Rechtsprechung
BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fälligkeit der Provision im Maklervertrag - Indizien für den Abschluss eines Nachweismaklervertrages - Abschluss eines Maklervertrages bereits bei Bekanntgabe des Objekts - Zweck der Maklerprovision - Wettbewerbswidriger Maklervertrag - Verwirkung der Maklerprovision
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Abgrenzung Nachweis- / Vermittlungsmaklervertrag
Papierfundstellen
- NJW 1967, 1365
- MDR 1967, 918
- DB 1967, 899
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.12.1957 - II ZR 244/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65
Irrig ist es, wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BGH NJW 1958, 298 meint, ein Nachweismaklervertrag hätte bei dieser Gelegenheit nur zustande kommen können, wenn der Beklagte erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, daß die Klägerin die Frage "nach Lage und Verkäufer des Objekts" nur gegen eine Provision von 3 % beantworten wollte. - BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60
Verwirkung des Mäklerlohns
Auszug aus BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65
Einen Verwirkungsgrund nach § 654 BGB gibt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 36, 323; MDR 1962, 980; NJW 1964, 1467 f.) nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers gegenüber dem Auftraggeber, Erforderlich ist vielmehr - im Hinblick auf den Ausgangstatbestand des § 654 - ein grob schuldhaftes, treuwidriges Verhalten im eigentlichen und engeren Sinne, das den Makler als seines Lohnes unwürdig erscheinen läßt. - BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 225/62
Provisionsanspruch des Doppelmaklers
Auszug aus BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65
Einen Verwirkungsgrund nach § 654 BGB gibt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 36, 323; MDR 1962, 980; NJW 1964, 1467 f.) nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers gegenüber dem Auftraggeber, Erforderlich ist vielmehr - im Hinblick auf den Ausgangstatbestand des § 654 - ein grob schuldhaftes, treuwidriges Verhalten im eigentlichen und engeren Sinne, das den Makler als seines Lohnes unwürdig erscheinen läßt. - BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 233/61
Auszug aus BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65
Einen Verwirkungsgrund nach § 654 BGB gibt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 36, 323; MDR 1962, 980; NJW 1964, 1467 f.) nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers gegenüber dem Auftraggeber, Erforderlich ist vielmehr - im Hinblick auf den Ausgangstatbestand des § 654 - ein grob schuldhaftes, treuwidriges Verhalten im eigentlichen und engeren Sinne, das den Makler als seines Lohnes unwürdig erscheinen läßt.
- OLG Hamm, 27.02.2014 - 18 U 111/13
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Tätigkeit des …
- OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 131/14
Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Verwirkung bei Doppeltätigkeit des …
- BGH, 21.12.1982 - 1 StR 662/82
Strafbarkeit wegen Gründungsschwindels, unterlassener Konkursanmeldung, …
Die Vermögenseinbuße, die der Makler durch seine unter Umständen sehr umfangreichen, aber erfolglosen Bemühungen erleidet, ist von ihm nach der Rechtsordnung hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1967, 1365, 1366) [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 91/65].
- OLG München, 26.02.2020 - 15 U 4202/19
Maklerprovision mit Auslandsbezug - Internationale Zuständigkeit und anwendbares …
Deshalb soll es nicht gegen einen Nachweis- und für einen Vermittlungsvertrag sprechen, wenn der Makler noch weitere Tätigkeit entfaltet, nachdem er seinem Auftraggeber das Objekt nachgewiesen hat (BGH, Urteil vom 19.04.1967 - VIII ZR 91/65, NJW 1967, 1365, Rn. 18 bei juris). - OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22
Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit
Von einem Maklervertrag ist somit immer dann auszugehen, wenn der Makler ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt (BGH in NJW 67, 1365). - OLG Schleswig, 21.07.2006 - 14 U 55/06
Zustandekommen eines Maklervertrages durch schlüssiges Verhalten
Denn es liegt regelmäßig im eigenen Interesse des Maklers, auch nach einem erfolgten Nachweis an den weiteren Verhandlungen der Vertragsparteien beteiligt zu bleiben, weil er seine Provision nicht bereits durch die Nachweistätigkeit, sondern erst mit Abschluss des Hauptvertrages verdient (…MüKo-Roth, BGB-Kommentar, 4. Aufl., § 652, Rn. 56; BGH NJW 1967, 1365, 1366). - OLG Frankfurt, 06.07.2022 - 13 U 84/21
Zustandekommen eines Maklervertrages
Von einem Maklervertrag ist somit immer dann auszugehen, wenn der Makler - hier die Klägerin - ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent - hier die Beklagte - sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt (vgl. bereits BGH in NJW 67, 1365). - OLG Köln, 03.11.1988 - 10 U 14/88
Zulässigkeit einer Provisionsforderung, wenn der Makler gleichzeitig Verwalter …
Dies ist auch für den Interessenten erkennbar und er muß deshalb davon ausgehen, daß der Makler bereits für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß des Vertrages eine Provision beanspruchen will (vgl. dazu BGH NJW 1967, 1365 und Staudinger-Reuter a.a.O. Rn. 26).Nicht, was den Makler der Nachweis an Mühe kostet, sondern was dem Auftraggeber der durch den Makler ermöglichte Geschäftsabschluß wert ist, begründet die Höhe der Maklerprovision (BGH LM § 652 BGB Nr. 24 = NJW 1967, 1365 = MDR 1967, 918 = BB 1967, 649 = DB 1967, 899 = AIZ 1967, 152).
- LG Berlin, 13.01.2016 - 28 O 14/14
Nachweismaklervertrag: Anspruch gegen einen Kunstsammler auf Auskunft über den …
Die Höhe der Provision wird deshalb danach bestimmt, was dem Auftraggeber der durch den Makler ermöglichte Geschäftsabschluss wert ist (BGH NJW 1967, 1365, 1366). - BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80
Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines …
Umgekehrt kommt ein Nachweismaklervertrag dann zustande, wenn der Makler von vornherein eindeutig mit seinem Provisionsverlangen hervorgetreten ist, auch wenn die erste Initiative vom Makler selbst ausgegangen ist (BGH Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 91/65 - NJW 1967, 1365), und sogar wenn der Makler bereits einen Auftrag vom Verkäufer erhalten hat (Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/69 - WM 1971, 904 = DB 1971, 1521), weil dem Makler die Übernahme einer Doppeltätigkeit für den Verkäufer einerseits und den Käufer andererseits nicht schlechthin untersagt ist (BGHZ 48, 344, 346). - OLG Koblenz, 16.05.2002 - 5 U 1974/01
Provisionsanspruch des Maklers
- LG Frankfurt/Main, 10.02.2012 - 12 O 326/11
Zustandekommen eines Nachweismaklervertrags
- BGH, 21.04.1971 - IV ZR 4/69
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Anforderungen an …
- BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 129/87
Wirksamkeit eines Maklervertrages bei Formunwirksamkeit einer im Maklervertrag …
- BGH, 20.04.1983 - IVa ZR 2/82
Voraussetzungen für Maklerprovisionsanspruch - Anforderungen an Zustandekommen …
- OLG Düsseldorf, 01.02.2011 - 7 U 150/10
Ansprüche eines Maklers bei Nichtzustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts
- BGH, 08.11.1989 - IVa ZR 236/88
Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerlohn - Erfordernis deutlicher …