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   BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71   

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https://dejure.org/1973,317
BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,317)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1973 - III ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,317)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1973 - III ZR 47/71 (https://dejure.org/1973,317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulträgerschaft - Städtische Trägerschaft - Staatliche Schule - Beamteter Lehrer - Schaden am Schulgebäude

Besprechungen u.ä.

  • rps-schule.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftungsfragen bei der Beschädigung oder Zerstörung von Schulträgereigentum durch Lehrer und Schüler (Roland Wörz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 371
  • NJW 1973, 1461
  • MDR 1973, 917
  • VersR 1973, 748
  • DÖV 1973, 790
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Auszug aus BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
    Voraussetzung ist dabei, daß diese Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübersteht, wie es für das Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft (BGHZ 26, 232, 234 = NJW 58, 629 ); BGHZ 27, 210, 211 = NJW 58, 1392 ); BGHZ 32, 145, 146 = NJW 60, 1005 ) u. a.).

    Aus der Entscheidung des Senats in BGHZ 27, 210 ff. = NJW 58, 1392 aber ergibt sich bereits, daß nicht in jedem Fall, in dem die Amtspflichtverletzung gleichzeitig den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung bildet, derjenige, gegen den sich diese unerlaubte Handlung richtete, auch Dritter i. S. des § 839 BGB ist.

  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
    Voraussetzung ist dabei, daß diese Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübersteht, wie es für das Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft (BGHZ 26, 232, 234 = NJW 58, 629 ); BGHZ 27, 210, 211 = NJW 58, 1392 ); BGHZ 32, 145, 146 = NJW 60, 1005 ) u. a.).

    Den Ausführungen in BGHZ 32, 145, 149 = NJW 60, 1005 kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
    Voraussetzung ist dabei, daß diese Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübersteht, wie es für das Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft (BGHZ 26, 232, 234 = NJW 58, 629 ); BGHZ 27, 210, 211 = NJW 58, 1392 ); BGHZ 32, 145, 146 = NJW 60, 1005 ) u. a.).
  • BGH, 25.06.1956 - III ZR 304/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
    Es kann mithin als Dienstherr i. S. der oben wiedergegebenen Bestimmung auch ein anderer als die Anstellungskörperschaft des Beamten in Betracht kommen (so bereits Urteil des Senats v. 25.06.1956 - III ZR 304/54 = LM Nr. 2 zu § 23 DBG = VersR 56, 657/8 m. w. Nachw.; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., Anm. B II 3 zu § 78; Leusser-Gerner-Kruis, BayBG, 2. Aufl., Anm. 7 a zu Art. 85; Weiss-Kranz, Handkommentar zum BayBG, Anm. 16 zu Art. 85).
  • RG, 03.11.1931 - III 130/31

    1. Ist die den Notaren durch das Zuwachssteuergesetz auferlegte Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71
    In Art. 85 BayBG ist die Haftung des Beamten aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, abschließend geregelt, so daß daneben eine Haftung aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Weiss-Kranz, a.a.O. Anm. 3 zu Art. 85; Hefele-Schmidt, Kommentar zum BayBG, 1961, Anm. 5 zu Art. 85; Fischbach, a.a.O. Anm. A II 2 zu § 78; RGZ 134, 311, 320) .
  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 60, 371, 372).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgäbe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst (BGHZ 26, 232, 236; 60, 371, 373; MünchKomm-Papier § 839 Rdn. 168; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 245 m.w.Nachw.).

    Dies allein rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Geschädigte "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist (BGHZ 60, 371, 374).

    Die in BGHZ 60, 371, 375 offengelassene Frage, ob der Beamte gemäß § 823 BGB persönlich haftet, sofern eine Anwendung des § 839 BGB daran scheitert, daß der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Wie der Senat in der wiederholt in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 60, 371 ff., 376 f. ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß sich die Haftung verschiedener in der Erfüllung einer einheitlichen staatlichen Aufgabe verbundener Funktionsträger, sofern eine spezielle Regelung nicht getroffen ist, nach den von der Rechtsordnung allgemein dargebotenen Regeln richten soll.

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11

    Haftung des kommunalen Schulträgers für Verletzungen eines im Landesdienst

    Auch wenn sich der Unfall danach in einem Gefahrenbereich ereignete, für den zwar einerseits die Zugehörigkeit der Zeugin K zum Organisationsbereich des klagenden Landes als ihres Dienstherren im Vordergrund stand, in dem andererseits aber auch eine besondere Nähebeziehung der Zeugin zur Beklagten bestand, die sich aus dem Umstand ergibt, dass das klagende Land als Dienstherr der Zeugin K und die beklagte Gemeinde nach Art. 8 Abs. 3 Verf NW gemeinsam die Pflicht haben, Schulen zu errichten und zu fördern, wobei dieser dem Land und den Kommunen gemeinsam erteilte Bildungsauftrag nach §§ 57, 78, 79 SchulG NRW funktions- und arbeitsteilig dergestalt wahrgenommen wird, dass das Land im Wesentlichen Träger des mit der Unterrichtserteilung verbundenen Personalaufwandes ist (§§ 57 Abs. 5, 92 Abs. 2 SchulG NRW), während der Sachaufwand unter der Schulaufsicht des Landes (Art. 8 Abs. 3 S. 2 Verf NW, § 86 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW) im Wesentlichen den kommunalen Körperschaften zur Last fällt (§ 78 Abs. 1, 79 SchulG NRW; vgl. hierzu auch BGH NJW 1973, 1461ff, Tz. 5 bei juris ), was in der Konsequenz dazu führt, dass im Streitfall das Land und die Beklagte als Schulträger den Organisationsbereich, dem die Zeugin K aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Lehrerin angehört, zusammen beherrschen, bietet allein das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH VersR 1974, 784 f, Tz. 4 bei juris ), der der Senat folgt, doch keine ausreichende Rechtfertigung dafür, Land und Beklagte im Verhältnis zur Zeugin gleichsam als Einheit anzusehen und daher die der Zeugin aus Anlass ihres (Dienst-) Unfalls vom 27.02.2009 zustehenden Ansprüche nach § 46 Abs. 1 S. 1 BeamtVG beiden gegenüber auf die in §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten zu beschränken.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 22.10.2009 III ZR 295/08- VersR 2010, 167 f, Tz. 20 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 11.10.2007 III ZR 301/06-, VersR 2008, 252 f, Tz. 15 m.w.N.; Urteil vom 06.11.1986 III ZR 120/85-, NVwZ 1987, 531 f = MDR 1987, 387 f, Tz. 12 f bei juris m.w.N.; Urteil vom 16.05.1983 -III ZR 78/82-, NJW 1984, 118 f, Tz. 12 f bei juris; Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f, Tz. 4 bei juris; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2008 -9 A 38/07-, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 19 bei juris; OLG Köln, DVBl. 1990, 311 ), der der Senat auch insoweit folgt, kann "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB dabei zwar auch eine (andere) juristische Person des öffentlichen Rechts sein, wenn ihr der für die haftpflichtige Körperschaft tätige Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm bzw. seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist ( BGH VersR 2008, 252 f, Tz. 15 ).

    Wirken allerdings der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können Pflichten, die einer der beteiligten Körperschaften im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche auslöst ( BGH VersR 2010, 346 aaO.; Palandt-Sprau, aaO. Rn. 46 jeweils m.w.N .), Zwar geht es im Streitfall nicht um die Beurteilung der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien (Land und Gemeinde) als (jeweils) öffentlichrechtliche Körperschaft, sondern allein um das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der in Diensten des klagenden Landes stehenden Zeugin K. Für dieses kann jedoch, soweit es um Pflichtverletzungen der Beklagten geht, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Zeugin stehen, entgegen der Auffassung des klagenden Landes nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Land und Beklagter, da -wie dargelegtdie Beklagte als Schulträger und das Land als Dienstherr der Zeugin K gleichsinnig und nicht etwa in Vertretung widerstreitender Interessen bei der Umsetzung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zusammen wirken, wobei im Rahmen dieses Auftrags beide Körperschaften aufgrund ihrer engen Verbundenheit miteinander als Teile einer einheitlichen Organisation und ihre Beziehung untereinander als ein "Internum" erscheint ( BGH, Urteil vom 07.05.1973 III ZR 47/71- = NJW 1973, 1461 ff, Tz. 5 bei juris ), was in gleicher Weise auch für die rechtliche Beziehung der Beschäftigten Beider zur jeweils anderen Körperschaft gelten muss.

    Die zwischen Lehrer und Kommune bestehenden Rechtsbeziehungen können nach Einschätzung des Senats insoweit nicht anders beurteilt werden als in den in der Rechtsprechung entschiedenen -umgekehrt gelagerten- Fällen einer Schädigung des Schulträgers durch dienstliches Fehlverhalten einer im Dienst des Landes stehenden Lehrkraft (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-, NJW 1973, 1461 f; VG Schleswig, NVwZ-RR 2009, 188 ff, Tz. 17 ff bei juris ; OLG Köln DVBl. 1990, 311).

    Das Land, in dessen Diensten die geschädigte Lehrkraft steht, ist wie dargelegt nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 Verf NW selbst gemeinsam mit den Gemeinden (hier konkret der Beklagten) mit der Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags befasst, zu dessen Ausführung es sich der eingesetzten Lehrkräfte bedient und in dessen Umsetzung sich die schadensverursachende Pflichtverletzung ereignet hat; demgegenüber sind die Schüler gleichsam nur "Objekt" der von Land und Gemeinde wahrgenommenen Bildungsaufgabe ( BGH Urteil vom 07.05.1973 -III ZR 47/71-; NJW 1973, 1461 ff, Tz. 6 bei juris ).

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84

    Beamtenrecht - Lehrer - Schadensersatzpflicht - Dienstpflichtverletzung

    Aus den vorangegangenen Erwägungen vermöge das Berufungsgericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - nicht zu folgen, nach dem eine bayerische Stadt, die Trägerin des Sachaufwandes für ein staatliches Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes sei, hinsichtlich der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelung als Dienstherr des Lehrers zu betrachten sei.

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspreche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 -.

    Der Bundesgerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (NJW 1973, 1461) in Anwendung und Auslegung entsprechender Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - SchFG - zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lehrer an staatlichen Schulen bei dem Gebrauch der Lehrmittel und bei ihrem Einsatz für Zwecke seiner Lehrtätigkeit Aufgaben der Stadt wahrnimmt, die als Träger des Sachaufwandes die Lehrmittel, Unterrichtsgebäude usw. zum Gebrauch im Rahmen des Schulbetriebes zur Verfügung zu stellen hat.

    Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der vom Bundesgerichtshof - Urteile vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/65 - (ZBR 1956, 327) und vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (a.a.O.) - vertretenen Auffassung zu folgen ist, nach der es für den Dienstherrnbegriff im Sinne der haftungsrechtlichen Vorschriften des § 96 Abs. 1 LBG bzw. entsprechender Vorschriften des Bundes und der Länder genügt, daß der Beamte Aufgaben jenes Dienstherrn wahrgenommen und dieser dadurch Schaden erlitten habe.

  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

    Wesentlich ist dabei, ob es um Amtspflichten geht, die dem verantwortlichen Bediensteten bzw. Beamten erkennbar zum Schutz oder zur Wahrung der Interessen einer anderen Körperschaft zumindest auch auferlegt sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1973, Az.: III ZR 47/71, BGHZ 61, 371, 372; v. Einem, BayVBl. 1994, 486; Geldhauser, BayVBl. 1995, 714).

    Die Interessen der Beteiligten sind hier nicht gleichgerichtet (vgl. zur Gleichgerichtetheit der Interessen: BGH, BGHZ 32, 145; MDR 1974, 566; BGHZ 60, 371; BGH, Urteil v. 16.5.1983, Az.: III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; BGH, Urteil v. 3.11.1958, Az.: III ZR 139/57, BGHZ 28, 297; BGH, Urteil v. 7.5.1956, Az.: III ZR 249/54, LM Nr. 2 § 839 (Fm) BGB).

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Der Bundesgerichtshof hat bei einer insoweit vergleichbaren Sachlage - ein im Dienst eines Landes stehender Lehrer hatte im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Schaden am Gebäude der Schule angerichtet, deren Trägerin die Stadt war - die Beziehungen beider Dienstherren zueinander als "Internum" angesehen, welches in bezug auf die andere Körperschaft das Bestehen drittgerichteter Amtspflichten ausschließe: Staat und kommunale Körperschaften seien zur Erfüllung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zu gleichsinnigem Zusammenwirken miteinander verbunden (vgl. BGHZ 60, 371 (373) [BGH 07.05.1973 - III ZR 47/71]).
  • VG Augsburg, 30.08.2012 - Au 2 K 11.1231

    Eine Lehrkraft, die einen Schulgeneralschlüssel während des Sportunterrichts auf

    In diesem schulrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis tritt die Klägerin dem Beklagten nicht als Außenstehende und somit nicht als "Dritte" im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber (vgl. BGH vom 7.5.1973 BGHZ 60, 371).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2004 - 2 A 12079/03

    Beamter; Lehrer, Haftung; Drittschadensliquidation; Kopieren auf Folie

    In diesem schulrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis tritt, wie auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird, der Kläger dem Beklagten nicht als Außenstehender und somit nicht als "Dritter" im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1973, BGHZ 60, 371).

    Da jedoch § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG ausschließlich den Dienstherrn begünstigt, kann der Kläger aus dieser Haftungsgrundlage nicht erfolgreich gegen die Beigeladene vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985, NVwZ 1985, 904 - zu einer entsprechenden Vorschrift - Franke, in: Fürst, GKÖD, § 78 Rn. 14; Beckmann, a. a. O., S. 115; das Urteil des BGH vom 7. Mai 1973, BGHZ 60, 371, beruht auf Besonderheiten des bayerischen Landesrechts und ist deshalb nicht übertragbar).

  • VG Ansbach, 15.12.2009 - AN 1 K 09.01482

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gegen den

    Die Klägervertreter erwiderten unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (richtig: Urteil vom 2.7.2002, AN 1 K 01.02002) und des Bundesgerichtshofs (richtig: Urteil vom 7.5.1973, III ZR 47/712, BGHZ 60, 371), sie könnten sich diesen mit der zitierten Rechtsprechung nicht zu vereinbarenden Rechtsausführungen nicht anschließen.

    Entsprechendes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch nicht aus den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.5.1973, III ZR 47/71, BGHZ 60, 371 ff. = NJW 1973, 1461 ff.) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 2.7.2002, AN 1 K 01.02002).

  • OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00

    Amtshaftung von Zivildienstleistenden; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für

    Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe g l e i c h s i n n i g und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373); Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1984 - 4 S 2792/83

    Beschädigung von Schuleigentum durch den Lehrer

    Der Kläger beruft sich auf eine Ausführung in der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 07.05.1973 (NJW 1973, 1461).
  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02

    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich

  • VG Schleswig, 18.06.2008 - 9 A 38/07

    Ansprüche des Schulträgers auf Schadensersatz aufgrund des Verlustes eines

  • LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
  • VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 95/15

    Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes einer schwerbehinderten

  • BGH, 07.10.1982 - III ZR 42/81

    Rechtsweg

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - 6 A 2125/11

    Übergang eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Landes gegen einen

  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01

    Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg

  • BVerwG, 30.09.1986 - 2 C 30.83

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - Dienstherr

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 120/85

    Drittbezogenheit der Amtspflichten der Bediensteten einer Besoldungsstelle

  • OLG Hamburg, 29.05.1985 - 4 U 108/84

    Vertrieb von Neubauwohnungen; Positive Vertragsverletzung (pVV) bei

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.02.1990 - 2 A 61/87

    Haftung; Lehrkraft; Bargeld; Finanzierung; Klassenausflug

  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 82/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung -

  • VG Köln, 29.07.2003 - 7 K 4528/00

    Voraussetzungen des Anspruchs einer Trägerin einer Schule auf Ausgleich des ihr

  • VGH Bayern, 01.07.1997 - 3 B 95.2452
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