Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 27.03.1973

Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,57
BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 (https://dejure.org/1973,57)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 (https://dejure.org/1973,57)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 (https://dejure.org/1973,57)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 112a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr - Vereinbarkeit mit dem GG - Grundgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 185
  • NJW 1973, 1363
  • MDR 1973, 826
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 [349]) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt hat (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]) - die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher als weiteren Haftgrund die Wiederholungsgefahr anerkannt, obwohl hierbei nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, also ein präventiver Gesichtspunkt, maßgebend ist (BVerfGE 19, 342 [349 f.]).

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt hat (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]) - die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt hat (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]) - die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
    Die Entziehung der persönlichen Freiheit muß daher stets durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG die Einhaltung besonderer Verfahrensgarantien fordert (vgl. BVerfGE 35, 185 ).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Hierfür lässt sich insbesondere nicht darauf verweisen, dass das Zitiergebot dann nicht greift, wenn das Gesetz geltende Grundrechtsbeschränkungen durch das bisherige Recht unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholt (vgl. dazu BVerfGE 35, 185 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72   

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BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung eines Untersuchungshäftlings - Mißbrauch eines Freiheitsrechts - Konkrete Anhaltspunkte - Gefährdung der Ordnung in der Anstalt - Grundrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 5
  • NJW 1973, 1363
  • MDR 1973, 828
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72
    Für die Auslegung von § 119 Abs. 3 und 4 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach diesen Bestimmungen ist entscheidend, daß das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muß (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebieten.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt für das Grundrecht auf Freiheit mit verfassungsrechtlichem Rang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

    Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 5 ).

    Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).

    Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - "realen" Gefährdung (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ) nicht erreicht.

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