Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,16
BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71 (https://dejure.org/1971,16)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1971 - 1 StR 485/71 (https://dejure.org/1971,16)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71 (https://dejure.org/1971,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung - Bestimmung der Gesamtstrafe als gesonderter Strafzumessungsvorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 75 Abs. 1 Satz 2 n.F.; StPO § 267 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 268
  • NJW 1972, 454
  • MDR 1972, 157
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (231)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.11.1965 - 1 StR 444/65
    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].

    Andererseits sind bei der vorangehenden Einzelstrafzumessung in der Regel lediglich solche Umstände zu berücksichtigen, die sich gerade aus der jeweiligen Einzeltat ergeben, da ja § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Gesamtstrafenbildung einen eigenen Zumessungsvorgang vorsieht (vgl. LK § 75 Rn. 13; Schönke-Schröder a.a.O. § 74 Rn. 10; vgl. auch BGH NJW 1966, 509 Nr. 13).

  • RG, 30.01.1911 - I 1234/10

    Nach welchen Grundsätzen hat die "Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe" bei

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].

    Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die einzelnen Taten Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit sind und deshalb nicht als bloße Summe, sondern als ein Inbegriff beurteilt werden müssen, dem eine selbständige Bedeutung zukommen kann (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT.-Drucks. V/4094 S. 26 mit Hinweis auf § 69 E 1962 Begr. S. 193 f, die z.T. die Formulierung von RGSt 44, 302, 306 übernimmt).

  • BGH, 30.06.1970 - 3 StR 17/68

    Vernichtungslager Treblinka

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Im Urteil darzulegen braucht er nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 899; Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 64 - 6/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721; Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Eingehender hingegen wird die Höhe der Gesamtstrafe in der Regel dann begründet werden müssen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 8, 205, 210 [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55] und Urteil vom 24. Februar 1967 - 1 StR 38/67).
  • KG, 16.06.1969 - 1 W 3283/68
    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Das gilt vor allem für die Frage, ob gemäß § 14 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Tatmehrheit grundsätzlich für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen (BGHSt 24, 164; BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306) hat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die Eigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht nur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509 Nr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung der Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt 12, 1, 6, 7) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].
  • BGH, 19.10.1971 - 1 StR 613/70

    Erforderlichkeit der Wiedergabe aller in Betracht gezogenen Gesichtspunkte für

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Im Urteil darzulegen braucht er nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 899; Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 64 - 6/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721; Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70).
  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71
    Das gilt vor allem für die Frage, ob gemäß § 14 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Tatmehrheit grundsätzlich für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen (BGHSt 24, 164; BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Für die neuerlich zu treffende Gesamtstrafenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271).
  • BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08

    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher

    Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung von Einzelstrafen bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten entwickelt worden sind (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 17), lassen Raum für eine verfahrensökonomische Anwendung des Systems der Strafenbildung bei Tatmehrheit.

    Zur sachgerechten Erfassung des Gesamtunwerts solcher langgestreckter Tatserien und der dafür wesentlichen Zusammenhänge wie Gleichartigkeit der Motivationslage sowie Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung und gleichbleibender Rahmenbedingungen reichen die gesetzlichen Regeln über die Strafenbildung bei Tatmehrheit und die ergänzend dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Strafzumessung bei Serientaten aus (vgl. BGHSt 24, 268, 270; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4; § 54 I Bemessung 2, 4).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht