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   BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68   

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https://dejure.org/1971,1340
BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68 (https://dejure.org/1971,1340)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1971 - IV ZR 731/68 (https://dejure.org/1971,1340)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1971 - IV ZR 731/68 (https://dejure.org/1971,1340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen die von der Urkundsstelle festgesetzten Gebühren eines Armenanwalts - Berechung der Auslagen für Postgebühren des Armenanwalts gegenüber der Staatskasse - Ersatz der pauschalen Postgebühren muss auch dem Armenanwalt ungekürzt zustehen, da hier die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1845
  • MDR 1971, 832
  • DB 1971, 2258
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 24.04.1968 - 15 W 1/68
    Auszug aus BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68
    Schrifttum und Rechtsprechung haben sich überwiegend für die Zugrundelegung der Gebühren des Wahlanwalts bzw. -verteidigers ausgesprochen (Lauterbach Kostengesetze 15. Aufl., § 26 BRAGebO Anm. 1; Riedel/Corves/Sußbauer BRAGebO 2. Aufl., § 26 Rdnr. 8; Gerold/Schmid BRAGebO 4. Aufl., § 26 Rdnr. 6; OLG Schleswig AnwBl 1967, 131; OLG Düsseldorf NJW 1967, 2216 [OLG Düsseldorf 28.06.1967 - 10 W 45/67] und AnwBl 1968, 62; OLG Hamm NJW 1968, 1483 [OLG Hamm 24.04.1968 - 15 W 1/68], jeweils mit weiteren Nachweisen; a.M. hinsichtlich des Armenanwalts OLG Bamberg JurBüro 1968, 468; LG Limburg JurBüro 1969, 239 mit zust. Anm. von Schalhorn).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 222/64

    Geltendmachung von Auslagen für Postgebühren durch den Armenanwalt gegenüber der

    Auszug aus BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68
    Auslagen für Postgebühren können auch vom Armenanwalt gegenüber der Staatskasse nach dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGebO berechnet werden, BGH Beschl. vom 21. Juni 1966 - VI ZR 222/64 = NJW 1966, 1411.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.1967 - 10 W 45/67
    Auszug aus BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68
    Schrifttum und Rechtsprechung haben sich überwiegend für die Zugrundelegung der Gebühren des Wahlanwalts bzw. -verteidigers ausgesprochen (Lauterbach Kostengesetze 15. Aufl., § 26 BRAGebO Anm. 1; Riedel/Corves/Sußbauer BRAGebO 2. Aufl., § 26 Rdnr. 8; Gerold/Schmid BRAGebO 4. Aufl., § 26 Rdnr. 6; OLG Schleswig AnwBl 1967, 131; OLG Düsseldorf NJW 1967, 2216 [OLG Düsseldorf 28.06.1967 - 10 W 45/67] und AnwBl 1968, 62; OLG Hamm NJW 1968, 1483 [OLG Hamm 24.04.1968 - 15 W 1/68], jeweils mit weiteren Nachweisen; a.M. hinsichtlich des Armenanwalts OLG Bamberg JurBüro 1968, 468; LG Limburg JurBüro 1969, 239 mit zust. Anm. von Schalhorn).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09

    Anwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe: Höhe der Pauschale für Post-

    Der Mehraufwand für die Berechnung der Pauschale anhand der Regelgebühren ist bei der PKH-Vergütung gering, weil hier - anders als bei der Festgebühr für Beratungshilfe - ohnehin eine am Streitwert ausgerichtete Gebührenberechnung erfolgen muss; dank Gebührentabellen und elektronischer Berechnungsprogramme bedeutet es daher keine unzumutbare Mehrbelastung, die Gebühren alternativ zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1971, 1845 a. E.).

    Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2).

    Dazu besteht jedoch kein Anlass; denn es gibt keinen überzeugenden Grund, dem Prozesskostenhilfeanwalt, der im Allgemeinen keine geringeren Auslagen hat als der Wahlanwalt, auch nur in Teilbereichen den Vorteil der Auslagenpauschalierung vorzuenthalten (BGH NJW 1971, 1845).

    3) Nach allem erscheint es aus Sicht des Senats nicht geboten, zur Frage, ob sich bei der Prozesskostenhilfevergütung die Auslagenpauschale (weiterhin) nach den Regelgebühren richtet, eine erneute Grundsatzentscheidung herbeizuführen, nachdem diese Frage seit den vorbezeichneten BGH-Entscheidungen (NJW 1971, 1845; 1966, 1411) geklärt war, das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz an dieser Handhabung nichts ändern wollte, die seither veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen mit einem scheinbar gegenteiligen Ergebnis sich auf den Sonderfall Beratungshilfe beziehen und die vermeintlich unterschiedliche Behandlung beider Komplexe sachgerecht ist (vgl. KG Berlin, OLG Düsseldorf, OLG Hamm, jeweils aaO.).

  • OLG Hamm, 11.09.2008 - 23 W 72/08

    Berechnung der Auslagenpauschale des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen

    Nur diese sind die "gesetzlichen" Gebühren des Anwalts und nicht die Gebühren, die als Folge einer Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts lediglich in gekürztem Umfang aus der Staatskasse beansprucht werden können ( §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 121, 123 BRAGO; vgl. auch BGH, NJW 1971, 1845; 1966, 1411).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2007 - 3 O 152/06

    Kostenfestsetzung

    Den Kreis der von der Gebührenermäßigung nach dem Einigungsvertrag betroffenen Rechtsanwälte auf die Berechnung der Entgelte in tatsächlich erwachsener Höhe zu verweisen und das in § 26 Satz 2 BRAGO jedem Anwalt zustehende Recht die Pauschale zu wählen, nur mit Einschränkungen zu gewähren, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 12.1.1998 - 82 AR 3/98 - JurBüro 1998, 256; VG Dessau, Beschl. v. 1.11.1994 - 2 B 25/93 - JurBüro 1995, 199; BGH, Beschl. v. 14.7.1971 - IV ZR 731/68 - NJW 1971, 1845 [zur Prozesskostenhilfegebühr]; a. A. Thüringer FG, Beschl. v. 25.11.1996 - II 5/96 Ko - juris).
  • OLG Dresden, 11.09.2008 - 3 W 932/08

    Höhe der Auslagenpauschale des Beratungshilfeanwalts

    Alldem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslagenpauschale beim "Armenanwalt" (NJW 71, 1845) nicht entgegen.
  • AG Siegburg, 31.12.2007 - 52 UR II 2404/07
    Entsprechend hat der BGH für die unter der BRAGO geltende Rechtslage bereits für die Bemessung der Postgebührenpauschale des PKH-Anwalts entschieden (vgl. BGH, NJW 1971, 1845).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1986 - 4 WF 145/86
    Hinsichtlich der abschließend von dem Amtsgericht zu treffenden Entscheidung wird angemerkt, daß die von dem Erinnerungsführer vertretene Rechtsansicht schon seit geraumer Zeit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1966, 1411; 1971, 1845) der ganz herrschenden Meinung entspricht (Mümmler, KostRspr. § 26 BRAGO Anm. 5; Riedel/ Sußbauer, BRAGO 5. Aufl. Anm. 8; Gerold/Schmidt, BRAGO 8. Aufl. Anm. 6; Hartmann, Kostengesetze 14. Aufl. § 26 BRAGO Anm. 2).
  • KG, 16.09.2008 - 1 W 277/08

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Berechnung der Postentgeltpauschale

    Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1971, 1845) steht dem nicht entgegen.
  • AG Berlin-Schöneberg, 18.03.2008 - 70 II RB 467/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Auslagenpauschale für Post- und

    Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die Rechtsprechung des BGH zu § 26 BRAGO verweist (BGH NJW 1971, S. 1845) ist auch dies kein Grund, von einer Herabsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale auf einen Betrag von 14, 00 EUR absehen zu können.
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