Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.06.1973

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69   

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BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69 (https://dejure.org/1973,101)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69 (https://dejure.org/1973,101)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1973 - 1 BvR 308/69 (https://dejure.org/1973,101)
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Kreuz im Gerichtssaal

Art. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Kreuz im Gerichtssaal

  • openjur.de

    Kreuz im Gerichtssaal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kruzifixe in Gerichtssälen und Glaubensfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwang - Entgegen der religiösen Überzeugung - Mit Kreuz ausgestatteter Gerichtssaal - Prozeßbeteiligte - Grundrechtsverletzung

  • degruyter.com PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Kreuz im Gerichtssaal

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 366
  • NJW 1973, 2196
  • NJW 1974, 1185 (Ls.)
  • NJW 1974, 491 (Ls.)
  • MDR 1974, 24
  • DVBl 1974, 37
  • DÖV 1974, 20
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 14.07.1966 - 1 W 37/66
    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
    Im übrigen verstoße die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen - wie bereits das Oberlandesgericht Nürnberg ausgeführt habe (NJW 1966, S. 1926) - weder gegen den Rechtsstaatsgedanken noch gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, noch sei darin eine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, der Menschenwürde oder des Gleichheitssatzes zu erblicken.

    Soweit die Anbringung eines Kreuzes in einem Gerichtssaal nicht lediglich der künstlerischen Ausschmückung des Raumes dient, wird sie im allgemeinen damit gerechtfertigt, es solle demjenigen, der den Eid mit religiöser Beteuerung leistet, ein "Schwurgegenstand" zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1966, S. 1926 und Bay VerfGH 20, 87).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
    Denn bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Zustand bis zu der auch vom Verwaltungsgericht erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so daß ohne eine solche Entscheidung die Wiederholung der beanstandeten Maßnahme zu besorgen wäre (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 f.]).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
    Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Schon in dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz zu führen, hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Eingriff in die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozeßbeteiligten gesehen, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickte (vgl. BVerfGE 35, 366 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges daher extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtsträger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 35, 366 ).
  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

    Zu den grundlegenden, die Bundesrepublik Deutschland konstituierenden Bestimmungen des Grundgesetzes gehört Art. 1 Abs. 1. Indem er die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und die staatliche Gewalt dazu verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, stellt er die Menschenwürde in den Mittelpunkt der grundrechtlichen Wertordnung (BVerfGE 36, 174 ), erhebt er sie zum obersten Wert im System der Grundrechte (BVerfGE 35, 366 ).
  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Es werden vielmehr im wesentlichen individuelle Erfahrungen und Überzeugungen sein, welche zur Ablehnung des Kreuzes angeführt werden (vgl. auch die Fallgestaltung BVerfGE 35, 366).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Dieses Individualrecht steht jedem einzelnen Erziehungsberechtigten zu und gewinnt seine besondere Bedeutung als Minderheitenschutz, wenn der Einzelne durch den Staat ohne die Möglichkeit des Ausweichens mit einer weltanschaulich ausgerichteten öffentlichen Einrichtung konfrontiert wird (vgl. BVerfGE 35, 366 (375 f.) - Kreuz im Gerichtssaal).
  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Vorstellungen, die mit dem Tode und seiner Bewältigung und damit mit den "letzten Dingen" zusammenhängen, können durchaus auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage bekenntnishaft geprägt und für die Wahl von Bestattungsort und -art ausschlaggebend sein; diese läßt sich daher ebensowenig wie etwa eine karitative Tätigkeit (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]) generell vom Schutzbereich des Art. 4 GG ausschließen, dies um so weniger, als das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit extensiv ausgelegt werden muß (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [246]; 35, 366 [376]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat weiter in dem Gerichtskreuz-Beschluß (BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] [376]) die Behauptung der Verletzung der Glaubensfreiheit nicht genügen lassen, sondern betont, die Beschwerdeführer hätten dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine "unzumutbare, innere Belastung" darstelle, und dazu "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen".

  • VG München, 27.05.2020 - M 30 K 18.4955

    Sachliche Zuständigkeit für Klage gegen sogenannten "Kreuzerlass"

    Die ständige Ausstattung des Eingangsbereichs einer Behörde mit einem Kreuz vermittelt den Eindruck einer weitergehenden Bedeutung, denn das Kreuz als Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Christi gilt von alters her als symbolischer Inbegriff des christlichen Glaubens (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1973 - 1 BvR 308/69 - BVerfGE 35, 366/374).

    Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den in diesem Symbol verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1973 - 1 BvR 308/69 - BVerfGE 35, 366/375).

    So können sich aber einzelne Bürger in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie zum Beispiel dem unausweichlichen Zwang unterliegen, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" ein Verwaltungsverfahren zu betreiben und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren müssen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1973 - 1 BvR 308/69 - BVerfGE 35, 366/375f.).

    Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muss wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/246; BVerfG, B.v. 17.7.1973 - 1 BvR 308/69 - a.a.O.).

    Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1973 - 1 BvR 308/69 - BVerfGE 35, 366/374).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Entscheidend ist aber, welche Wirkung allein der Anblick des von ihr getragenen Kopftuchs bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen es bei Andersdenkenden auslösen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973, BVerfGE 35, 366; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; abweichende Meinung der Richter Seidel, Söllner und Haas, 32).
  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Ein Verfassungsverstoß läge erst dann vor, wenn der Staat sich mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen identifizieren würde oder wenn er seinen Bürgern eine bejahende Haltung oder ein aktives Verhalten abverlangen würde (vgl. BVerfGE 35, 366/375; Pirson, BayVBl 1995, 755/757).

    In der Regel wird der Widersprechende angeben müssen, inwieweit sich für ihn durch den Anblick eines Kreuzes ein ernsthafter und unausweichlicher Glaubens- oder Weltanschauungskonflikt ergibt (vgl. insoweit auch BVerfGE 35, 366/376: "unzumutbare innere Belastung").

    Dies zeigt z.B. die Behandlung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 48, 127/168, wo davon ausgegangen wird, daß die in Anspruch genommene Gewissensposition im Rahmen des Möglichen festzustellen ist) oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1973, in der das Gericht festzustellen in der Lage war, die Beschwerdeführer hätten zu ihrer Behauptung, eine Gerichtsverhandlung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal stelle für sie eine unzumutbare innere Belastung dar, "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen" (vgl. BVerfGE 35, 366/376).

  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96

    Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren

  • VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02

    Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CE 91.1014
  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167

    Anspruch auf Unterricht in einem Klassenraum ohne religiöse Symbole; Entfernung

  • VG Berlin, 25.10.1993 - 27 A 214.93

    Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 2 K 07.347

    Kreuz im Klassenraum

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 45.72

    Voraussetzungen für die Genehmigung einer privaten Urnenbegräbnisstätte

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

  • VG Darmstadt, 26.09.2003 - 3 E 2482/02

    Kreuz im Sitzungssaal muss entfernt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 19 A 1706/90

    Schulpflicht; Befreiung; Besonderer Ausnahmefall; Verfassungskonforme Auslegung;

  • VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 B 97.601
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1991 - 19 A 2198/91

    Befreiung; Sportunterricht; Religionsfreiheit; Türkei; Gymnasium; Koedukativ

  • BVerwG, 23.07.1975 - VII B 114.74

    Religionsfreiheit und Verschweigen des religiösen Bekenntnisses

  • OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften;

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 37.78

    Austritt aus der Kirche - Modifizierter Kirchenaustritt - Zusätze in der

  • BVerwG, 23.02.1979 - 7 C 32.78

    Kirchensteuer - Kirchenaustritt - Standesamt - Austrittserklärung

  • VGH Bayern, 06.05.1987 - 7 B 86.01557
  • OVG Bremen, 24.03.1992 - 1 BA 17/91

    Islamische Religionszugehörigkeit; Türkische Schülerin; Befreiung vom

  • OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91

    Befreiung vom Schulsport aus religiösen Gründen; Bildungsauftrag;

  • VG Freiburg, 21.08.1974 - VS. VI 202/74

    Religiös begründete Weigerung zur Leistung eines Eides; Gebrauch anderer

  • FG München, 30.07.2001 - 13 K 1668/01

    Eintragung der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten

  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97

    Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1993 - 19 B 1933/93
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72   

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BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 (https://dejure.org/1973,6)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 263
  • NJW 1973, 1491
  • NJW 1973, 2196 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (538)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Die Interpretation ist Methode und Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein (BVerfGE 8, 210 [221]; 22, 28 [37]).

    Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Demgemäß handelt es sich bei einer solchen Interpretation des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht um eine Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender oder verfälschender Sinn gegeben würde und daher auch nicht um einen verfassungsrechtlich unhaltbaren Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 8, 28 [33 f.] und 210 [220 f.]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Allerdings gilt das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG , auf welches das Oberverwaltungsgericht hinweist, nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 21, 362 [372]; 26, 228 [244]).
  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich mit der gleichen Rechtsfolge auszustatten; er ist jedoch weitgehend frei, die Merkmale der Vergleichspaare zu bestimmen, die für Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung maßgeblich sein sollen (BVerfGE 23, 229 [240]).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 11, 126 [130 f.]; 24, 1 [15]).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Grundgesetz keine Mehrstufigkeit der gerichtlichen Verfahren garantiert (BVerfGE 28, 21 [36]).
  • BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 14/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 5 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig - das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) - der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Aber auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht jegliche Differenzierung; er ist erst dann verletzt, wenn für die gesetzliche Unterscheidung keine sachlich einleuchtenden Gründe vorliegen, die Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 27, 1 [9 f.]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme (BVerwGE 18, 72 [79]; vgl. auch BVerwGE 16, 289 [292]); sie bedarf jeweils einer besonderen Regelung.
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher - ohne Bindung an die Rechtsansicht der vorlegenden Gerichte - von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen; denn nur auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung kann es beurteilen, ob die Vorschrift in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 30, 129 [139 f.]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 10/66

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch und sterilisierte

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses vom Kindergeld nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG

  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 142.59

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67 f.]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Schon in der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 35, 263) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, es sei nicht verfassungswidrig, daß die Beschwerde einer Behörde durch § 80 VI 2 VwGO aF ausgeschlossen war.

    Hier greift vielmehr ein, was das Bundesverfassungsgericht schon in der erwähnten Grundsatzentscheidung ausgeführt hat: Den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Belangen und überwiegenden Interessen Dritter, denen im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzes ebenfalls Rechnung zu tragen ist, wird in ausreichendem Maße dadurch genügt, daß die Behörden die sofortige Vollziehung anordnen und nach Satz 1 des § 80 VI VwGO jederzeit eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangen können (BVerfGE 35, 263 [275]).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die den Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; vgl. auch BVerfGE 51, 268 [284]; 67, 43 [58]).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 10, 234 ; 35, 263 ; 105, 135 ; 133, 168 ).
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