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   OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71   

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OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71 (https://dejure.org/1972,3257)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.1972 - 21 U 2941/71 (https://dejure.org/1972,3257)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 1972 - 21 U 2941/71 (https://dejure.org/1972,3257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch von Wohnungseigentümern gegen andere Wohnungseigentümer derselben Anlage auf Zufluss der anteiligen Mieteinnahmen für einen an der Außenmauer einer Lagerhalle auf dem Anwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft angebrachten Zigarettenautomaten; Einordnung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1995
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.03.1967 - VIII ZR 10/65

    Automatenaufstellvertrag

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, sich zur Rechtsnatur des Automatenaufstellvertrages nicht geäußert; er hat jedoch entschieden, daß die Vorschriften über die Raummiete, insbesondere die §§ 566, 571 BGB , dann nicht gelten, wenn der Waren- oder Leistungsautomat in den gewerblichen Betrieb des die Aufstellung gestattenden Betriebsinhabers eingegliedert ist (vgl. BGHZ 47, 202 = NJW 1967, 1414; BGH NJW 1969, 230 [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66] ).

    Betrifft der Automatenaufstellvertrag das Anbringen und Belassen eines Warenautomaten an der Außenmauer eines Gebäudes, das allgemein zugänglich ist, so ist dieser Vertrag, wenn der Aufsteller für die Überlassung der Aufstellfläche ein Entgelt zu entrichten hat, rechtlich ein Mietvertrag (vgl. Gelhaar, Anm. zu BGHZ 47, 202 in LM Nr. 14 zu § 566 BGB; Huffer, a.a.O.; Palandt-Putzo, Einf.

    Da der Außenautomat nicht in den Gewerbebetrieb des die Aufstellung zulassenden Vermieters eingegliedert ist, entfällt auch der vom BGH (vgl. BGHZ 47, 202 = NJW 1967, 1414) angeführte Grund für den Ausschluß des § 571 BGB (und des § 566 BGB ).

  • BGH, 30.09.1963 - VIII ZB 21/63
    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    In der Amtlichen Begründung zu § 43 WEG (abgedruckt bei Staudinger-Ring, Anm. A zu § 43 WEG) ist hierzu ausgeführt: "Aus dem Bestreben heraus, Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern zu verhindern oder zumindest möglichst schnell zu schlichten, stellt § 43 für fast alle Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern untereinander ein vereinfachtes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verfügung." Wie sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ergibt, sind nur (vgl. BayObLG NJW 1964, 47; Ermann-Westermann, BGB, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 43 WEG) die in den §§ 17, 18 und 19 WEG genannten Angelegenheiten dem Streitgericht zur Entscheidung nach den Regeln der ZPO zugewiesen.

    Zu erwähnen ist noch, daß es bei der Frage, ob eine streitige Angelegenheit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG vorliegt, nicht darauf ankommt, ob eine Materie, auf die sich der Streit bezieht oder mit ihr im Zusammenhang steht, im Wohnungseigentumsgesetz , durch Beschluß der Wohnungseigentümer oder in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist; das Streitverhältnis kann auch - nur - einen ins BGB oder dem sonstigen bürgerlichen Rocht geregelten Anspruch betreffen (vgl. BayObLG NJW 1964, 47; NJW 1970, 1551; BayObLGZ 1971, 273, 283; OLG Frankfurt NJW 1965, 2205; OLG München NJW 1968, 994).

    Dem Verfahren nach § 43 WEG sind somit auch diejenigen Gemeinschaftsansprüche zugewiesen, die an sich materiell der streitigen Gerichtsbarkeit angehören (vgl. BayObLG NJW 1964, 47).

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 32/64

    Merkmale einer verfassungsfeindlichen Vereinigung - Tatbeitrag zur Förderung

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    2 e vor § 535 BGB ; Raisch, BB 1968, 526; Roquette, das Mietrecht des BGB , 1966, § 535 Nr. 166 und für die Vermietung einer Fläche zu Reklamezwecken OLG Dresden OLGE 7, 462; KG LZ 1917, 961; LG Berlin JW 1934, 1130; LG Düsseldorf NJW 1965, 160; Erman-Schopp, Vorbem. 11 vor § 535 BGB ) und zwar über einen Grundstücksteil, somit Grundstücksmiete (ebenso Mittelstein, Die Miete, 3. Aufl., s, 18) und nicht Raummiete (vgl. § 580 BGB ).

    Das Landgericht Düsseldorf (NJW 1965, 160) hat die Anwendbarkeit des § 571 BGB bei der Vermietung von Außenwandflächen zu Reklamezwecken verneint; zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" in § 571 BGB sei eingeführt worden, um die Bevölkerung in den Städten, soweit sie zur Miete wohnte, vor der "Austreibung" zu bewahren; dieser Schutz sei bei der Vermietung zu kommerziellen Zwecken nicht geboten.

  • OLG Stuttgart, 23.09.1969 - 8 W 147/69

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Diese Bestimmung ist weit auszulegen (vgl. OLG Hamm ZMR 1968, 271; OLG Stuttgart NJW 1970, 102; Senatsurteil vom 4.10.1971 - 21 U 2415/70 - ).

    Gemeinschaftliches Eigentum sind deshalb auch Überdachungen von Terrassen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 102 [OLG Stuttgart 23.09.1969 - 8 W 147/69] ), Außenwände von Veranden (vgl. Palandt-Degenhart, Anm. 2 b zu § 5 WEG ) oder - wie hier - von Anbauten an ein Gebäude, in dem Eigentumswohnungen gebildet wurden.

  • BGH, 03.04.1968 - V ZB 14/67

    Sondereigentum an ganzem Gebäude

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Sondereigentum kann zwar auch an sämtlichen Räumen eines von mehreren auf demselben Grundstück befindlichen Gebäuden begründet werden, seine Erstreckung auf konstruktive Teile ist jedoch ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1968, 1230 [BGH 03.04.1968 - V ZB 14/67] ).
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, sich zur Rechtsnatur des Automatenaufstellvertrages nicht geäußert; er hat jedoch entschieden, daß die Vorschriften über die Raummiete, insbesondere die §§ 566, 571 BGB , dann nicht gelten, wenn der Waren- oder Leistungsautomat in den gewerblichen Betrieb des die Aufstellung gestattenden Betriebsinhabers eingegliedert ist (vgl. BGHZ 47, 202 = NJW 1967, 1414; BGH NJW 1969, 230 [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66] ).
  • BGH, 12.05.1959 - VIII ZR 43/58
    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Da für die Verwirrung das Zeitmoment eine Rolle spielt, und da bei kurzen Verjährungsfristen Verwirkung nur selten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1959, 1629; BB 1969, 332), ist kurz auf die Verjährung von Ansprüchen zwischen Wohnungseigentümern einzugehen, soweit Geldansprüche in Betracht kommen, die aus der Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums herrühren.
  • BGH, 05.10.1951 - I ZR 92/50

    Raummiete und Lagervertrag

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Es kommt nicht darauf an, wie die Parteien einen Vertrag überschreiben oder bezeichnen, sondern darauf, welchem der Vertragstypen des BGB ein Vertrag seinem Inhalt nach zuzuordnen ist (vgl. RGZ 141, 99; BGHZ 3, 200).
  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 30/65

    Verjährung einer der Kontokorrentbindung unterliegenden Forderung

    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Da für die Verwirrung das Zeitmoment eine Rolle spielt, und da bei kurzen Verjährungsfristen Verwirkung nur selten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1959, 1629; BB 1969, 332), ist kurz auf die Verjährung von Ansprüchen zwischen Wohnungseigentümern einzugehen, soweit Geldansprüche in Betracht kommen, die aus der Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums herrühren.
  • OLG Celle, 31.01.1967 - 10 U 225/66
    Auszug aus OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71
    Es werden auf diesen Vertrag die Grundsätze des Mietrechts (vgl. OLG Hamm - 4. ZS - ZMR 1965, 143; OLG Düsseldorf BB 1965, 267; OLG Karlsruhe MDR 1967, 595; OLG Celle NJW 1967, 1425; BB 1968, 524) angewandt; der Vertrag wird auch als partiarisches Rechtsverhältnis eigener Art angesehen (vgl. OLG Kamm - 8. ZS - NJW 1964, 2021 [OLG Hamm 03.07.1964 - 8 U 61/64] ; Huffer, a.a.O.); nach einer dritten Meinung handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei des zwar auch mietrechtliche Merkmale vorliegen, wobei aber die gesellschaftsähnlichen Elemente überwiegen (vgl. OLG Köln JMBlNRW 1962, 269; vgl. auch Soergel-Schultze-v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl., Vorbem. 93 vor § 705); schließlich wird der Vertrag unter die Gestattungsverträge eingereiht (vgl. Roquette, BlGBW 1965, 195).
  • RG, 16.05.1933 - VII 50/33

    Ist ein Vertrag wegen Überlassung eines Schrankfaches in der Stahlkammer einer

  • OLG Hamburg, 11.01.1967 - 4 U 92/66
  • OLG Braunschweig, 20.01.1965 - 2 W 97/64
  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • OLG München, 15.12.1967 - 4 W 143/67

    Verweisung an die freiwillige Gerichtsbarkeit gegen den Willen der Parteien;

  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 19.08.1971 - BReg. 2 Z 99/70

    Wohnungseigentum; Teilungserklärung; Eigentümer; Wohnung; Sondereigentum; Beruf;

  • FG Bremen, 09.03.1971 - II 2/69
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    Maßgeblich kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darauf an, welchem gesetzlichen Vertragstyp - hier einem Tarifkundenvertrag gemäß den Vorschriften der § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EnWG 1998 und der AVBGasV - ein Vertrag seinem Inhalt nach zuzuordnen ist (vgl. hierzu bereits RGZ 141, 99, 103, sowie BGH, Urteil vom 5. Oktober 1951 - I ZR 92/50, BGHZ 3, 200, 202, und OLG München, Urteil vom 14. Februar 1972 - 21 U 2941/71, juris Rn. 48).
  • OLG Köln, 07.10.1999 - 12 U 90/99

    Rechtsnachfolge bei Vermietung von Gebäudeaußenwandflächen zu Reklamezwecken

    Ungeachtet dessen, dass die Parteien die Nutzungsüberlassung ohnehin als Vermietung bezeichnet haben, stellt sich das Zur-Verfügung-Stellen von Gebäudeaussenwänden etc. zu Reklamezwecken als Vermietung von Teilen eines Grundstücks dar (OLG Hamm MDR 1976, 143 f.; NJW-RR 1992, 270 f.; OLG München NJW 1972, 1995 f.; Palandt-Putzo, a.a.O., § 571 Rdnr. 2; MünchenerKommentar-Voelskow, BGB, 3. Auflage, § 571 Rdnr. 6; Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Auflage, § 571 Rdnr. 14).
  • LG Hamburg, 29.08.1991 - 302 O 68/91
    Es ist für § 571 I BGB unerheblich, ob der Erwerber die auf ihn übergehenden Pflichten oder ihr Bestehen kannte oder nicht (BGHZ 13, 1 ff.; OLG München NJW 1972, 1995; MünchKomm(-Voelskow), aaO, § 571 BGB Rn. 16; Emmerich/Sonnenschein(-Emmerich), aaO, § 571 BGB Rn. 19).
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Rechtsprechung
   LG Bielefeld, 22.03.1972 - 1 S 416/71   

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LG Bielefeld, Entscheidung vom 22. März 1972 - 1 S 416/71 (https://dejure.org/1972,3177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1995
  • VersR 1973, 188
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