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   BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68   

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https://dejure.org/1970,47
BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68 (https://dejure.org/1970,47)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1970 - VI ZR 168/68 (https://dejure.org/1970,47)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68 (https://dejure.org/1970,47)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff.
    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei fremdverschuldeten Kfz-Unfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fremdreparatur - Erforderlichkeit - Ersatzfähige Kosten - Kfz-Reparatur - Reparaturlohn - Selbstkosten - Unternehmergewinn - Schadensersatz

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 82
  • NJW 1970, 1454
  • MDR 1970, 751
  • VersR 1970, 832
  • VersR 1970, 902
  • DB 1970, 1315
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbozogenheit des geltenden Schadensbegriffs (vgl. etwa BGHZ 45, 212, 219) und v/ird durch den Zweck der Vorschrift dos § 249 S. 2 BGB nicht gefordert, welche nur den Geschädigten des Zwanges entheben will, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen.

    Soweit insbesondere Umstände in Frage stehen, die dem Geschädigten die Wiederherstellung erleichtern, kann es für ihre Berücksichtigung nur darauf ankommen, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, sich ihrer zu bedienen und vor allem sie im Interesse des Schädigers einzusotzen (vgl0 etwa das Senatsurteil BGHZ 45, 212, 219; ferner das Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - VersR 1969, 1040, 1041 f ).

  • RG, 14.04.1917 - V 26/17

    Vergütungsanspruch eines Eisenbahnunternehmers für Frachten zur Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Damit wird der Ersatzanspruch an sich objektiv bemessen (RGZ 71, 212; 90, 154; vgl. auch Socrgol/Reimer Schmidt BGB 10. Aufl. § § 2 4 9 - 253 Rdz. 77 S Staudinger/Werner BGB 10./11. Aufl. § 249 Rdz. 22).
  • RG, 07.06.1909 - I 329/08

    Art und Umfang des Schadensersatzes beim Zusammenstoße von Schiffen, insbesondere

    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Damit wird der Ersatzanspruch an sich objektiv bemessen (RGZ 71, 212; 90, 154; vgl. auch Socrgol/Reimer Schmidt BGB 10. Aufl. § § 2 4 9 - 253 Rdz. 77 S Staudinger/Werner BGB 10./11. Aufl. § 249 Rdz. 22).
  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Dabei kann sie neben dem Lohn- und.Materialaufwand anteilige Gemeinkosten in Ansatz bringen (Senatsurteil vom 3-. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 1961, 729 m.waV.)? darüber aber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 69/68

    Ersatzfähigkeit von Heilungskosten einer Unfallverletzung

    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Soweit insbesondere Umstände in Frage stehen, die dem Geschädigten die Wiederherstellung erleichtern, kann es für ihre Berücksichtigung nur darauf ankommen, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, sich ihrer zu bedienen und vor allem sie im Interesse des Schädigers einzusotzen (vgl0 etwa das Senatsurteil BGHZ 45, 212, 219; ferner das Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - VersR 1969, 1040, 1041 f ).
  • OLG München, 14.10.1966 - 10 U 1198/66
    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Für die Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge werden im Regelfall Fremdwerkstätton in Anspruch genommen , Der im Verkehr geforderte und bewilligte .Herstellungspreis richtet sich demnach insoweit nach den preisen dor Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten" In Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb Überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Geschädigte auch dann, wenn er die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst ausführt, als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen kann (OLG München, VersR 1966, 836 und VersR 1967, 483, 484 NJW 1967, 398; KG NOT 1970, 431; LG Lübeck, VersR 1959, 160; Palandt/Banckelmanri/Heinrichs, BGB 28" Aufl", § 249 Anm« 1 e und 2 b; Staudinger/Werner, § 249 Rdz. 22; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 14, Aufl", S, 76 Rdz. 37; Klimko, VersR 1968, 537 ff; anderer Auffassung Schulz, VersR 1967, 383 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10" Aufl. Rdz" 1206)" Dxo herrschende Meinung verdient unter dem er wähnten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Regelfall den Vorzug Dies gilt einerseits für den Geschädigten, der, ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandv/erker zu sein, sein Fahrzeug vermöge besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst instand setzt.
  • OLG Köln, 16.05.1966 - 1 U 279/65

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit Kindern an einem Fußgängerüberweg

    Auszug aus BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
    Für die Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge werden im Regelfall Fremdwerkstätton in Anspruch genommen , Der im Verkehr geforderte und bewilligte .Herstellungspreis richtet sich demnach insoweit nach den preisen dor Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten" In Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb Überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Geschädigte auch dann, wenn er die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst ausführt, als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen kann (OLG München, VersR 1966, 836 und VersR 1967, 483, 484 NJW 1967, 398; KG NOT 1970, 431; LG Lübeck, VersR 1959, 160; Palandt/Banckelmanri/Heinrichs, BGB 28" Aufl", § 249 Anm« 1 e und 2 b; Staudinger/Werner, § 249 Rdz. 22; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 14, Aufl", S, 76 Rdz. 37; Klimko, VersR 1968, 537 ff; anderer Auffassung Schulz, VersR 1967, 383 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10" Aufl. Rdz" 1206)" Dxo herrschende Meinung verdient unter dem er wähnten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Regelfall den Vorzug Dies gilt einerseits für den Geschädigten, der, ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandv/erker zu sein, sein Fahrzeug vermöge besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst instand setzt.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    a) Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff).

    In diesem Sinne ist der Schaden nicht "normativ" zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).

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