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   BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67   

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https://dejure.org/1969,2962
BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67 (https://dejure.org/1969,2962)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1969 - VI ZR 197/67 (https://dejure.org/1969,2962)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1969 - VI ZR 197/67 (https://dejure.org/1969,2962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1427
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 193/64

    Beschwer bei unbeziffertem (Schmerzensgeld-)Antrag

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67
    Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Zahlung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn, wie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die Bestimmung des Betrages entscheidend von dem Ermessen des Richters oder von einer richterlichen Schätzung abhängt und der Kläger die zur zahlenmäßigen Festlegung der Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vorträgt (BGHZ 4, 138; 45, 91, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64]; RGZ 140, 211).

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger in einem solchen Falle im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert ist, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe der Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift oder aus seinem sonstigen Vorbringen ergibt (BGHZ 45, 91).

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67
    Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Zahlung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn, wie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die Bestimmung des Betrages entscheidend von dem Ermessen des Richters oder von einer richterlichen Schätzung abhängt und der Kläger die zur zahlenmäßigen Festlegung der Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vorträgt (BGHZ 4, 138; 45, 91, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64]; RGZ 140, 211).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67
    Dieses Urteil enthält in Wirklichkeit eine teilweise Abweisung der Klage, auch wenn das im Urteilsspruch nicht ausdrücklich gesagt ist (vgl. Pawlowski, NJW 1961, 341, 345) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59].
  • RG, 01.04.1933 - V 5/33

    1. Inwieweit kann bei Klagen auf Geldleistungen von ziffermäßiger Angabe des

    Auszug aus BGH, 31.01.1969 - VI ZR 197/67
    Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Zahlung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn, wie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die Bestimmung des Betrages entscheidend von dem Ermessen des Richters oder von einer richterlichen Schätzung abhängt und der Kläger die zur zahlenmäßigen Festlegung der Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vorträgt (BGHZ 4, 138; 45, 91, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64]; RGZ 140, 211).
  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

    Ist jedoch die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme, durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig, wird es nach ständiger Rechtsprechung als ausreichend angesehen, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern dem Gericht zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH in NJW 1967, 1420, 1421; BGHZ 45, 91, 92, 93; BGH in NJW 1969, 1427, 1428).

    Weicht der der Klägerin letztlich zuerkannte Betrag wesentlich hiervon ab, wird eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Unterliegen der Klägerin entsprechende Kostenteilung erforderlich sein, soweit das Gericht nicht von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht (so BGHZ 45, 93; vgl. auch BGH in NJW 1969, 1427, 1428).

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 35/72

    Unterbrechung der Verjährung durch unbezifferten Klageantrag

    Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben (BGH in MDR 1964, 831 = VersR 1964, 850; LM § 253 Nr. 34 und 46; BGHZ 45, 91, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64] ; BGH in NJW 1969, 1427; BGH in VersR 1970, 83 [BGH 04.11.1969 - VI ZB 14/69] = JZ 1970, 787; BGH in NJW 1970, 281 = VersR 1970, 127; BGH in VersR 1972, 98; vgl. auch Schumann-Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 253 Anm. III 2 a).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - 10 Sa 1199/15

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschulden

    Das gleiche gilt, wenn die vom Gericht festgesetzte Höhe von den angegebenen Vorstellungen des Klägers erheblich abweicht (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1969 - VI ZR 197/67 und vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91; LAG Köln, Urteil vom 21. März 2005 - 2 Sa 1499/04).
  • ArbG Frankfurt/Main, 26.09.2000 - 18 Ca 4036/00

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Deshalb darf der Verletzte ausnahmsweise unbeziffert klagen und die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellen (BGH NJW 1965, S. 531 ; NJW 1969, S. 1427; NJW 1974, S. 1551 ; NJW 1984, S. 1809 [BGH 29.02.1984 - VI ZR 70/82]).
  • OLG Bamberg, 10.10.1973 - 1 U 60/73

    Anspruch auf Erstattung der im administrativen Enteignungsverfahren und

    Dieses Vorgehen war hier zulässig, weil im Einklang mit der Rechtsprechung der Kläger von der Bezifferung des auf Zahlung gerichteten Antrages absehen darf, wenn die Bestimmung des Betrages entscheidend von dem Ermessen des Richters oder von einer richterlichen Schätzung abhängt und der Kläger die zur zahlenmäßigen Festlegung der Forderung nötigen tatsächlichen Grundlagen vorträgt (BGH NJW 69, 1427).
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