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   KG, 26.05.1972 - 1 W 1269/71   

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KG, 26.05.1972 - 1 W 1269/71 (https://dejure.org/1972,1224)
KG, Entscheidung vom 26.05.1972 - 1 W 1269/71 (https://dejure.org/1972,1224)
KG, Entscheidung vom 26. Mai 1972 - 1 W 1269/71 (https://dejure.org/1972,1224)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2045
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt

    Soweit obsiegende Streitgenossen, die gemeinsam von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können (Senat NJW 1972, 2045), ist die im Kostenfestsetzungsbeschluss unterbliebene, aber gebotene Aufteilung auf ein vom Erstattungsschuldner eingelegtes Rechtsmittel nachzuholen.

    Der Senat vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die einzelnen Streitgenossen grundsätzlich nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Anteil an den Gesamtkosten erstattet verlangen können, und zwar regelmäßig nach Kopfteilen, sofern sie nicht mehr gezahlt haben oder notgedrungen werden zahlen müssen (vgl. im Einzelnen Senat NJW 1972, 2045 und JurBüro 1984, 1090).

    Der Senat hat in NJW 1972, 2045 seine zu der Streitfrage schon früher vertretene Ansicht (vgl. NJW 1964, 357) mit allgemeinen Ausführungen bestätigt, die eine Beschränkung auf den Fall unterschiedlichen Prozesserfolgs der gemeinsam vertretenen Streitgenossen nicht erkennen lassen.

    Das somit zulässige Begehren der Klägerin ist auch begründet, da jeder der mehreren obsiegenden Erstattungsgläubiger nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (NJW 1972, 2045 und NJW-RR 1998, 860) nur einen anteiligen, für jeden gesondert, und zwar hier nach Kopfteilen festzusetzenden Erstattungsanspruch hat.

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

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  • KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02

    Kostenausgleichung: Klage eines BGB-Gesellschafters als Prozessstandschafter und

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 09.04.2002 - 1 W 41/02

    Erstattung von Testkaufauslagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Testkaufsache

    Entgegen der an dieser Rechtsprechung teilweise geübten Kritik (vgl. etwa Mümmler in Anm. zu OLG Koblenz 1985, 1865) beruht diese Einschränkung nicht auf der Prüfung und Bejahung eines sachlichrechtlichen Anspruchs aus unrechtfertigter Bereicherung, sondern bezweckt sie im Interesse einer möglichst endgültigen und richtigen Umsetzung des Kostentitels, eine durch den Kostentitel nicht gedeckte Bereicherung auf Seiten des Erstattungsgläubigers zu vermeiden (vgl. Senat NJW 1972, 2045 und JurBüro 1976, 668).
  • OLG Stuttgart, 18.04.1977 - 8 W 173/76

    Haftung eines gemeinsam beauftragten Anwalts durch Streitgenossen als

    In der Lit. wurden hiergegen jedoch gewichtige Bedenken geltend gemacht (Eg. Schneider, JurBüro 1969, 351, 942;.Rpfleger 1971, 165; Lang, Rpfleger 1969, 229; NJW 1970, 408), in der Rechtsprechung hat das KG an der früheren Auffassung festgehalten (NJW 1964, 357 m. zahlreichen Hinweisen; 1972, 2045), obsiegende Streitgenossen, die zusammen mit einem unterliegenden nur von einem Anwalt vertreten worden seien, könnten grundsätzlich nur den auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen, es sei denn, sie hätten effektiv mehr gezahlt oder sie müßten notgedrungen mehr zahlen (vgl. auch. OLG Karlsruhe, 9. ZS., NJW 1968, 1479; OLG Nürnberg, NJW 1975, 2346; sowie aus der Lit. z.B. Bauknecht, NJW 1954, 415).
  • KG, 10.04.1979 - 1 W 1293/79

    Mehrvertretungszuschlag im Mahnverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, ist das auch im Außenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozeßgegner zu berücksichtigen (vgl. Senat in NJW 1972, 2045 mit Nachweisen).
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