Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66   

Parkverbot vor dem Justizministerium

Verkehrsregelung, Abgrenzung Allgemeinverfügung - Rechtsnorm (vgl. jetzt § 35 VwVfG)

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 27, 181
  • NJW 1967, 1627
  • MDR 1967, 780
  • DVBl 1967, 773



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78  

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§

    »Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (Bestätigung von BVerwGE 27, 181).

    Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die er - erstmals in BVerwGE 27, 181 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, und die von der Rechtsprechung der anderen Gerichte - abgesehen vom Berufungsgericht - einhellig geteilt und vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird.

    Ebenso wie andere moderne Formen des Verwaltungshandelns bereitet ihre Einordnung Schwierigkeiten (vgl. bereits BVerwGE 27, 181 [182]; wie auch immer man sie vornimmt, sie wird nicht in jeder Hinsicht befriedigen.

    Entscheidend ist, worauf der Senat bereits in BVerwGE 27, 181 (183) abgestellt hat, daß Verkehrszeichen eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situationsbezogene Verkehrsregelung zum Inhalt haben.

    Offenbleiben kann auch, ob während der Dauer der Aufstellung eines Verkehrszeichens eine dauernde Bekanntmachung der darin verkörperten Anordnung anzunehmen (BVerwGE 27, 183) oder ob - wofür in der Tat entsprechend den im Schrifttum angemeldeten Bedenken weniger spricht - von einer wiederholenden Verfügung (BVerwGE 27, 181 [185] oder dem fortlaufenden Neuerlaß des (Dauer)verwaltungsakts (Urteil vom 123. Dezember 1974 a.a.O.) auszugehen ist.

    Eine nähere Erörterung dessen ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deswegen unterblieben, weil daraus Schwierigkeiten jedenfalls für die Praxis nicht zu erwarten waren und auch nicht entstanden sind; in diesem Zusammenhang irrt der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit; als er annimmt, das Bundesverwaltungsgericht sie nur mit Fällen befaßt gewesen, in denen die Klagen abgewiesen wurden; eine Klageabweisung war denn auch bereits bei der Entscheidung in BVerwGE 27, 181, mit der sich das Berufungsgericht insbesondere auseinandersetzt, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. weiter z.B. BVerwGE 37, 116).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03  

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 9. Juni 1967 (BVerwG VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181 ) eine Klagebefugnis im Einzelfall damit begründet, dass ein Kläger in seiner Absicht, sein Kraftfahrzeug auf einer Dienstfahrzeugen vorbehaltenen Stelle zu parken, durch das diesbezügliche Verkehrszeichen gehindert worden sei.

    a) Wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, geht das Oberverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich der Verwaltungsakt für den Kläger erledigt haben könnte, weil er ihn befolgt bzw. nicht befolgt hat; insoweit hat es sich zutreffend auf das vorbezeichnete Urteil vom 9. Juni 1967 (a.a.O. S. 184) bezogen.

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98  

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - ; BVerwGE 15, 306 ; 18, 300 ; 27, 141 ) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 27, 181 ; Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - , vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - ; BVerwGE 64, 325 ; 66, 39 )).
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