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   BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71   

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BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
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Numerus clausus I

Art. 12 GG, absolute Zulassungsbeschränkungen, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Numerus clausus I

  • hartzkampagne.de

    Wertsystem des Grundgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zugangsbeschränkung zu Hochschulen - Bayern und Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Absolute Zulassungsbeschränkung; Berufswahlfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zeit.de (Pressebericht, 27.07.1972)

    Wenn jeder studieren würde...

  • zeit.de (Pressebericht, 21.7.1972)

    Numerus clausus am Rande der Verfassung

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Numerus Clausus

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 303
  • NJW 1972, 1561
  • NJW 1972, 1941 (Ls.)
  • NJW 2017, 3066
  • DVBl 1972, 725
  • DÖV 1972, 606
  • JR 65, 237
 
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Wird zitiert von ... (989)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG schon früher betont worden, daß nicht nur die dort verwendeten Begriffe Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind und einen einheitlichen Komplex der beruflichen Betätigung als Grundlage der Lebensführung ansprechen, sondern daß zur rechtlichen Ordnung dieser beruflichen Betätigung auch Vorschriften über die vorherige Ausbildung für einen Beruf gehören (vgl. BVerfGE 7, 377 [401, 406]).

    Diese Entwicklung zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Ausbildungswesens, das sich insoweit trotz des im übrigen bestehenden engen Zusammenhanges mit der Berufswahl von dieser unverkennbar abhebt: Die Berufsfreiheit verwirklicht sich gegenwärtig - abgesehen von dem der Sonderregelung des Art. 33 GG unterliegenden öffentlichen Dienst (vgl. dazu BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [379 f.]) - vorwiegend im Bereich der privaten Berufs- und Arbeitsordnung und ist hier vornehmlich darauf gerichtet, die eigenpersönliche, selbstbestimmte Lebensgestaltung abzuschirmen, also Freiheit von Zwängen oder Verboten im Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufes zu gewährleisten.

    Auch aus der bereits erörterten Einheitlichkeit des Art. 12 Abs. 1 GG folgt, daß der Regelungsvorbehalt sich nicht nur auf die Berufsausübung bezieht, sondern sich dem Grunde nach auch auf die Berufswahl (so schon BVerfGE 7, 377 [402 ff.]) und ebenso auf die der Berufswahl vorgelagerte Wahl der Ausbildungsstätte erstreckt.

    Nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 30, 292 [315 ff.]) ist die Regelungsbefugnis gemäß Art. 12 Abs. 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der Berufswahl berührt.

    Da von der Wahl der Ausbildung zugleich die Wahl des späteren Berufes abhängt und da ein auf der Erschöpfung der Ausbildungskapazität beruhender absoluter numerus clausus für eine bestimmte Fachrichtung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [407 f.]) gleichkommt, ist eine Anordnung schon nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, wobei die bedenklichen Nebenfolgen - Abwanderung in andere Fächer und Übergreifen auf das Ausland - nicht außer acht gelassen werden dürfen.

    wenn es um den Grundrechtsschutz des Staatsbürgers geht, der sowohl dem Bundesrecht wie dem Landesrecht untersteht, der Gesetzgeber in Bund und Ländern sich als Einheit behandeln lassen (BVerfGE 7, 377 [443]).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht in der Facharzt-Entscheidung vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 ausgeführt hat - der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt bestimmte Grenzen, die um so enger sind, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen wird und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und außenstehender Dritter berührt werden.

    Wenn aber die Regelung in den Grundrechtsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift und sich hier als Zuteilung von Lebenschancen auswirken kann, dann kann in einer rechtsstaatlich-parlamentarischen Demokratie der Vorbehalt, daß in den Grundrechtsbereich lediglich durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, nur den Sinn haben, daß der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst verantworten soll (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - [C II 3]).

  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die normative oder verwaltungsmäßige Beschränkung des Grundrechts sei aber dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Zulassungsbeschränkungen nicht einer Berufslenkung dienten, sondern der Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Überfüllung wehren sollten (vgl. BVerwGE 6, 13; BVerwG, JZ 1963, S. 675).

    Aus dieser engen Verknüpfung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend hergeleitet, daß Beschränkungen bei der Zulassung zur Ausbildung nicht einer Berufslenkung dienen dürfen (JZ 1963, S. 675; vgl. auch BVerwGE 6, 13 und 7, 287).

  • BVerwG, 08.02.1963 - VII B 24.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die normative oder verwaltungsmäßige Beschränkung des Grundrechts sei aber dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Zulassungsbeschränkungen nicht einer Berufslenkung dienten, sondern der Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Überfüllung wehren sollten (vgl. BVerwGE 6, 13; BVerwG, JZ 1963, S. 675).

    Aus dieser engen Verknüpfung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend hergeleitet, daß Beschränkungen bei der Zulassung zur Ausbildung nicht einer Berufslenkung dienen dürfen (JZ 1963, S. 675; vgl. auch BVerwGE 6, 13 und 7, 287).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob "Teilhaberechte" in gewissem Umfang bereits daraus hergeleitet werden könnten, daß der soziale Rechtsstaat eine Garantenstellung für die Umsetzung des grundrechtlichen Wertsystems in die Verfassungswirklichkeit einnimmt (vgl. dazu BVerwGE 27, 360 zur Privatschulfinanzierung).
  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Dadurch allein wird - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren Nachweisen) - insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will, grundsätzlich nur dazu verpflichtet, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 30, 292 [315 ff.]) ist die Regelungsbefugnis gemäß Art. 12 Abs. 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der Berufswahl berührt.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

  • BVerwG, 24.10.1958 - VII C 104.57

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Verfahren und gerichtliche Kontrolle erscheinen geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303).

    δ) Der unbestimmte Rechtsbegriff "schmal" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erlangt auch nicht etwa deshalb die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit, weil er mittlerweile durch die Rechtsprechung die erforderliche Konkretisierung und Konturierung erhalten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht der freien Berufswahl und das damit in engem Zusammenhang stehende Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 134, 1 ; 147, 253 ).
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