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   OLG Karlsruhe, 16.12.1971 - 1 Ss 262/71   

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OLG Karlsruhe, 16.12.1971 - 1 Ss 262/71 (https://dejure.org/1971,1453)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.1971 - 1 Ss 262/71 (https://dejure.org/1971,1453)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - 1 Ss 262/71 (https://dejure.org/1971,1453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 962
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.).

    Darüber hinaus kommt es für die Annahme von Gewalt i. S. d. § 240 StGB aber auch auf eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 u. NStZ-RR 1998, 58; KG VRS 63, 120 f.).

  • LG Karlsruhe, 29.07.2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Dichtes Auffahren auf der Autobahn zur Erzwingung

    Der Überholvorgang beginnt bereits bei einem schon vorher linksfahrenden Fahrzeug mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes (§ 4 StVO) mit Überholgeschwindigkeit in Überholabsicht (Bay DAR 93, 269, Kar NJW 72, 962, 963, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Aufl. § 5 StVO Rz. 22).

    Eine solche Gefährdung setzt voraus, dass ein Unfall in bedrohliche bzw. nächste Nähe gerückt wird (Kar NJW 72, 962).

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit

    Im Straßenverkehr - wie im vorliegenden Fall - kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (BGHSt 19, 263; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21).

    Abzustellen ist dabei vor allem auf die Intensität, das heißt auf Art und Dauer der Einwirkung, da diese in der Regel je länger sie andauert, um so unausweichlicher, mithin als Zwang empfunden wird (OLG Karlsruhe;. NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21 mit Beisp.; OLG Köln, NStE StGB § 240 Nr. 25; Tröndle, § 240 Rdnr. 28 m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98

    Nötigung im Straßenverkehr

    Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in Furcht und Schrecken versetzt und damit geeignet ist, ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff.; BayObLG NJW 1993, 2882 f.).

    Die Mehrzahl der obergerichtlichen Entscheidungen sieht als Voraussetzung für die Annahme von Gewalt i.S.d. § 240 StGB aber auch eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (Buchst 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB-, OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 ff, Justiz 1998, 35 ff?; KG VRS 63, 120 f.).

    Zwar hat die Rechtsprechung bei nur nicht ganz unerheblicher Dauer der bedrängenden Fahrweise auch dann Gewalt angenommen, wenn für den anderen Verkehrsteilnehmer eine konkrete, nicht unerhebliche Gefahr bestanden hat (OLG Karlsruhe VRS 57, 415 ff, NJW 1972, 962 ff - KG VRS 35, 437; OLG Hamm VRS 27, 276).

  • OLG Koblenz, 29.04.1993 - 1 Ss 29/93

    Rücksichtslosigkeit; Überholvorgang

    Der nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB rechtlich erhebliche Überholvorgang beginnt bereits mit dem Ansetzen zum Überholen, spätestens mit dem Ausscheren nach links (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962, 963; Rüth in LK StGB , 10. Aufl., § 315 c Rdnr. 42; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 5 StVO Rdnr. 22; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 5 Rdnr. 8).
  • OLG Frankfurt, 15.06.1994 - 3 Ss 342/93
    Als h.M. wird die Formel akzeptiert, eine Gefahr sei dann "konkret", wenn der Eintritt eines Unfalls, also der Eintritt eines Schadens, in bedrohliche, nächste Nähe gerückt ist (BGHSt 13, 66, 70; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; erk. Senat, Beschluß v. 7. Juli 1993 - 3 Ss 212/93).

    Für ähnlich gelagerte Sachverhalte haben frühere Entscheidungen in den Aufdrängen einer bestimmten Fahrweise durch rechtswidriges Verkehrsverhalten nicht nur ein Verkehrsdelikt, sondern zugleich auch ein Willensbeugungsdelikt gesehen (OLG Celle, VRS 68, 43 f.; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962).

  • LG Saarbrücken, 24.04.2023 - 13 S 156/22

    Rechtsüberholen führt zu Unfall: Haftungsfragen

    Ein Überholmanöver beginnt durch ein Ausscheren auf eine andere Fahrspur oder - wie hier - durch eine deutliche Verkürzung des nach § 4 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 1 Ss 262/71 -, NJW 1972, 962 ff.; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 5 StVO, Rn. 8 m.w.N.).
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