Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65   

Soraya

Art. 20 Abs. 3 GG, zulässige richterrechtliche Entwicklung eines Schadensersatzanspruchs analog § 847 BGB für Persönlichkeitsverletzungen entgegen § 253 BGB aF (contra legem) (Hinweis: auch nach der Neuregelung des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 BGB zum 1.8.02 ist der Anspruch auf Geldleistung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht kodifiziert, dieser Anspruch wird von der BGH-Rechtsprechung nicht mehr als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch verstanden);

Art. 5 GG, Regenbogenpresse unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Schadensersatzes in Geld bei Persönlichkeitsverletzung

Besprechungen u.ä.

  • honsell.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 34, 269
  • NJW 1973, 1221
  • MDR 1973, 737
  • GRUR 1974, 44
  • VersR 1973, 1132
  • DVBl 1973, 784
  • DÖV 1973, 456
  • afp 1973, 435



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Wird zitiert von ... (315)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 113, 29 ; BVerfGK 9, 174 ; BGHSt 34, 397 ; 52, 110 ) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07  

    Caroline von Monaco III

    Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 50, 234 ).

    Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 34, 269 ; 35, 202 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    Dass Auslegungsspielräume von Verfassungs wegen weiter oder enger gezogen sein können je nachdem, ob es darum geht oder nicht darum geht, Verfassungsgeboten - die auch die Rechtsstellung des Einzelnen betreffen können - im Wege der verfassungskonformen Auslegung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; zum Erfordernis und zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung vgl. auch BVerfGE 86, 288 ; 99, 341 ; 118, 212 ), steht auf einem anderen Blatt und spielt hier keine Rolle.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat bereits früher betont, dass bei einer richterlichen Rechtsfortbildung im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG jedenfalls zu prüfen ist, ob das Fachgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden gefolgt ist (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 96, 375 ).

    Dient die vom Richter gewählte Lösung dazu, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, wie etwa in der Soraya-Entscheidung (vgl. BVerfGE 34, 269 ), sind die Grenzen für richterliche Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird.

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