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   BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65   

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https://dejure.org/1965,38
BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65 (https://dejure.org/1965,38)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65 (https://dejure.org/1965,38)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1965 - Gr. Sen. 2.65 (https://dejure.org/1965,38)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 281
  • NJW 1966, 563
  • MDR 1966, 353
  • ZMR 1966, 232
  • DVBl 1966, 312
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65
    Der VII. Senat habe in zwei Urteilen (BVerwGE 17, 245 und 246) die entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auf die Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens bejaht, sich jedoch nicht mit der Frage befaßt, in welchem Verfahren die Kosten festzusetzen seien.

    Auch scheint - worauf bereits der VII. Senat in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 245 und 246), die allerdings nicht die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit betrafen, hingewiesen hat - eine gewisse Rechtsähnlichkeit zwischen dem Fall zu bestehen, in dem dem Bürger die notwendigen Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren entstanden, erstattet werden, wenn die Behörde im Prozeß unterliegt (§§ 154, 162 VwGO), und dem Fall, in dem die Behörde den Verwaltungsakt bereits im Widerspruchsverfahren in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückgenommen hat.

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 76.63

    Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65
    Sei stets die Zuständigkeit des Bundes anzunehmen, wovon der VII. Senat in BVerwGE 17, 246 sowie auch der Verwaltungsgerichtshof in dem Berufungsurteil ausgingen, so sei die entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nachprüfbar.

    Hierfür spricht insbesondere auch der im Urteil des VII. Senats vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 246) wiedergegebene Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags vom 12. Mai 1959.

  • RG, 19.10.1894 - II 165. 230/94
    Auszug aus BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65
    Daraus hat das Reichsgericht den Schluß gezogen, daß, soweit der Landesgesetzgeber das Verfahren regeln kann, er auch die Vorschriften über die Kostentragung erlassen darf (RGZ 34, 194).
  • BVerwG, 10.02.1956 - IV C 176.55

    Statthaftigkeit einer bereits vorher eingelegten Revision bei nachträglicher

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65
    Dies hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem noch zu § 47 Abs. 2 BVerwGG ergangenen Beschluß vom 13. Februar 1956 (BVerwGE 3, 142) bereits entschieden.
  • SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
    In der Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281) entschieden, daß eine bundesrechtliche Regelung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, wenn sich ein Rechtsstreit nicht anschließt, nicht vorliege und der VwGO insbesondere auch kein allgemeiner dem Bundesrecht angehöriger Rechtssatz über die Kostentragungspflicht bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren zugrunde liege.

    In seinem Urteil vom 30. August 1972 NJW 1973 S. 261 hat das Bundesverwaltungsgericht im An-schluß an BVerwGE 22, 281 ausgesprochen, daß auch im Falle der Ausführung von Bun-desgesetzen durch Bundesbehörden die in § 72 Halbsatz 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung inhaltlich nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO zu treffen ist.

  • BVerwG, 11.05.1981 - 6 C 121.80

    Anspruch auf Kostenerstattung der anwaltlichen Vertretung vor der Prüfungskammer

    Diese Bestimmung ist in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen worden, nachdem der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. November 1965 (BVerwGE 22, 281 = NJW 1966, 563) entschieden hatte, daß sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung keine unmittelbar oder entsprechend anzuwendende bundesrechtliche Regelung des Inhalts der Kostenentscheidung nach § 72 VwGO ergebe.
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Die Vorschrift übernimmt weitgehend die Kostenregelung zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren in § 80 VwVfG, die bewusst eingeführt worden war, um die zuvor umstrittene und vom Großen Senat des BVerwG abgelehnte Kostenerstattungspflicht bei einem Erfolg des Widerspruchs im isolierten Vorverfahren aufgrund für das gerichtliche Verfahren geltender Kostenerstattungsvorschriften zu ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VwVfG, BT-Drucks 7/910 S 91 mwN; BVerwG vom 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281) .
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