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   BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66   

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BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66 (https://dejure.org/1966,295)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1966 - 5 AZR 190/66 (https://dejure.org/1966,295)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1966 - 5 AZR 190/66 (https://dejure.org/1966,295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Gerichts - Materielle Entscheidung - Innere Rechtskraft - Revisionsverfahren - Zwischenurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 146
  • NJW 1967, 1389 (Ls.)
  • NJW 1967, 648
  • MDR 1967, 435
  • DB 1967, 471
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Wird gegen ein die Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil im Sinne des § 275 ZPO Berufung eingelegt, so erwächst der Rechts streit nur hinsichtlich dieses Zwischenstreites in die Be rufungsinstanz (im Anschluß an BGHZ 27, 15 [26 - 27])" .

    Eine aus drückliche Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 538 Nr. 2 ZPO ist überflüssig, da der Rechtsstreit in der Sache selbst in der Torinstanz anhängig geblieben ist; auch nach § 50 ZPO hat das Rechtsmittclgericht nicht die Befugnis, über den Zwischenstreit hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (RGZ 70, 18t; BGHZ 27, 15 [26 - 271; Bötticher, ZZP, Bd. 65 S. t6t [465])« Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende erstinstanzliche Urteil nur'zwei Möglichkeiten der Entscheidung hat, nämlich entweder die Berufung zurückzuweisen, oder aber unter Auf hebung des Zwischenurteils die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern kein Verweisungsantrag gestellt wird (vgl. BAG 15, 292 [2973 = AP Nr. 26 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) o.

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Er führt zur Unwirksamkeit der an einem grundlegenden inneren Widerspruch leidenden Entscheidung (RGZ 45, 579 [313; RGZ 70, 179 [184, 187]; BGH LH Nr. 1 zu § 268 ZPO; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, S" 194; Hosen berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9" Auf1 o, § 73 IV 1, 2 c , So 339 f.; § 89 IV 1, So 429)= Die aus dieser Unbestimmtheit folgende Unwirksamkeit des Urteils ist vorymts>wegen zu berücksichtigen, so daß es der Erhebung prozessualer Rügen nicht bedarf (vglo BGHZ 5, 240 [246]; RGZ 132, 305 C307])- Die Voraussetzungen für eine' ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund des § 565 Abs0 3 ZPO sind nicht gegeben" Insbesondere liegt nicht ein Pall des § 565 Abs" 3 Nr. 2 vor, weil das Berufungsgericht die Präge der Zuständigkeit nicht bejaht, sondern offen ge lassen hat (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl., § 565 Anm= III 2; RGZ 45, 382)= Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem vergleichbaren Pall (LM Uro 1 zu § 268 ZPO) es für möglich erachtet, daß das Revisionsgericht anstelle des die Präge unentschieden lassenden Berufungsgerichts abschließend über eine prozeßhindernde Einrede entscheidet und diese zurückweist, wenn der Sachverhalt unstreitig ist= Die letztere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so daß der Senat über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht abschließend befinden kann" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich" 2) Das Landesarbeitsgericht hat weiter übersehen, daß der Rechtsstreit überhaupt nur wegen des Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen an die Berufungsinstanz gelangt ist.
  • BAG, 06.11.1958 - 2 AZR 354/55

    Kündigung - Kündigungsschutz - Massenentlassungen - Berufung auf Unwirksamkeit

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Dem Antrag des Klägers festzustellen, daß der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung der Forderungen zur Konkurstabelle und deren Vorrecht unbegründet sei, hätte der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Begründetheit seines Widerspruchs gegenüberzustehen (vgl. BAG AP Nr" 2 zu § 146 KO Ziff. I 2; BAG 7, 4 [11] = AP Nr. 1 zu § 15 KSchG Ziff. 3 c).
  • BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59

    Gerichte für Arbeitssachen - Besondere Zuständigkeit - Streitige Forderungen -

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Sofern die Gerichte für Arboitssachen für die Ansprüche als solche zuständig sind, ist ihre Zuständigkeit nicht nur für die Anerkennung als Konkursforderung, sondern auch für den Streit über das begehrte Vorrecht gegeben (BAG 10, 310 [312] = AP Nr. 2 zu § 61 KO).
  • BAG, 13.03.1964 - 5 AZR 144/63

    Wesentlicher einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Eine aus drückliche Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 538 Nr. 2 ZPO ist überflüssig, da der Rechtsstreit in der Sache selbst in der Torinstanz anhängig geblieben ist; auch nach § 50 ZPO hat das Rechtsmittclgericht nicht die Befugnis, über den Zwischenstreit hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (RGZ 70, 18t; BGHZ 27, 15 [26 - 271; Bötticher, ZZP, Bd. 65 S. t6t [465])« Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende erstinstanzliche Urteil nur'zwei Möglichkeiten der Entscheidung hat, nämlich entweder die Berufung zurückzuweisen, oder aber unter Auf hebung des Zwischenurteils die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern kein Verweisungsantrag gestellt wird (vgl. BAG 15, 292 [2973 = AP Nr. 26 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) o.
  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Er führt zur Unwirksamkeit der an einem grundlegenden inneren Widerspruch leidenden Entscheidung (RGZ 45, 579 [313; RGZ 70, 179 [184, 187]; BGH LH Nr. 1 zu § 268 ZPO; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, S" 194; Hosen berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9" Auf1 o, § 73 IV 1, 2 c , So 339 f.; § 89 IV 1, So 429)= Die aus dieser Unbestimmtheit folgende Unwirksamkeit des Urteils ist vorymts>wegen zu berücksichtigen, so daß es der Erhebung prozessualer Rügen nicht bedarf (vglo BGHZ 5, 240 [246]; RGZ 132, 305 C307])- Die Voraussetzungen für eine' ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund des § 565 Abs0 3 ZPO sind nicht gegeben" Insbesondere liegt nicht ein Pall des § 565 Abs" 3 Nr. 2 vor, weil das Berufungsgericht die Präge der Zuständigkeit nicht bejaht, sondern offen ge lassen hat (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl., § 565 Anm= III 2; RGZ 45, 382)= Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem vergleichbaren Pall (LM Uro 1 zu § 268 ZPO) es für möglich erachtet, daß das Revisionsgericht anstelle des die Präge unentschieden lassenden Berufungsgerichts abschließend über eine prozeßhindernde Einrede entscheidet und diese zurückweist, wenn der Sachverhalt unstreitig ist= Die letztere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so daß der Senat über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht abschließend befinden kann" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich" 2) Das Landesarbeitsgericht hat weiter übersehen, daß der Rechtsstreit überhaupt nur wegen des Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen an die Berufungsinstanz gelangt ist.
  • RG, 29.11.1899 - I 312/99

    Ernennung eines Schiedsrichters durch das Gericht

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Er führt zur Unwirksamkeit der an einem grundlegenden inneren Widerspruch leidenden Entscheidung (RGZ 45, 579 [313; RGZ 70, 179 [184, 187]; BGH LH Nr. 1 zu § 268 ZPO; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, S" 194; Hosen berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9" Auf1 o, § 73 IV 1, 2 c , So 339 f.; § 89 IV 1, So 429)= Die aus dieser Unbestimmtheit folgende Unwirksamkeit des Urteils ist vorymts>wegen zu berücksichtigen, so daß es der Erhebung prozessualer Rügen nicht bedarf (vglo BGHZ 5, 240 [246]; RGZ 132, 305 C307])- Die Voraussetzungen für eine' ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund des § 565 Abs0 3 ZPO sind nicht gegeben" Insbesondere liegt nicht ein Pall des § 565 Abs" 3 Nr. 2 vor, weil das Berufungsgericht die Präge der Zuständigkeit nicht bejaht, sondern offen ge lassen hat (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl., § 565 Anm= III 2; RGZ 45, 382)= Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem vergleichbaren Pall (LM Uro 1 zu § 268 ZPO) es für möglich erachtet, daß das Revisionsgericht anstelle des die Präge unentschieden lassenden Berufungsgerichts abschließend über eine prozeßhindernde Einrede entscheidet und diese zurückweist, wenn der Sachverhalt unstreitig ist= Die letztere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so daß der Senat über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht abschließend befinden kann" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich" 2) Das Landesarbeitsgericht hat weiter übersehen, daß der Rechtsstreit überhaupt nur wegen des Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen an die Berufungsinstanz gelangt ist.
  • RG, 26.01.1938 - VI 220/37

    Kann sich ein Kläger, dem das Landgericht bei Festsetzung von Rentenbezügen

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Ein derartiger Mangel eines Urteils ist aber vonAntöswegen zu berücksichtigen, da er nicht das Verfahren des Landesarbeitsgerichts betrifft (§ 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO), sondern die zu erlassende Entscheidung unmittelbar (RGZ 156, 372 [376]; RGZ 157, 23; BGH LM Nr. 7 zu § 308 ZPO).
  • RG, 02.09.1937 - VI 82/37

    1. Kann im Falle der vorbeugenden Unterlassungsklage nach dem Hilfsantrage des

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Ein derartiger Mangel eines Urteils ist aber vonAntöswegen zu berücksichtigen, da er nicht das Verfahren des Landesarbeitsgerichts betrifft (§ 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO), sondern die zu erlassende Entscheidung unmittelbar (RGZ 156, 372 [376]; RGZ 157, 23; BGH LM Nr. 7 zu § 308 ZPO).
  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach

    Auszug aus BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66
    Er führt zur Unwirksamkeit der an einem grundlegenden inneren Widerspruch leidenden Entscheidung (RGZ 45, 579 [313; RGZ 70, 179 [184, 187]; BGH LH Nr. 1 zu § 268 ZPO; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, S" 194; Hosen berg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9" Auf1 o, § 73 IV 1, 2 c , So 339 f.; § 89 IV 1, So 429)= Die aus dieser Unbestimmtheit folgende Unwirksamkeit des Urteils ist vorymts>wegen zu berücksichtigen, so daß es der Erhebung prozessualer Rügen nicht bedarf (vglo BGHZ 5, 240 [246]; RGZ 132, 305 C307])- Die Voraussetzungen für eine' ersetzende Entscheidung des Revisionsgerichts auf Grund des § 565 Abs0 3 ZPO sind nicht gegeben" Insbesondere liegt nicht ein Pall des § 565 Abs" 3 Nr. 2 vor, weil das Berufungsgericht die Präge der Zuständigkeit nicht bejaht, sondern offen ge lassen hat (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl., § 565 Anm= III 2; RGZ 45, 382)= Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem vergleichbaren Pall (LM Uro 1 zu § 268 ZPO) es für möglich erachtet, daß das Revisionsgericht anstelle des die Präge unentschieden lassenden Berufungsgerichts abschließend über eine prozeßhindernde Einrede entscheidet und diese zurückweist, wenn der Sachverhalt unstreitig ist= Die letztere Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so daß der Senat über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht abschließend befinden kann" Das macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits erforderlich" 2) Das Landesarbeitsgericht hat weiter übersehen, daß der Rechtsstreit überhaupt nur wegen des Zwischenstreites über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen an die Berufungsinstanz gelangt ist.
  • BAG, 23.06.2004 - 10 AZR 495/03

    Zeugnis - Erteilung durch den Insolvenzverwalter

    Zwar war die Mitteilung unzutreffend, da das Verfahren über den Zeugnisanspruch, der von der Schuldnerin zu erfüllen war, nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde (BAG 28. November 1966 - 5 AZR 190/66 - BAGE 19, 146, 152; 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - BAGE 67, 112; LAG Düsseldorf 7. November 2003 - 16 Ta 571/03 - LAGE InsO § 89 Nr. 1; Kothe/Busch juris PR-ArbR 15/2004 Nr. 4).
  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

    Tatsächlich ist jedoch seit langem anerkannt, daß die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet (BGHZ 27, 15, 26 f; BAG, NJW 1967, 648; RGZ 70, 179, 182 f.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 ZPO Rdn. 23; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 24; Bettermann, ZZP 88 (1975), 365, 391).

    d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO a.F. (jetzt § 538 Abs. 1 ZPO) einen Rechtsstreit, in welchem ein Zwischenurteil angefochten wird, selbst einer abschließenden Entscheidung zuführen kann (Senat, Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794; BGH, Urt. v. 7. Juni 1983, VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 540 a.F. Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 540 Rdn. 3 f; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 304 Rdn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 540 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 540 Rdn. 6; a.M. BAG, NJW 1967, 648; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 Rdn. 24 ff., § 540 Rdn. 2; Bettermann, aaO, S. 392 ff.).

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 105/89

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Übernahme einer Baulast

    Von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1978, VI ZR 113/75, WM 1978, 470, 472 - Feststellungsinteresse) abgesehen, darf in eine Sachprüfung erst eingetreten werden, wenn feststeht, daß die Klage prozessual zulässig ist (BGH, Urt. v. 27. November 1957, IV ZR 121/57, LM ZPO § 256 Nr. 46; v. 25. September 1975, VII ZR 243/74, LM ZPO § 322 Nr. 78 = ZZP 89, 330; v. 10. November 198O, II ZR 51/8O, Betrieb 1981, 368; BAG NJW 1967, 648).
  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99

    Staatsimmunität; Zwischenurteil

    Da dann mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts der Anspruch ohnehin erledigt ist, entspricht es dem Grundsatz der Prozeßökonomie, den Rechtsstreit auch formal zu beenden (BAG 28. November 1966 - 5 AZR 190/66 - BAGE 19, 146; BGH 16. Juni 1959 - VI ZR 81/58 - BGHZ 30, 213; 8. Mai 1985 - IV a ZR 138/83 - BGHZ 94, 268).
  • LAG Hessen, 01.08.2003 - 12 Sa 568/03

    Zeugnis; Zeugnisanspruch, Insolvenz

    Mit Urteil vom 28. November 1966 (- 5 AZR 190/66 - BAGE 19/146, zu 3) hat der Fünfte Senat angenommen, der Gemeinschuldner bleibe zur Zeugniserteilung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung ausgeschieden ist und Klage auf Erteilung des Zeugnisses gegen die Gemeinschuldnerin erhebt.

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts trat dieser Ansicht mit dem zitierten Urteil vom 30. Januar 1991 (a.a.O., zu I 1, 2) entgegen und nahm an, der mit der Entscheidung vom 28. November 1966 (a.a.O.) angenommene Fortbestand der Schuldnerstellung des Gemeinschuldners gelte nur, wenn der Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Konkurses ausgeschieden sei.

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

    Das Urteil wäre inhaltlich unbestimmt, so dass die daraus folgende Unwirksamkeit von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. dazu BAG 28.11.1966 - 5 AZR 190/66, NJW 1967, 648).
  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 32/90

    Zeugnisanspruch gegen Konkursverwalter

    Dann muß er den Rechtsstreit nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner fortsetzen (BAGE 19, 146, 152 = AP Nr. 2 zu § 275 ZPO).
  • OLG Dresden, 07.05.2009 - 10 U 1816/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem unter

    Ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil dieses Inhalts führt in der Tat dazu, dass der Rechtsstreit lediglich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit beim Berufungsgericht anfällt und das Verfahren zur Hauptsache beim Ausgangsgericht anhängig bleibt (vgl. BGHZ 27, S. 15 ff, S. 26/7; BAG, Urteil vom 28. November 1966 - 5 AZR 190/66, NJW 1967, S. 648; BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 57/84, NJW-RR 1986, S. 81/2; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 538 ZPO Rn 20, S. 1369; HK-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. 2007, § 538 ZPO Rn 14, S. 1061).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

    Das Urteil wäre inhaltlich unbestimmt, so dass die daraus folgende Unwirksamkeit von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. dazu BAG 28.11.1966 - 5 AZR 190/66, NJW 1967, 648).
  • LAG Düsseldorf, 07.11.2003 - 16 Ta 571/03

    Vollstreckungsschuldner für Arbeitszeugnis nach Insolvenzeröffnung

    Selbst ein noch anhängiger Rechtsstreit über eine Zeugniserteilung würde nicht nach § 240 ZPO unterbrochen (BAG vom 28.11.1966 ­ 5 AZR 190/66 ­ BAGE 19, 146 [152], zu 3. der Gründe) und wäre gegen den Insolvenzschuldner fortzusetzen, nicht gegen den Insolvenzverwalter (BAG vom 30.01.1991 ­ 5 AZR 32/90 ­ AP Nr. 18 zu § 630 BGB unter Hinweis auf BAG vom 28.11.1966 ­ 5 AZR 190/66 ­ a. a. O.; Hess, Insolvenzarbeitsrecht 2. Aufl., § 113 InsO Rdn. 690; Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der InsO, § 108 InsO, Rdn. 37, S. 143; Eisenbeis/Mues, Arbeitsrecht in der Insolvenz, Rdn. 168, 169).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • BGH, 29.04.2004 - III ZR 235/03

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • LAG Nürnberg, 05.12.2002 - 2 Ta 137/02

    Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Köln, 01.12.2006 - 17 W 138/06

    Anwaltsgebühren bei Berufung gegen Teilurteil einer Stufenklage

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2003 - 16 Ta 571/03
  • ArbG Siegen, 23.06.1989 - 1 Ca 1590/88

    Zu verwendendes Papier bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses; Erteilung

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