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   OLG Hamm, 05.09.1968 - 2 Ss 915/68   

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OLG Hamm, 05.09.1968 - 2 Ss 915/68 (https://dejure.org/1968,1114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.09.1968 - 2 Ss 915/68 (https://dejure.org/1968,1114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. September 1968 - 2 Ss 915/68 (https://dejure.org/1968,1114)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 151
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 149/16

    Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung:

    Auch die Zustimmung nach § 303 Satz 1 StPO obliegt dem Beschuldigten persönlich (vgl. OLG Koblenz, NJW 1951, 933, 934; OLG Hamm, JZ 1969, 269), nicht dem gesetzlichen Vertreter (vgl. Jesse aaO § 303 Rn. 7).
  • BayObLG, 01.12.2023 - 204 StRR 527/23

    Rechtsfolgenausspruch, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung,

    Da die Zustimmungserklärung aber formfrei ist, kann sie auch konkludent abgegeben werden, was insbesondere dann nahe liegt, wenn dem Rechtsmittelgegner (in den entschiedenen Fällen: dem Angeklagten) durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen (OLG Hamm, NJW 1969, 151) bzw. sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkung/Rücknahme zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden sein könnte (OLG Düsseldorf, MDR 1976, 1040, 1041; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.1990 - 3 Ss 562/89 -, juris Rn. 7).

    Ob eine konkludente Zustimmung zur (teilweisen) Rechtsmittelrücknahme (Rechtsmittelbeschränkung) erteilt wurde, ist gegebenenfalls im Freibeweisverfahren aufzuklären (OLG Hamm, NJW 1969, 151; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 Ss 422/09 -, juris Rn. 11; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 303 Rn. 4).

  • OLG Hamm, 13.10.2009 - 3 Ss 422/09

    Rechtsmittelbeschränkung; teilweise Rechtsmittelrücknahme; Berufung; Revision

    Da die Zustimmungserklärung aber formfrei ist, kann sie auch konkludent abgegeben werden, was insbesondere dann nahe liegt, wenn dem Rechtsmittelgegner (in den entschiedenen Fällen: dem Angeklagten) durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen (OLG Hamm NJW 1969, 151) bzw. sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkung/Rücknahme zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden sein könnte (OLG Düsseldorf MDR 1976, 1040, 1041; OLG Stuttgart Beschl. v. 06.02.1990 3 Ss 562/89 - juris).

    Ob eine konkludente Zustimmung zur (teilweisen) Rechtsmittelrücknahme (Rechtsmittelbeschränkung) erteilt wurde, ist ggf. ggf. im Freibeweisverfahren aufzuklären (BayObLG NJW 1985, 754, 755; OLG Hamm NJW 1969, 151; Paul KK-StPO a.a.O. § 303 Rdn. 4).

  • OLG Celle, 08.02.2017 - 1 Ss 3/17

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Unwirksamkeit einer vom Berufungsgericht für

    Eine konkludente Zustimmungserklärung (zum Beispiel durch Schweigen) kann insbesondere dann naheliegen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1968 - 2 Ss 915/68, NJW 1969, 151) oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 1990 - 3 Ss 562/89).

    Ob eine konkludente Zustimmung zur (teilweisen) Rechtsmittelrücknahme (Rechtsmittelbeschränkung) erteilt wurde, ist erforderlichenfalls im Freibeweisverfahren - etwa durch Einholung dienstlicher Stellungnahmen - aufzuklären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 3 Ss 422/09; OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1968 - 2 Ss 915/68, NJW 1969, 151; MüKo-StPO- Allgayer , Bd. 2, 2016, § 303 Rn. 6; LR-StPO- Jesse , 26. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - L 7 SO 4387/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit: Beschwerde auf Erlass einer

    Derartige grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln (statt vieler nur Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23/96 - ; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 2 Ss (OWi) 14/05 I 25/05 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2002 - 1 Ws 41/02 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 4 S 201/94 - m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 1991 - 1 Ws 1186/91 u.a. - <wistra 1992, 200, 200>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 1973 - 1 Ws 143/73 - <NJW 1973, 1658, 1659>; Kammergericht , Beschluss vom 19. August 1968 - 2 VAs 39/68 - <NJW 1969, 151, 151>; vgl. auch Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 - ).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.1992 - 4 Ws 342/92
    Demgegenüber vertritt jedoch der Senat in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Rechtspr. (vgl. etwa KG, NJW 1969, 151; OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613) und mit dem Schrifttum (vgl. Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., Rdn. 51 vor § 296 ; KMR-Paulus, Rdn. 67 vor § 296 StPO ) die Auffassung, daß Eingaben beleidigenden Inhalts nur dann unbeachtlich sind, wenn sie ausschließlich den Zweck haben, das Gericht oder andere Beteiligte zu belästigen, zu schikanieren oder zu verunglimpfen, mithin nicht schon dann, wenn damit zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird.
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