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   BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 147/69   

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https://dejure.org/1971,354
BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,354)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1971 - VIII ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,354)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,354)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Vertrages - Erfüllung des Rückgabeanspruches durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache - Möglichkeiten den bestehenden Herausgabeanspruch durchzusetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 308
  • NJW 1971, 2065
  • NJW 1972, 624 (Ls.)
  • MDR 1971, 836
  • DB 1971, 1468
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95

    Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht weiter nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 556 Abs. 1 BGB (BGHZ 56, 308, 310 f; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 = NJW 1987, 2367 = WuM 1987, 260 = ZMR 1987, 297 unter III 2 c) folgen will, nach der der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Mieters an der Sache nicht voraussetzt.

    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 56, 308, 310 f; Urteil vom 1. April 1987 aaO.), der sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 300, 304) für den Rückgabeanspruch des Vermieters gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB angeschlossen hat.

    Unvermögen im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 308, 311; 62, 388, 393 f; Urteil vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 113/72 = NJW 1974, 2317 unter B 1; Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 178/80 = NJW 1982, 2552 = WM 1982, 1234 unter 4) nicht schon dann vor, wenn die Erfüllung von dem Willen eines Dritten abhängt, solange die Möglichkeit besteht, daß der Schuldner rechtlich oder auch nur tatsächlich auf den Dritten einwirken und so die Leistung erbringen kann.

    Der Räumungstitel ermöglicht es dem Vermieter nicht nur, gemäß § 283 BGB auf vereinfachtem Weg einen Schadensersatzanspruch gegen diesen Mieter durchzusetzen, wenn sein Rückgabeanspruch nicht erfüllt wird (so schon BGHZ 56, 308, 312; zustimmend Bub/Treier/Scheuer aaO., V.A Rdnr. 22; Scholz, WuM 1991, 99, 101; Sternel, Mietrecht aktuell aaO., Rdnrn. 576 - 578).

  • BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08

    Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des

    Dem Rückgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Räume zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin möglicherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte (BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 - NJW 1996, 515, 516).
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

    Ebenso wenig zweifelhaft ist das Bestehen eines primären Rückgewähranspruchs, wenn der Rückgewährschuldner einen fälligen Anspruch auf Herausgabe des Leistungsgegenstandes gegen einen Dritten hat (vgl. BGHZ 56, 308, 311 für einen Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB a.F.).
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