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   BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72   

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https://dejure.org/1973,520
BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72 (https://dejure.org/1973,520)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1973 - V ZR 134/72 (https://dejure.org/1973,520)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1973 - V ZR 134/72 (https://dejure.org/1973,520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines vertraglichen Rücktrittsrechts - Anforderungen an die Auslegung eines Abtretungsvertrages - Übertragung des Anspruchs auf die vertragliche Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1793
  • MDR 1973, 1012
  • DNotZ 1974, 161
  • WM 1973, 1270
  • DB 1973, 1846
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 21.10.1903 - V 177/03

    Gegenseitiger Vertrag. Cessionar. Erfüllungsablehnung.

    Auszug aus BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72
    Ein vertraglich vereinbartes Recht, von einem Kaufvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Teilkaufpreisforderung zurückzutreten, ist zusammen mit der Teilkaufpreisforderung abtretbar, soweit die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen ist (Erg. zu RGZ 55, 402).

    Nach der anderen Ansicht soll das gesetzliche Rücktrittsrecht zusammen mit dem Erfüllungsanspruch aus dem gegenseitigen Vertrag abtretbar sein (Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, 3. Band § 180 unter II, 3 b, S. 193, Fußn. bb; Staudinger/Werner, a.a.O.; Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl. § 413 Nr. 3; offenbar auch Kreß, Lehrbuch des allgemeinen Schuldrechts § 21, III, 4 A, c), jedenfalls dergestalt, daß der Zessionar mit der Einwilligung des Zedenten zurücktreten könne (beiläufig RGZ 55, 402, 404; BGB RGRK 11. Aufl. § 398 Anm. 16 und § 413 Anm. 7; wohl ebenso Palandt/Heinrichs, BGB 32. Aufl., § 398 Anm. 3 a).

    Schon das Reichsgericht hat in dem oben erwähnten Urteil RGZ 55, 402 abgelehnt, aus der Natur des gegenseitigen Vertrags abzuleiten, daß die Abtretbarkeit der Befugnis gemäß § 326 BGB, nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, eingeschränkt sei.

  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 161/66

    Verkauf einer Eigentumswohnung - Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag wegen

    Auszug aus BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72
    Wie der Senat schon im Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 161/66 (WM 1968, 1299, 1301) ausgeführt hat, kann nach Treu und Glauben eine Pflicht des Verkäufers bestehen, den Käufer, der seinerseits schon alle für die Kreditzuweisung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, bei der Beschaffung der für die Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel auf zumutbare Weise zu unterstützen.
  • RG, 11.10.1921 - VII 63/21

    Verzug. Berechnung nach dem Kalender

    Auszug aus BGH, 01.06.1973 - V ZR 134/72
    Die kalendermäßige Berechenbarkeit von einem unbestimmten Ereignis ab genügt nicht der Zeitbestimmung "nach dem Kalender" (RGZ 103, 33, 34; RG JW 1932, 1052, 1053 unter I).
  • OLG Hamm, 15.11.2021 - 20 U 269/21

    Feststellung der Unwirksamkeit von noch näher zu bezeichnenden Prämienerhöhungen

    Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen.
  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Wird eine Hauptforderung aus einem gegenseitigen Vertrag zediert, so kann das Recht, nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrage zurückzutreten, zusammen mit der Forderung abgetreten werden; ohne eine solche Abtretung verbleibt es dem Zedenten (im Anschluß an BGH Urt. v. 1. Juni 1973, V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 = LM BGB § 413 Nr. 5).

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an den Grundsätzen fest, die er in seinem Urteil vom 1. Juni 1973, V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 = LM BGB § 413 Nr. 5 aufgestellt hat.

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, WM 1968, 1299, 1301 und vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1272).

    bb) Aufgrund der Leistungstreuepflicht kann deshalb auch ein Vertragspartner, der an sich alles seinerseits zur Herstellung des Vertragserfolgs Erforderliche veranlasst hat, verpflichtet sein, dem anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Verwirklichung des Vertragsziels angewiesen ist (Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, aaO), zu treuen Händen des Notars vorab eine Löschungsbewilligung zu erteilen, um der anderen Vertragspartei die Auszahlung eines Darlehens zu ermöglichen, mit dem der Kaufpreis finanziert werden soll (Senat, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 aaO), eine verloren gegangene Eintragungsbewilligung erneut zu erteilen oder Grundbucherklärungen abzugeben, die das Grundbuchamt für den Vollzug der vereinbarten Eintragungen benötigt.

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