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   BGH, 03.11.1967 - VI ZR 65/66   

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https://dejure.org/1967,1031
BGH, 03.11.1967 - VI ZR 65/66 (https://dejure.org/1967,1031)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1967 - VI ZR 65/66 (https://dejure.org/1967,1031)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1967 - VI ZR 65/66 (https://dejure.org/1967,1031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Negative Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren seitens der Verleger und Redakteure hinsichtlich der Verpflichtung zum Abdruck einer ihnen vorgelegten Gegendarstellung - Verfahren zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs - Folgen des Vorliegens eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Südkurier

    § 11 BadWürtt PresseG (LPG bad württ)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1138 (Ls.)
  • NJW 1968, 792
  • MDR 1968, 226
  • GRUR 1968, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 187/62
    Auszug aus BGH, 03.11.1967 - VI ZR 65/66
    Da die Klage von vornherein unzulässig war, hatte die Beklagte keine Verpflichtung und keinen Anlaß, der Erklärung der Kläger zuzustimmen, daß die Hauptsache erledigt sei (vgl. BGH LM ZPO § 91 Nr. 16 = NJW 1965, 296; § 91 a Nr. 21 = NJW 1965, 537).
  • BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 183/62
    Auszug aus BGH, 03.11.1967 - VI ZR 65/66
    Da die Klage von vornherein unzulässig war, hatte die Beklagte keine Verpflichtung und keinen Anlaß, der Erklärung der Kläger zuzustimmen, daß die Hauptsache erledigt sei (vgl. BGH LM ZPO § 91 Nr. 16 = NJW 1965, 296; § 91 a Nr. 21 = NJW 1965, 537).
  • BGH, 31.03.1965 - VI ZR 56/65

    "Der Meinungsstreit um Bamfolin" - § 11 Abs. 4 PresseG, landesrechtlicher

    Auszug aus BGH, 03.11.1967 - VI ZR 65/66
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 - = LM Bad Württ. LandespresseG Nr. 2 = NJW 1965, 1230 - ausgeführt hat, ist der Gegendarstellungsanspruch ein eigenständiges Institut des Presserechts.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Der Anspruch setzt voraus, dass die Presse sich unter Verbreitung von Tatsachenbehauptungen mit dem Betroffenen befasst hat und stellt nicht zur gerichtlichen Entscheidung, ob die Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 - VI ZR 65/66 -, NJW 1968, S.792 ).

    Daher kann auch eine wahrheitsgemäße und rechtmäßige Berichterstattung der Presse - ungeachtet der schon von ihr geübten Sorgfalt - zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 - VI ZR 65/66 -, NJW 1968, S. 792 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 1993 - 1 BvR 1424/92 -, AfP 1993, S. 474 ).

  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

    Die Anwendung von Bundesrecht steht nicht in Frage, weil der Gegendarstellungsanspruch in einem durch den Landesgesetzgeber geschaffenen besonderen presserechtlichen Schnellverfahren gerichtlich durchgesetzt wird (BGH Beschl. vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 = LM BadWürtt. LandespresseG Nr. 2 = NJW 1965, 1230; Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = LM a.a.O. Nr. 3 = NJW 1968, 792, 1138).

    Allerdings steht für die Gegendarstellung nur das besonders ausgestaltete presserechtliche Schnellverfahren zur Verfügung; ein Hauptverfahren wie sonst im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist nach dem HPG ausgeschlossen (vgl. auch OLG Hamburg NJW 1968, 2383; Löffler a.a.O., § 11 LPG Rdn 153), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.).

    Ob aus dem besonderen Gesichtspunkt des Gegendarstellungsverfahrens, das nicht nur wie das Verfahren der einstweiligen Verfügung einen Anspruch vorläufig, vorbehaltlich eines Hauptverfahrens sichert sondern unter Ausschluß eines Hauptverfahrens praktisch zur endgültigen Befriedigung des Betroffenen führt (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.), anders als im normalen Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann eine Bindung des Schadensersatzrichters anzunehmen ist, wenn die Anordnung im weiteren Verfahren bestätigt wird, braucht in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.

    Es darf nicht verkannt werden (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.), daß der Gegendarstellungsanspruch in der Regel nur auf einen vorläufigen Interessenausgleich hinausläuft.

    Wie bereits unter Hinweis auf das Urteil vom 3. November 1967 (VI ZR 65/66 = a.a.O.) dargelegt, ist das Risiko einer Fehlentscheidung des Gerichts angesichts der formalen Ausgestaltung des Gegendarstellungsanspruchs nicht sehr hoch zu veranschlagen.

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