung des Gerichts an eine Prozeßpartei, es werde ihre Klage abweisen und die erstrebte Sachentscheidung versagen, falls sie nicht dem vom Gericht empfohlenen Vergleich annehme, eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB" ist, "die nach erklärter Anfechtung zur Nichtigkeit des Vergleichs führt", würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren angesichts der mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht stellen.
  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister;

    Wo das nicht der Fall ist, bestünde die Gefahr eines auch durch § 44 Abs. 1 WEG nicht gerechtfertigten Vergleichsdruckes seitens des Gerichts, der den Rechtsschutz der Beteiligten unzulässigerweise beschneiden müßte (vgl. BGH NJW 1966, 2399 [BGH 06.07.1966 - Ib ZR 83/64] ; hierzu Ostler aaO; Wenzel NJW 1967, 1587).
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