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   OLG Hamm, 13.09.1972 - 4 Ss 1029/72   

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https://dejure.org/1972,1563
OLG Hamm, 13.09.1972 - 4 Ss 1029/72 (https://dejure.org/1972,1563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.1972 - 4 Ss 1029/72 (https://dejure.org/1972,1563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 1972 - 4 Ss 1029/72 (https://dejure.org/1972,1563)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 381
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19

    Löschung einer Grundschuld

    Eine solche Begrenzung wäre jedenfalls nach den für Rechtsmittelbeschränkungen geltenden Grundsätzen unwirksam (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 381/382 zu § 318 Satz 1 StPO).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    An seiner beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 13. September 1972 - 4 Ss 1029/72, NJW 1973, 381) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253) gehindert.
  • OLG Köln, 03.12.1996 - Ss 595/96

    Berücksichtigung schwerwiegender Nachteile durch den Widerruf ausgesetzter

    Da die gebotene Pflichtverteidigerstellung unterblieben ist, kann jedoch unter den gegebenen Umständen der erklärten Rechtsmittelbeschränkung Wirksamkeit nicht beigemessen werden (vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 381).

    Die fehlende Pflichtverteidigerbestellung hat damit auch Auswirkungen auf diese in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung; der erfolgreich gerügte Verfahrensmangel erfaßt die von Amts wegen (KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 318 Rdnr. 11 m.w.N.) auf ihre Wirksamkeit zu überprüfende Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten und führt dazu, daß ihr eine Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 381 (382); anders für die Rechtsmittelbeschränkung außerhalb der Hauptverhandlung OLG Hamm, JZ 1957, 759 m. zust. Anm. Eb. Schmidt).

  • OLG Köln, 23.08.1985 - Ss 465/85

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen nicht angemessener Kleidung

    Wenn auch die Verhinderung eines Verteidigers außer in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO), so gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht doch, auf eine plötzliche und für den Angeklagten unvorhersehbare Verhinderung seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen (vgl. BayObLG VRS 64, 129 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Düsseldorf VRS 63, 458 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Hamm NJW 1973, 381 und GA 1977, 310; OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 1984, 148; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl., § 265 Rdnr. 19).

    Stellung als Verteidiger durch die Zurückweisung nicht verlor (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311) und gegen die Zurückweisung des Verteidigers der Beschwerdeweg offenstand (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309), so daß dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden mußte, mit seinem Verteidiger auch die Frage eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluß zu erörtern (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 381).

  • OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03

    Berufung, Beschränkung, Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch,

    Da das Landgericht mithin rechtsfehlerhaft eigene Feststellungen zur Schuldfrage nicht getroffen und sich nur mit der Straffrage befasst hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. OLG Hamm in NJW 1971, 771 und NJW 1973, 381, 382) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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