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   BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66   

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https://dejure.org/1966,552
BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66 (https://dejure.org/1966,552)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1966 - 1 StR 291/66 (https://dejure.org/1966,552)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1966 - 1 StR 291/66 (https://dejure.org/1966,552)
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'hünenhafter Wüterich'

§§ 211, 212 StGB, Kausalität, Eingreifen eines Dritten;

§ 34 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an das Vorliegen eines Mordmerkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1823
  • NJW 1966, 2418 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 23.01.1925 - I 959/24

    Zum Begriff des Notstands (§ 54 StGB.) bei einer Gefahr, die in einem Zustand von

    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Es ist daher einstweilen nicht ersichtlich, auf welch andere Weise das in schwierigster Lage auf sich allein gestellte Mädchen den Notstand - augenblicklich und endgültig - hätte beseitigen können (vgl. auch RGSt 59 S. 69, 71, 72).
  • BGH, 01.06.1965 - 1 StR 145/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Sofern es auf die Frage vermeintlichen Notstandes noch ankommen sollte - jedenfalls Christel handelte dem Urteil zufolge in einer äußerst kritischen, ihr ausweglos erscheinenden Situation (S. 41, 42, 45 UA) -, wird auf das Urteil des Senats vom 1. Juni 1965 - 1 StR 145/65 - verwiesen.
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Denn diese ist zwar nicht als Mittäterin, aber auf Grund desselben tatsächlichen Ereignisses verurteilt worden, an dem auch sie beteiligt war (BGHSt 12, 335, 341) [BGH 23.01.1959 - 4 StR 428/58]; und sie ist wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden, obwohl nicht festgestellt ist, daß ihr - wie ihr wiederum zugutegehalten werden muß - einziger Schlag für die Tötung ursächlich war.
  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 626/53

    Erschiessung eines abgesprungenen, von Luftwaffen-Angehörigen bereits

    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Es ist hiernach möglich, daß die Tatsachen, die das Handeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGHSt 6, 120), ihr bei den von Natur aus gegebenen Kräfteverhältnissen des Mädchens und des Opfers nicht zum Bewußtsein gekommen sind und daher von ihrem Vorsatz nicht erfaßt waren.
  • BGH, 23.08.1957 - 4 StR 342/57
    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Hätte allein die Angeklagte Christel F. auf M. eingeschlagen, wäre es allerdings für die Annahme einer Tötung durch sie ohne Bedeutung gewesen, daß nicht festgestellt werden konnte, welcher ihrer Schläge den Tod M. bewirkte (BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14 = GA 1958, 109).
  • BGH, 04.11.1952 - 2 StR 261/52
    Auszug aus BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66
    Denn M. war damals schon besinnungslos, konnte also dem Angriff nicht entgegentreten (BGHSt 4, 11, 13) [BGH 04.11.1952 - 2 StR 261/52].
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Hierzu gilt: Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 140/92).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Fälle wie BGHSt 3, 183 (oder BGHSt 9, 385; BGH NJW 1966, 1823; 1978, 709; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; der Vorlegungsfall) einerseits und BGHSt 2, 60 (oder BGHSt 2, 251; 23, 119; 28, 210; BVerfGE 50, 5 ) andererseits lassen auf der Ebene des Tatbestands keine Differenzierung zu, weil das Unrecht des Tötens unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ihnen allen anhaftet.

    Die bisherige Rechtsprechung hat Entlastungsfaktoren, die das Ausmaß der Schuld verringern, nur mittelbar - im Rahmen der Prüfung der inneren Tatsache heimtückischen Handelns - erfaßt (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGHSt 6, 329, 331; BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH NJW 1978, 709, 710; BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; BGH GA 1979, 337, 338).

  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00

    Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten;

    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer älteren, vereinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH NJW 1966, 1823) zu einem Ergebnis gelangt ist, das hiermit in Widerspruch steht (Hertel NJW 1966, 2418; Kion JuS 1967, 499; Jähnke aaO Fußn. 3), kann schon zweifelhaft sein, ob in der Begründung dieses Urteils überhaupt eine abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck gekommen ist; Ausführungen desselben Senats in einer jüngeren Entscheidung (BGH NJW 1989, 2479 f) machen jedenfalls deutlich, daß er eine solche Rechtsauffassung nicht oder zumindest nicht mehr vertritt.
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Dagegen wird es als zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke vorliegen kann, wenn das Opfer Argwohn hegt und vor der Tat gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt oder besinnungslos wird (vgl. BGHSt 23, 119, 121; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 199/67; BGH NJW 1966, 1823, 1824).

    Die Rechtsprechung hat den oben bezeichneten Grundsatz aber auch unabhängig von diesen Erwägungen anerkannt, und zwar insbesondere auch für den Fall, daß der Täter die Wehrlosigkeit des Opfers ohne Tötungsvorsatz selbst herbeigeführt hat, und sei es durch eine strafbare Handlung (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80; Beschluß vom 8. Juli 1982 - 4 StR 370/82), z.B. durch eine Körperverletzung, durch die er es in einen solchen Erschöpfungszustand versetzt, daß es nicht einmal mehr einen Hilferuf hervorbringen kann (BGHSt 19, 321, 322).

  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 90/69

    Heimtückisch handelt, wer jemanden im Schlaf tötet - Unmittelbares Erwachen kurz

    In der Entscheidung BGH NJW 1966, 1823 hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, daß die Tötung eines Besinnungslosen nicht heimtückisch sein kann, weil dieser dem Angriff nicht entgegenzutreten vermag (BGH, aaO, S. 1824), d.h. es angesichts seines Zustands auch dann nicht könnte, wenn der Angriff rechtzeitig erkennbar wäre.
  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

    Alternative Kausalität (Bedingungstheorie der Rechtsprechung); Konkurrenz

    Es ist also nicht zweifelhaft, welche von zwei in Betracht kommenden Handlungen den Tod herbeigeführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt 32, 25, 27; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH GA 1958, 109; BGH StV 1986, 59; BGH Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 599/78 - RGSt 70, 257).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    So ist im Falle eines Täters, der ein arg- und wehrloses Opfer angreift und dem infolge eines psychischen Ausnahmezustands das Bewußtsein fehlt, die Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung auszunutzen, aus diesem Grunde eine heimtückische Tatbegehung verneint worden (vgl. BGHSt 6, 120; BGH NJW 1966, 1823; BGH bei Dallinger MDR 1967, 726; BGH bei Holtz MDR 1978, 805 und 1979, 455).
  • BGH, 13.11.1973 - 1 StR 346/73

    Abgrenzung von versuchtem und vollendetem Mord zu Totschlag - Annahme eines

    Das Qualifikationsmerkmal der Heimtücke scheidet aus, weil ein Bewußtloser zwar wehrlos, aber (anders als der Schlafende) nicht arglos ist (BGHSt 23, 119, 120; BGH NJW 1966, 1823, 1824).
  • BGH, 01.06.1988 - 2 StR 168/88

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlages - Vorliegen des Mordmerkmals

    Dabei kann dahingestellt bleiben, was die Feststellung der Strafkammer, bei Holger Sch. habe "inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt", besagen soll: Auch wenn er besinnungslos war, kann er nicht als arglos angesehen werden (BGH NJW 1966, 1823), zumal er Argwohn hegte, bevor ihm die Sinne schwanden.
  • BGH, 22.11.1966 - 1 StR 522/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die

    Der vom Senat entschiedene Fall NJW 1966, 1823 Nr. 13 lag nach den äußeren und inneren Tatumständen wesentlich anders.
  • BGH, 19.11.1976 - 3 StR 444/76

    Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten

  • BGH, 26.03.1981 - 1 StR 98/81

    Begriff des Ausnutzens der möderischen Heimtückelage bei unter Aggressionsstau

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