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   BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63   

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https://dejure.org/1965,211
BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63 (https://dejure.org/1965,211)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1965 - Ib ZR 101/63 (https://dejure.org/1965,211)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1965 - Ib ZR 101/63 (https://dejure.org/1965,211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog. berühmten Unternehmenskennzeichnung - Grundsätze zur Verminderung der Verwechslungsgefahr gleichnamiger Unternehmen untereinander - Verwirkung von Rechten oder Ansprüchen unter Anwendung der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kupferberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 343
  • MDR 1966, 118
  • GRUR 1966, 623
  • BB 1966, 7
  • DB 1965, 1904
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Das allgemein bekannte Unternehmenskennzeichen der Klägerin muß auch der Beklagten bei Aufnahme ihrer Firmenbezeichnung bekannt gewesen sein, denn die Kenntnis berühmter Unternehmenskennzeichen muß bei jedem Gewerbetreibenden vorausgesetzt werden (BGH GRUR 1963, 478, 481).

    Der Beklagten muß jedoch der Vorwurf gemacht worden, sie habe die Möglichkeit eines Eingriffs, in die Rechte der Klägerin mindestens erkennen können, was für die Gesamtbeurteilung des Verwirkungseinwandes ins Gewicht fällt (BGH GRUR 1963, 478, 481).

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Es bildet den Hauptunterschied gegenüber dem Schutz, der auch den nicht derart weithin bekannten Kennzeichnungen, nach § 12 BGB und § 16 UWG zu gewähren ist, daß sog. berühmte Zeichen auch bei fehlen geschäftlicher Berührungsmöglichkeiten Schutz nach § 12 BGB genießen können (BGHZ 19, 23 - Magirus); dieser Schutz findet seine Grenze nicht schon an dem Bereich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, geht vielmehr über diesen Bereich noch hinaus, weil die mit diesen Zeichen und nur mit ihnen verbundene besonders große Werbekraft, die ihrerseits wesentlich auf ihrer Einmaligkeit in Verbindung mit ihrer überragenden Verkehrsbekanntheit beruht, in erhöhtem Maße schutzwürdig erscheint (RGZ 170, 137, 153 - Bayer-Kreuz; BGH a.a.O. und GRUR 1958, 341 - Technika; 1959, 182, 184 - Quick/Glück).

    Der Schutz des berühmten Unternehmenskennzeichens gegen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Unternehmenszeichen auch auf entfernt liegenden Geschäftsgebieten setzt nicht voraus, daß die unter der Bezeichnung vertriebene Ware des Verletzten objektiv von herausragender Qualität wäre (BGH GRUR 1959, 182, 184 - Quick/Glück); es ist insbesondere nicht nötig, daß die Wertschätzung des Zeichens auf konkreten Vorstellungen über die Güte der Ware beruht (Ulmer ZHR Bd. 114 S. 43, 49); ausreichend und erforderlich ist vielmehr nur, daß im Publikum mit dem Zeichen eine allgemeine Wertschätzung verbunden ist, da andernfalls nicht von einer besonderen Werbekraft und damit nicht von einem schutzwürdigen Gut auf Seiten des Kennzeicheninhabers die Rede sein könnte.

  • RG, 24.02.1925 - II 264/24

    Warenzeichen; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Das Reichsgericht hatte es als entscheidend angesehen, ob der jüngere Benutzer der Firma zur Verwendung des übereinstimmenden Namens firmenrechtlich genötigt sei oder nicht, und beim Fehlen eines firmenrechtlichen Zwanges die Namensbenutzung als dem älteren Benutzer gegenüber unbefugt im Sinne des § 12 BGB erachtet (RGZ 110, 234 - Malzmann; 116, 210, 212 - Stollwerck; MuW 1926, 42, 43 - Wagner; 1927/28, 182, 183 - Ern).
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGH GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urteil vom 22.1. 1952 - I ZR 82/51 - Pfaff).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Grundsätzlich hat zwar jeder das Recht, sich unter seinem Namen als selbständiger Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen, soweit dies redlich und insbesondere ohne die Absicht geschieht, Verwechslungen herbeizuführen oder sich an eine im Verkehr bekannte Bezeichnung anzulehnen oder in sonstiger Weise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen (BGHZ 4, 96, 100 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urkölsch).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist hierbei noch hervorzuheben, daß es für die Frage der Interessenverletzung im Rahmen des § 12 BGB nicht darauf ankommt, ob bereits der gegenwärtige Zustand des fremden Unternehmens Anlaß zu einer Beeinträchtigung der Klägerin ergibt; der leitende Gedanke ist vielmehr, daß niemand die Gefahr zugemutet werden kann, in Zukunft unter Umständen von dem Verhalten des anderen Teils in Mitleidenschaft gezogen zu werden (RG GRUR 1937, 148, 152 - Kronprinz); hierzu ist auch die Gefahr zu rechnen, daß in Zukunft weitere Unternehmen sich des Namens der Klägerin zur Firmenbildung bedienen und auf die Firmenführung der Beklagten berufen würden (BGHZ 15, 107, 112 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGH GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urteil vom 22.1. 1952 - I ZR 82/51 - Pfaff).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Es bildet den Hauptunterschied gegenüber dem Schutz, der auch den nicht derart weithin bekannten Kennzeichnungen, nach § 12 BGB und § 16 UWG zu gewähren ist, daß sog. berühmte Zeichen auch bei fehlen geschäftlicher Berührungsmöglichkeiten Schutz nach § 12 BGB genießen können (BGHZ 19, 23 - Magirus); dieser Schutz findet seine Grenze nicht schon an dem Bereich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, geht vielmehr über diesen Bereich noch hinaus, weil die mit diesen Zeichen und nur mit ihnen verbundene besonders große Werbekraft, die ihrerseits wesentlich auf ihrer Einmaligkeit in Verbindung mit ihrer überragenden Verkehrsbekanntheit beruht, in erhöhtem Maße schutzwürdig erscheint (RGZ 170, 137, 153 - Bayer-Kreuz; BGH a.a.O. und GRUR 1958, 341 - Technika; 1959, 182, 184 - Quick/Glück).
  • RG, 31.10.1942 - II 57/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem sogenannten "Bayer-Kreuz" und

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Es bildet den Hauptunterschied gegenüber dem Schutz, der auch den nicht derart weithin bekannten Kennzeichnungen, nach § 12 BGB und § 16 UWG zu gewähren ist, daß sog. berühmte Zeichen auch bei fehlen geschäftlicher Berührungsmöglichkeiten Schutz nach § 12 BGB genießen können (BGHZ 19, 23 - Magirus); dieser Schutz findet seine Grenze nicht schon an dem Bereich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, geht vielmehr über diesen Bereich noch hinaus, weil die mit diesen Zeichen und nur mit ihnen verbundene besonders große Werbekraft, die ihrerseits wesentlich auf ihrer Einmaligkeit in Verbindung mit ihrer überragenden Verkehrsbekanntheit beruht, in erhöhtem Maße schutzwürdig erscheint (RGZ 170, 137, 153 - Bayer-Kreuz; BGH a.a.O. und GRUR 1958, 341 - Technika; 1959, 182, 184 - Quick/Glück).
  • RG, 27.10.1931 - II 25/31

    Zum Unterschied der Herkunfts- und der Beschaffenheitsangabe und zur Frage der

    Auszug aus BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63
    Allerdings ist Kenntnis der Rechtsverletzung nicht unbedingt erforderlich (RGZ 134, 38, 40 - Hunyadi Janos - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); über die Frage dagegen, ob Fahrlässigkeit des Verletzten notwendige Voraussetzung der Verwirkung ist, spricht sich diese Entscheidung nicht abschließend aus; sie stellt vielmehr grobe Fahrlässigkeit als gegeben fest und betrifft im übrigen den Sonderfall einer langdauernden verletzenden Benutzung (50 Jahre); es mag einzuräumen sein, daß bei derart langem Nebeneinanderbestehen zweier Zeichen es nicht mehr entscheidend auf die Frage der Sorgfalt des Verletzten bei der Marktbeobachtung ankommen kann, vielmehr Treu und Glauben die Anerkennung des vom Verletzer erworbenen Besitzstandes fordern.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 - Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; BGHZ 130, 134, 148 - Altenburger Spielkartenfabrik), und daß dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt.
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    f) Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB greift auch nicht unter dem - von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 - Ib ZR 101/63, NJW 1966, 343, 345) - Gesichtspunkt der Verwirkung ein.
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Den Zeicheninhaber trifft eine Marktbeobachtungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 626 [juris Rn. 29 f.] - Kupferberg; Urteil vom 2. Februar 1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 [juris Rn. 48] = WRP 1989, 717 - Maritim).
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