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   BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70   

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https://dejure.org/1971,430
BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 (https://dejure.org/1971,430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff - Wahrscheinlichkeit - Folgen - Warzen - Entfernung - Einwilligung - Dringliche Entscheidung

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern: juristische Gesichtspunkte zum Thema (Albin Eser; Urban & Schwarzenberg 1982, 178)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 335
  • MDR 1972, 225
  • VersR 1972, 153
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es ist - unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 29, 33 - der Meinung, daß die Einwilligung der damals mehr als 16 1/2 jährigen Klägerin genügt habe.

    3. Dem Berufungsgericht kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit es unter Berufung auf das Ur teil des erkennenden Senats BGHZ 29, 33 eine Einwilligung und damit auch die nach obigem erforderliche Aufklärung der Eltern der Klägerin für entbehrlich gehalten hat.

  • BGH, 22.06.1971 - VI ZR 230/69

    Ärztliche Aufklärung - Patient - Gesetzlicher Vertreter - Diagnostischer Eingriff

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Die Bedenken des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzugehen, den auch der Bundesgerichtshof ständig aus wohlerwogenen Gründen gegenüber den Angriffen eines Teils des Schrifttums aufrechterhalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - LM BGB § 823 (Aa) Nr. 26; vgl. im übrigen Soergel/Zeuner 10. Aufl. Rdz. 16 zu § 823 BGB).
  • BGH, 11.04.1961 - VI ZR 188/60

    Schadensrechtliche Regulierung der gesundheitlichen Folgen eines

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es genügt vielmehr, daß spätere Schadensfolgen immerhin ernstlich in Betracht kommen können (BGH Urteil vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 VersR 61, 595 und ständig).
  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern:

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Die Einwilligung des Jugendlichen aufgrund einer nur an ihn gerichteten Aufklärung (auch daran fehlte es indessen hier) kann deshalb bei einerseits aufschiebbaren, andererseits nicht unwichtigen Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung nicht genügen (vgl. auch BGH-Urteil vom 10. Februar 1959 - 5 StR 533/58- NJW 1959, 825).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Nach der im Berufungsurteil herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 46, 60; st. Rspr.) kann von einer Aufklärung über mögliche Zwischenfälle regelmäßig nur abgesehen werden, wenn diese Möglichkeit bei einem verständigen Menschen für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fallen kann.
  • BGH, 13.01.1970 - VI ZR 121/68

    Ärztliche Behandlung von Warzen - Anspruch auf Schadensersatz wegen einer

    Auszug aus BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70
    Es hätte vor allem beachten müssen, daß in diesem Lebensalter die Zurückhaltung vor einer schmerzlosen und als folgenlos vorgestellten Behandlung nicht durch hinreichend kritische Bedenken gestützt wird, und daß gerade ein Junges Mädchen dieses Alters erfahrungsgemäß einer kosmetische Verbesserungen versprechenden Maßnahme eher unbedenklich zuzustimmen neigt (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 13. Januar 1970 - VI ZR 121/68 - VersR 1970, 324, 326).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

    Auch teilt der Senat die wohl überwiegend vertretene Ansicht, dass es bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff - wie der noch nicht als Standard-Impfung geltenden Impfung gegen das Corona-Virus - es zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsens bedarf (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 336; Lettmaier ZKJ 2020, 85, 86; vgl. auch BGH NJW 1972, 335).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Hiergegen bestehen schwere verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 76/70 - NJW 1972, S 335 (337) - ausführt, auch bei geringer Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen des Eingriffs komme eine Aufklärung über diese Folgen umso eher in Betracht, je weniger der mit dem Eingriff bezweckte Erfolg einem vernünftigen Menschen dringlich und geboten erscheinen müsse, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Die Anforderungen an die Aufklärung sind in solchen Fällen sehr streng: Der Patient muss darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.).
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