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   BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69   

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https://dejure.org/1971,248
BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 (https://dejure.org/1971,248)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69 (https://dejure.org/1971,248)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69 (https://dejure.org/1971,248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistung eines Offenbarungseides über die Richtigkeit der erteilten Auskunft - Umfang einer zustehenden Delkredere-Provision - Anspruch auf Bucheinsicht - Anforderungen an das Rangverhältnis von Ansprüchen - Anspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Eidesstattliche Versicherung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Buchauszuges, Bucheinsicht, Subsidiarität, Rangfolge der Kontrollrechte, Rangordnung, Rechtsschutzbedürfnis, sofortiges Anerkenntnis in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 201
  • NJW 1971, 656
  • MDR 1971, 387
  • DB 1971, 380
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69
    Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides und auf Bucheinsicht sind - von den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts (BGHZ 32, 302) abgesehen - grundsätzlich gleichrangig.

    Das Berufungsgericht hat eine derartige Subsidiarität unter Heranziehung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 32, 302 zur Rangfolge der einem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer zustehenden Ansprüche (§ 87 c HGB) aufgestellt hat, bejaht.

    Zwar wäre er berechtigt, die von ihm für den Buchsachverständigen aufgewandten Kosten dann, wenn sich bei der Überprüfung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft ergibt, von dem Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu verlangen (BGH LM HGB § 87 c Nr. 1; BGHZ 32, 302, 306) [BGH 16.05.1960 - VII ZR 206/59].

    Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht zu der Entscheidung BGHZ 32, 302 in Widerspruch.

    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie in dem der Entscheidung BGHZ 32, 302 zugrunde liegenden Fall - der Provisionsanspruch zugleich von Wertungen (vgl. etwa § 87 Abs. 3 HGB) abhängig ist und der Eidespflichtige auch die sorgfältige Vornahme derartiger Wertungen beschwören müßte.

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69
    Auch in Fällen, in denen die Bucheinsicht - etwa weil der Schuldner dies aus Gründen des Geheimnisschutzes verlangt und verlangen kann (BGHZ 10, 385; Soergel/Siebert § 810 Anm. 1) - durch einen Buchsachverständigen vorgenommen werden müßte, kann dem Gläubiger daran gelegen sein, zunächst den für ihn weniger kostspieligen Weg des Offenbarungseidsverfahrens zu gehen.
  • BGH, 06.06.1963 - VII ZR 230/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69
    Diese Vorschrift ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, nicht eng auszulegen (RGZ 117, 332; BGH WM 1963, 990; Soergel/Siebert § 810 Anm. 7).
  • RG, 28.06.1927 - II 464/26

    Ausgeschiedener Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69
    Diese Vorschrift ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, nicht eng auszulegen (RGZ 117, 332; BGH WM 1963, 990; Soergel/Siebert § 810 Anm. 7).
  • RG, 14.05.1915 - III 398/14

    Recht des Handlungsagenten auf Büchereinsicht.

    Auszug aus BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - jeder einzelne in den Geschäftsbüchern beurkundete Vertragsabschluß unmittelbar entsprechende Provisionsansprüche zugunsten desjenigen auslöst, der die Einsicht in die Geschäftsbücher verlangt (RGZ 87, 10).
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f und BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten.

    bb) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205; Martinek/Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 666 Rn. 4 und 11; MüKoBGB/Schäfer aaO § 666 Rn. 21), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

    Nach ständ. Rechtspr. besteht aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385; 55, 201; 61, 180; 82, 132..).
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