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   BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67   

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BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67 (https://dejure.org/1969,872)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1969 - VII ZR 83/67 (https://dejure.org/1969,872)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 (https://dejure.org/1969,872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 321
  • MDR 1970, 316
  • WM 1970, 124
  • DB 1970, 156
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 47/61
    Auszug aus BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
    Io Nach der Rechtsprechung kann die "Bestätigung" oder "Anerkennung" der abgetretenen Forderung« die der Schuldner dem'Zessionär gegenüber erklärt, einen Verzicht des Schuldners auf Einwendungen gegen die ab getretene Forderung bedeuten (u a, BGH IV ZR264/59 « 2Bo Mars 1956 « WM 1956, 1211; VII ZR 14/58 vom 11. Dezember 1958 = WM 1959, 406; VII ZR 47/61 vom 16 o April 1962 - WM 1962, 742 )o Ein Einwendungsver zieht liegt in einer solchen Erklärung namentlich dann, wenn dem Schuldner bewußt oder erkennbar ist, daß der Zessionär im Vertrauen auf die "Bestätigung" odex "Anerkennung" dem Zedenten Kredit gewährt; dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall" Ob ein Verzicht des Schuldners auf Binv/endungen anzunehmen ist und wie weit er reicht, ist eine Frage der Auslegung; meistens wird der Verzicht sich nur auf solche Einwendungen erstrecken, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muß« Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandea ger! eh t aus.
  • BGH, 11.12.1958 - VII ZR 14/58
    Auszug aus BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
    Io Nach der Rechtsprechung kann die "Bestätigung" oder "Anerkennung" der abgetretenen Forderung« die der Schuldner dem'Zessionär gegenüber erklärt, einen Verzicht des Schuldners auf Einwendungen gegen die ab getretene Forderung bedeuten (u a, BGH IV ZR264/59 « 2Bo Mars 1956 « WM 1956, 1211; VII ZR 14/58 vom 11. Dezember 1958 = WM 1959, 406; VII ZR 47/61 vom 16 o April 1962 - WM 1962, 742 )o Ein Einwendungsver zieht liegt in einer solchen Erklärung namentlich dann, wenn dem Schuldner bewußt oder erkennbar ist, daß der Zessionär im Vertrauen auf die "Bestätigung" odex "Anerkennung" dem Zedenten Kredit gewährt; dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall" Ob ein Verzicht des Schuldners auf Binv/endungen anzunehmen ist und wie weit er reicht, ist eine Frage der Auslegung; meistens wird der Verzicht sich nur auf solche Einwendungen erstrecken, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muß« Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandea ger! eh t aus.
  • BGH, 24.05.1962 - VII ZR 5/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
    Derar tige typische Klauseln kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (vgl. BGIIZ 22, 109? 112f; BGH IvJW 1964, 20561; BGH VII ZR 5/61 vom 24. Mai 1962).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2019 - 10 U 152/18

    VOB-Vertrag: Geltendmachung von Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen und

    Deshalb wird regelmäßig anzunehmen sein, dass der Schuldner nach wie vor Einwendungen geltend machen darf, von denen er nichts wusste und mit denen er auch nicht rechnete (BGH, NJW 1971, 220, zitiert nach juris, Rn. 18; BGH, NJW 1970, 321, zitiert nach juris, Rn. 12).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Wird für die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ein für eine Vielzahl gleichgelagerter Vertragsverhältnisse bestimmtes Formular benutzt, ist der Inhalt der darin verwendeten typischen Formulierungen mithin entsprechend den Grundsätzen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 1969, VII ZR 83/67, NJW 1970, 321 [juris Rn. 16] unter Verweis auf BGH, Urt. v. 29. Oktober 1956, II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 [112 f., juris Rn. 5]).
  • BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs -

    Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Antrage des Zessionars, daß die Forderung zu Recht bestehe oder daß sie anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muß (BGH Urteile vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124 unter II 1 und vom 25. Mai 1973 - V ZR 13/71 = LM BGB § 404 Nr. 11 = NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71], jeweils m.w.N.).

    Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muß (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O.), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

    Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegenrechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlaß besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O. unter II 4; vgl. ferner BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 398/98

    Herabsetzung des Kaufpreises bei nicht nur geringfügiger Änderung der berechneten

    Nur solche Klauseln kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (BGH, Urt. v. 17. November 1969, VII ZR 83/67, NJW 1970, 321; BGHZ 112, 204, 210).
  • BGH, 08.12.1992 - XI ZR 96/92

    Schuldbeitritt zu konstitutivem Schuldanerkenntnis

    Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht bezweckt die Formvorschrift des § 781 BGB nicht den Schutz des Schuldners vor Übereilung, sondern dient der Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Beweisverhältnisse (OLG Düsseldorf MDR 1961, 411 [OLG Düsseldorf 24.01.1961 - 4 U 208/60]; Staudinger/Marburger, BGB 12. Aufl. § 780 Rdn. 7; Soergel/Lippisch, BGB 10. Aufl. §§ 780, 781 Rdn. 36; Jauernig/Vollkommer, BGB 6. Aufl. § 781 Anm. 2 a bb; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. S. 819; Reinicke NJW 1970, 885, 886 f. [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]; aus dem älteren Schrifttum ferner: Planck/Landois, BGB 4. Aufl. § 780 Anm. 2).

    Die Vorschrift rechtfertigt sich vielmehr aus der Erwägung, daß sich der Verpflichtungswille eines Schuldners, der abgerechnet oder sich verglichen hat, ohne weiteres aus dem Zweck der Erklärung ergibt (Protokolle S. 505 ff.; Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl. § 782 Rdn. 1; Reinicke NJW 1970, 885, 887) [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67].

  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 13/71
    Die Bestätigung, daß die abgetretene Forderung bestehe und durch Zahlung an den Neugläubiger befriedigt werde, verbunden mit der Erklärung, daß Rechte Dritter an der Forderung und zur Aufrechnung geeignete eigene Ansprüche nicht bestünden, ist ein weitverbreiteter Inhalt der "Abtretungsannahme", wie sie Kreditinstitute von Schuldnern ihrer kr edit suchenden Kunden erbitten (vgl. BGH WM 1962, 742; NJW 1970, 321).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Einzelfalle (NJW 1970, 321) eine formularmäßige Schuld bestätigung nach dem Beispiel eines Vertrages mit typischen Bedingungen behandelt und selbst ausgelegt.

    Aber selbst wenn konkrete Umstände für einen Verzicht auf Einwendungen sprächen, die den Beklagten un bekannt waren und mit denen sie nicht rechneten, wäre möglicherweise noch zu unterscheiden zwischen naheliegenden oder jedenfalls auch im gewöhnlichen Ablauf der Dinge möglichen Einwendungen (vgl. BGH NJW 1970, 321) und solchen, mit denen die Beklagten nicht zu rechnen brauchten.

  • OLG München, 28.05.1991 - 5 U 5054/90
    Die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EGZPO und § 8 EGGVG sowie Art. 10 und 11 BayAGGVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Auslegung von §§ 269, 696 Abs. 4 ZPO sowie § 179 Abs. 1 , § 180 a Abs. 1 und § 183 VVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 15 Nr. 11 Abs. 3 AUB; BGHZ 7, 365/368 und BGH NJW 1970, 321; Zöller/Schneider aaO. § 546 Rn 35 und Rn 52).
  • BGH, 02.04.1970 - VII ZR 153/68

    Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Abtretung von Ansprüchen -

    Eine solche Bestätigung oder Anerkennung kann einen Verzicht des Schuldners sowohl auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung (u.a. BGH NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]) als auch gegen die Wirksamkeit der Abtretung (u.a. BGH WM 1959, 406) bedeuten.

    Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat, ein Verzicht des Schuldners werde sich meist nicht auf solche Einwendungen beziehen, die zur Zeit des Verzichts noch gar nicht bekannt waren (u.a. WK 1962, 742; NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]).

  • BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 273/88

    Erstattung von Vorruhestandsgeld

    Ein Schuldbestätigungsvertrag ist dann gegeben, wenn ein bestehendes Schuldverhältnis bestätigt und dem weiteren Streit der Parteien entzogen werden soll, indem bestehende oder auch noch erwachsende Einwendungen dem Schuldner abgeschnitten werden (BGH Urteile vom 10. Januar 1984 - IV ZR 64/82 - VersR 1984, 383, 384 und vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 - NJW 1970, 321, 322) [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67].
  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 235/89

    Rechtsstellung der Bank und des Kreditnehmers bei der Verwertung von Sicherheiten

    Einer interessengerechten Beurteilung des Darlehensvertrages entspricht es vielmehr, daß der Beklagte - auf dessen Verständnis es hier maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67, NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67]) - darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde die seinerzeit bankübliche Kreditlinie nicht unterschreiten und nicht ohne besonderen Grund von ihrer bisherigen Beleihungspraxis abweichen.
  • BGH, 22.09.1987 - IX ZR 220/86

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

  • OLG Rostock, 10.04.2008 - 1 U 172/07

    Rechtswahl; Schuldanerkenntnis: Möglichkeit der freien Rechtswahl auch nach

  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71

    Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma - Abschluss eines

  • BGH, 23.06.1971 - VIII ZR 40/70

    Verkauf und Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke gekoppelt mit der

  • OLG Dresden, 28.03.1994 - 2 U 1531/93

    Tilgung von Staatsbankkrediten der vormaligen DDR

  • BGH, 04.11.1976 - VII ZR 74/75

    Teilweise Anerkenntnis eines Vergütungsanspruches

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 227/83

    Anspruch auf Maklerprovision aus abgetretenem Recht - Rechtmäßigkeit der

  • OLG München, 05.05.1995 - 21 U 4747/94

    Vorvertrag bei Bindungswirkung des Pachtvertrages vor abließender Regelung aller

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