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   BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62   

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https://dejure.org/1968,48
BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62 (https://dejure.org/1968,48)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1968 - 1 BvR 501/62 (https://dejure.org/1968,48)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1968 - 1 BvR 501/62 (https://dejure.org/1968,48)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 278
  • NJW 1969, 227
  • MDR 1969, 367
  • DVBl 1969, 75
  • DÖV 1969, 577
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62
    Bei Vornahme dieser Abwägung hätte es erkennen müssen, daß die von den Beschwerdeführern verwendete Formulierung durch den § 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, weil die Äußerung im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung gefallen ist und es sich um eine adäquate Reaktion auf einen anderen Vorgang handelte (BVerfGE 12, 113 [125 f.]).

    Angesichts des sich ausführlicher mit der gesetzlichen Neuregelung beschäftigenden Gesamtinhalts des Artikels vom 28. Dezember 1961 und der Tatsache, daß die Beschwerdeführer sich dieser Fragen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auseinandersetzung in einer Fachpresseveröffentlichung annahmen, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die mit dem Artikel verfolgten Interessen "berechtigte Interessen" waren (vgl. BVerfGE 12, 113 [126]); auch der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (BGHZ 42, 118 [131 f.]) die Bedeutung der von der GEMA erstrebten Regelung (Namensnennung der Käufer durch Hersteller und Händler zwecks Durchsetzung der Vergütungsansprüche) für die Öffentlichkeit und den Rechtsfrieden hervorgehoben und u. a. gerade wegen dieser Auswirkungen die Klage der GEMA insoweit abgewiesen.

    Ein unmittelbar vorangegangener Angriff auf die Ehre der Beschwerdeführer, der eine ähnlich wirkende Erwiderung allein deshalb gerechtfertigt hätte (BVerfGE 12, 113 [130]), lag allerdings nicht vor.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62
    Nachzuprüfen hat das Bundesverfassungsgericht aber die Würdigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 GG im Bereich des Ehrenschutzes (BVerfGE 7, 198 [207]; 7.230 [233 f.]; 19, 73 [75]; 20, 162 [176 f.]).

    Das Oberlandesgericht hat zwar die mögliche Kollision des Ehrenschutzes mit dem Grundrecht der Beschwerdeführer aus der Meinungs- und Pressefreiheit erwähnt, aber jede nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche konkrete Abwägung für den Einzelfall (BVerfGE 7, 198 ,[207 ff.]) unterlassen.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 ; 24, 278 ; 54, 129 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern.
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